Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes

Am 24. März 1998 ist das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz ­ BBodSchG) verkündet worden (Bundesgesetzblatt Seite 502) und in seinen weit überwiegenden Teilen zum 1. März 1999 in Kraft getreten; lediglich die in dem Gesetz enthaltenen Verordnungsermächtigungen (§§ 6, 8 und 23) sowie § 20 (Anhörung beteiligter Kreise beim Erlass von Rechtsverordnungen) waren bereits seit dem 25. März 1998, dem Tag nach der Verkündung, in Kraft. Gestützt auf die Ermächtigung durch §§ 6, 8 Absätze 1 und 2 und § 13 Absatz 1 Satz 2 BBodSchG hat die Bundesregierung am 12. Juli 1999 die Verordnung zur Durchführung des BBodSchG (BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung ­ BBodSchV) (Bundesgesetzblatt I Seite 1554) erlassen; sie ist am 17. Juli 1999 in Kraft getreten.

Mit dem BBodSchG hat der Bund, im Wesentlichen unter Inanspruchnahme seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Bereiche des Bodenrechts und des Rechts der Wirtschaft (Artikel 74 Absatz 1 Nummern 11 und 18 GG) und sich hieraus ergebender Annexkompetenzen, die Materie des Bodenschutzes erstmalig geregelt. Das BBodSchG enthält im Wesentlichen Grundsätze und Pflichten, die überwiegend an Verursacher, ihre Rechtsvorgänger, Grundeigentümer und Nutzer gerichtet sind und die Aspekte sowohl der Gefahrenabwehr als auch der Vorsorge abdecken.

Die Materie des Bodenschutzes ist durch das BBodSchG nicht erschöpfend geregelt. Verbleibende Regelungsspielräume bzw. -bedarfe für die Landesgesetzgebung werden bspw. in § 9 Absatz 2 Satz 3, §§ 10, 11, § 18 Satz 2 und § 21 BBodSchG ausdrücklich erwähnt; darüber hinaus können sich Regelungsmöglichkeiten auch aus dem Umstand ergeben, dass Sachverhalte im Bundesgesetz ungeregelt geblieben sind. Den Ländern stellt sich u. a. die Aufgabe, einen effektiven Vollzug des BBodSchG sicherzustellen. Das vorgelegte Gesetz dient der Ausführung und Ergänzung des BBodSchG unter Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz der Länder auf den Gebieten des Rechts der Wirtschaft (Artikel 72 Absatz 1 i.V. m. Artikel 74 Nummer 11 GG), des Bodenrechts (Artikel 72 Absatz 1 i.V. m. Artikel 74 Nummer 18 GG) und des Allgemeinen Polizeiund Ordnungsrechts (Artikel 70 GG).

2. Zur Gesetzesentwicklung

Die Arbeit an einem Landes-Bodenschutzgesetz geht zurück auf das durch den Senat am 31. August 1993 beschlossene Bodenschutzkonzept (Bürgerschafts-Drucksache 14/4644 „Bodenschutzkonzept"). In diesem war als eine relevante Maßnahme für den Bodenschutz die Erstellung eines Landesgesetzes zum Schutz des Bodens vorgesehen, sobald Klarheit über die Vorstellungen des Bundesgesetzgebers herrscht. Mit dem bürgerschaftlichen Ersuchen vom 24. März 1994 (Drucksache 15/672) wurde der Senat aufgefordert, der Bürgerschaft bis Ende 1994 ein Landes-Bodenschutzgesetz vorzulegen. Die Arbeit an diesem Gesetz hat sich nicht zuletzt wegen des kontroversen Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesebene bis in das Jahr 2000 verzögert.

Landes-Bodenschutzgesetze gibt es bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand: Juni 2000) in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. In einer Reihe der verbleibenden Länder existieren altlastenrechtliche Regelungen als eigenständige Gesetze (Hessen) oder als Bestandteil von Landesabfallgesetzen (Brandenburg, Saarland). Das vorliegende Gesetz orientiert sich inhaltlich an dem Muster-Landes-Bodenschutzgesetz, das die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) nach der Verabschiedung des BBodSchG erarbeitet hat.

3. Eckpunkte des Gesetzes

Die Schwerpunkte des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des BBodSchG liegen in folgenden Bereichen:

­ Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten, u. a. durch Einbindung von Erkenntnissen aus Mitwirkungs- und Duldungspflichten (§§ 1 und 2);

­ Übertragung der für die Untersuchung und Sanierung von Altlasten geltenden Vorschriften des BBodSchG auf besonders gravierende schädliche Bodenveränderungen (§ 3);

­ Regelung der Aufgaben und Inhalte eines Bodeninformationssystems einschließlich des Altlasthinweiskatasters als Instrument zur Bereitstellung von geowissenschaftlichen und bodenkundlichen Grundlagen für eine nachhaltige Sicherung der Bodenfunktionen (§ 5),

­ Regelung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Datenverarbeitung (§§ 5 ff.);

­ Schaffung der Möglichkeit zur Ausweisung von Bodenplanungsgebieten, durch die in dem vom BBodSchG vorgegebenen Rahmen mit Außenwirkung großflächig Maßnahmen wie z. B. Nutzungsbeschränkungen festgelegt werden können (§ 9);

­ Ausfüllung der bundesrechtlichen Vorgaben aus § 10

BBodSchG zum Ausgleich für Beschränkungen der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 12) sowie

­ Ermächtigung des Senats zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung der Anforderungen an die Tätigkeit von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem BBodSchG und nach diesem Gesetz wahrnehmen, und bezüglich der Ausgestaltung eines Anerkennungsverfahrens (§ 14).

Zu § 1 (Informations- und Mitwirkungspflichten)

Um einen ordnungsgemäßen Vollzug des BBodSchG im Bereich der Gefahrenabwehr zu gewährleisten, benötigt die zuständige Behörde möglichst frühzeitig Informationen darüber, wo schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten vorliegen. Die Vorschrift hat in erster Linie die Funktion, einen Teil des hierfür notwendigen Informationszuflusses bei der Begründung zuständigen Behörde zu gewährleisten. Sie basiert auf der in § 11 BBodSchG enthaltenen Ermächtigung an die Länder, die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen zu regeln; zum anderen macht der Landesgesetzgeber von der ihm durch § 9 Absatz 2 Satz 3 BBodSchG eingeräumten Regelungsmöglichkeit Gebrauch; die Bestimmung sieht vor, dass sich sonstige, d. h. nicht bereits durch das BBodSchG geregelte, Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Absätze 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach §12

Betroffenen nach Landesrecht bestimmen.

Absatz 1 verpflichtet diejenigen Personen, die konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten haben, die zuständige Behörde hierüber zu informieren. Hierzu gehören neben den in § 4 Absätze 3 und 6 BBodSchG genannten, potentiell sanierungspflichtigen Personen auch diejenigen, bei denen konkrete Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass sie zum Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung beigetragen haben. Die aufgrund der Mitteilungspflichten gewonnenen Erkenntnisse versetzen die zuständige Behörde in die Lage, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zunächst selbst nach § 9 Absatz 1 zu ermitteln, um sodann, je nach den Ergebnissen der behördlichen Untersuchungen, nach § 9 Absatz 2 und ggf. § 4

BBodSchG die Verpflichteten heranzuziehen. Gleichzeitig ermöglichen die Mitteilungspflichten auch die katastermäßige Erfassung von Altlasten und gravierenden schädlichen Bodenveränderungen.

Ein Verdacht im Sinne des Absatzes 1 liegt zum Beispiel vor, wenn es auf Grund von stofflichen Einträgen Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Bodenfunktionen gibt (vgl. § 2 Absatz 3 BBodSchG). Mit der Meldung wird die zuständige Behörde in die Lage versetzt, Maßnahmen zur Erfassung, Untersuchung und Bewertung zu treffen. Die Pflichtigen handeln mit der Unterrichtung der Behörde im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht. Maßgebend ist hier allein das öffentliche Interesse an der raschen Ergreifung von behördlichen Maßnahmen gegen (mögliche) schädliche Bodenveränderungen, nicht das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Umweltstraftaten. In Frage kommen Untersuchungen sowie Beschränkungsmaßnahmen. Die Befugnis der Länder zur Auferlegung einer selbständigen Mitteilungspflicht ergibt sich aus § 21 Absatz 2, 1. Halbsatz Nummer 2 BBodSchG. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die durch das Bodenschutzgesetz begründeten Meldepflichten durch die fortbestehende, auch Bauherren, Bauleiter und Bauunternehmer treffende, Pflicht aus § 28 a Absatz 2 HWaG, das Austreten wassergefährdender Stoffe aus Anlagen oder Fahrzeugen unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen, ergänzt werden (vgl. zu dieser Meldepflicht die Amtliche Begründung zur Einfügung des Absatzes 3 in § 28 a HWaG durch das 6. Gesetz zur Änderung des HWaG, Bürgerschaftsdrucksache 13/6296 vom 3. Juli 1990, Seite 10).

Eine Verpflichtung zur mehrfachen Meldung hat diese Klarstellung nicht zur Folge.

In den wenigsten Fällen wird die zuständige Behörde in der Lage sein, allein auf Grund von Mitteilungen nach Absatz 1 den jeweiligen Handlungsbedarf abzuschätzen. Aus diesem Grund wird den Mitteilungspflichtigen durch Absatz 2 eine ergänzende Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen auferlegt. Diese Mitwirkungspflichten können die zuständige Behörde bei der schnellen Gefahrenbeurteilung entscheidend unterstützen und dienen außerdem der Aufklärung der bereits bekannten Verdachtsflächen. Auf der Grundlage dieser Vorschrift können auch inhaltliche Anforderungen an die zu übermittelnden Daten gestellt werden, z. B. Messergebnisse mit Lagekoordinaten (Rechts- und Hochwerten) zu versehen. Sofern Pflichtige Sanierungen durchführen, sind der Behörde Umfang und genaue Lage mitzuteilen. Allerdings gewährt Absatz 2 kein allgemeines Ausforschungsrecht. Die verlangten Auskünfte und Unterlagen müssen für die Aufgabenerfüllung erforderlich sein, d. h. sie müssen bestimmte Fragen betreffen, die mit der Ermittlung der Art und des Umfangs der schädlichen Bodenveränderung und den in Betracht kommenden Möglichkeiten ihrer Behandlung in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

Absatz 3 schränkt die Mitteilungs- und Auskunftspflichten, soweit ihre Erfüllung einer straf- oder bußgeldrechtlichen Selbstanzeige gleichkäme, entsprechend inhaltsgleichen Regelungen in anderen Rechtsbereichen ein (vgl. z. B. § 52 Absatz 5 BImSchG).

Zu § 2 (Duldungspflichten)

Um der zuständigen Behörde die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere die Durchführung von Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen, zu ermöglichen, müssen ihr Betretungsrechte eingeräumt und den Betroffenen entsprechende Duldungsverpflichtungen auferlegt werden.

Auf der Grundlage des Absatzes 1 können die Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümer und Inhaberinnen bzw. Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Bodenuntersuchungen verpflichtet werden, die (lediglich) für Bodeninformationssysteme erforderlich sind. Die in Absatz 1 geregelten Duldungspflichten unterscheiden sich von denjenigen des Absatz 2 u. a. dadurch, dass die Errichtung und der Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen nicht vorgesehen ist. Der Rahmen für die diesbezüglichen Duldungspflichten ist durch § 21 Absatz 4 Satz 3 BBodSchG enger gezogen. Die Vorschrift begründet keine Verpflichtung der Betroffenen, aktiv Informationen für das Bodeninformationssystem zu beschaffen oder unzutreffende bzw. überholte Angaben zu berichtigen.

Absatz 2 entspricht demgegenüber den Regelungen in anderen Rechtsgebieten des Umweltschutzes (z. B. § 52 Absatz 2 BImSchG, § 64 Absatz 4 HWaG); er sieht nicht nur Zutrittsrechte zu Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen und die Möglichkeit vor, dort die erforderlichen behördlichen Maßnahmen vorzunehmen, sondern lässt es auch zu, dem Verpflichteten die Duldung von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen aufzuerlegen, die je nach Einzelfall auch über einen längeren Zeitraum betrieben werden müssen. Zur Durchsetzung der Rechte im Einzelfall bedarf es jeweils einer konkretisierenden Anordnung auf der Grundlage des § 4 Absatz 2. Das Betreten von Wohnungen müssen die Verpflichteten ausschließlich zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dulden.

Bezüglich der potentiell nach § 4 BBodSchG Sanierungspflichtigen ergibt sich die Kompetenz zur Auferlegung der Duldungspflichten aus § 9 Absatz 2 Satz 3 BBodSchG. Nach dieser Vorschrift bestimmen sich sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Absätze 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen nach Landesrecht. Hinter den danach ausdrücklich für zulässig erklärten Pflichten zur aktiven Mitwirkung bleiben die Duldungspflichten, die Gegenstand des § 2 sind, in der Eingriffstiefe zurück. Soweit die Duldungspflichten auch andere als potentiell selbst Sanierungspflichtige, d. h. „Betroffene" im Sinne des § 12 BBodSchG, treffen, ergibt sich die Ermächtigung zu dieser Regelung aus § 9 Absatz 2 Satz 3 i.V. m. § 12 BBodSchG.

Die Verpflichtung zur Duldung von Sicherungs- oder Überwachungseinrichtungen stellt eine öffentliche Last in Gestalt einer verwaltungsrechtlichen Dienstbarkeit dar. Ab satz 3 stellt klar, dass sie in ihrer Eigenschaft als dingliche Verpflichtung mit dem Eigentum an dem betroffenen Grundstück auf Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger übergeht. Auferlegte Duldungspflichten werden in der Regel in das Bodeninformationssystem aufgenommen. Eine Dokumentation in einem dem Grundbuch oder Wasserbuch entsprechenden öffentlichen Verzeichnis ist nicht vorgesehen, aber zur Entstehung der öffentlichen Last auf dem betroffenen Grundstück rechtlich auch nicht erforderlich. Die Eintragung in das Grundbuch kommt nicht in Betracht, da es sich bei dieser Art der Dienstbarkeit um eine Belastung nach öffentlichem Recht handelt. Ein dem Wasserbuch entsprechendes Verzeichnis existiert für den Bodenschutz nicht.

Zu § 3 (Eigenkontrolle und Sanierungsplan bei schädlichen Bodenveränderungen)

Das Gefährdungspotential einzelner schädlicher Bodenveränderungen entspricht demjenigen der Altlasten, für die der Dritte Teil des BBodSchG ein Verfahrensmanagement zur Verfügung stellt. § 21 Absatz 2, 2. Halbsatz Nummer 2 BBodSchG stellt es den Ländern frei, dieses Instrumentarium des BBodSchG auch auf die o. g. gravierenden schädlichen Bodenveränderungen für anwendbar zu erklären. Die Vergleichbarkeit des Gefahrenpotentials erfordert es, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Auch bei den in § 3 bezeichneten schädlichen Bodenveränderungen kann die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangt werden.

Ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechende Maßnahmen an, gelten die in §§ 13, 14 und § 15 Absätze 2 und 3 BBodSchG sowie § 6 der Bodenschutz- und Altlastenverordnung darüber hinaus geregelten Befugnisse bzw. Verpflichtungen entsprechend. Beispielsweise kann verlangt werden, dass die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach §18 BBodSchG erstellt werden oder dass unter bestimmten Voraussetzungen eine behördliche Sanierungsplanung erfolgt.

Dabei kommt einem für verbindlich erklärten Sanierungsplan eine Konzentrationswirkung entsprechend § 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG zu.

Zu den Eigenkontrollmaßnahmen, die den Verpflichteten nach § 3 auferlegt werden können, zählen insbesondere Bodenund Wasseruntersuchungen sowie die Einrichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen. Die einzelnen Maßnahmen bedürfen stets eines Bezuges zu schädlichen Bodenveränderungen (Schadensentwicklung, Sanierungserfolg). Die Anordnung der Eigenkontrolle kann auch zur Effizienzkontrolle von durchgeführten Sanierungsmaßnahmen oder Beschränkungsmaßnahmen erforderlich sein. Der Verweis auf § 15 Absatz 2 BBodSchG bewirkt im Wesentlichen, dass die zuständige Behörde Eigenkontrollmaßnahmen u. a. auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen kann.

Zu § 4 (Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörde; behördliche Anordnungen) Absatz 1 bestimmt die Überwachungsaufgaben der zuständigen Behörde und entspricht Vorbildern aus anderen Rechtsbereichen (vgl. § 64 Absatz 1 Satz 1 HWaG). Absatz 1 Satz 2 verdeutlicht, dass sich die Tätigkeit der zuständigen Behörde nicht in einzelfallbezogenen Maßnahmen erschöpft, sondern auch die Erfassung aller schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten umfasst, die u. a. zum Aufbau eines Bodeninformationssystems beiträgt. Anlass für diese Bestimmung ist § 11 BBodSchG, der es den Ländern überlässt, die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen zu regeln. Soweit die Erfassungstätigkeit andere als die dort genannten Altlasten und altlastverdächtigen Flächen betrifft, schöpft Absatz 2 den durch § 21 Absatz 2, 1. Halbsatz Nummer 1 und § 21 Absatz 4 BBodSchG eingeräumten Handlungsspielraum aus. Für die Verpflichtung von Behörden und anderen öffentlichen Stellen, der für die Führung des Bodeninformationssystems (vgl. § 5) zuständigen Behörde die erforderlichen Akten, Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu übermitteln, sind die Grundsätze der Amtshilfe maßgeblich (vgl. § 4 HmbVwVfG). Absatz 2 ist die landesrechtliche Entsprechung und Ergänzung zu § 10 Absatz 1 BBodSchG und enthält die Anordnungsbefugnis zur Durchsetzung von Verpflichtungen, die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergeben. Hierzu zählen beispielsweise die Mitwirkungspflicht nach § 1 und die Duldungsverpflichtung nach § 2. Erst eine Anordnung eröffnet der Behörde die Möglichkeit, die Verpflichtungen erforderlichenfalls im Wege des Verwaltungszwangs durchzusetzen.

Zu § 5 (Bodeninformationssystem) § 11 BBodSchG bestimmt, dass die Länder die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen regeln können.

§ 21 Absatz 4 BBodSchG ermächtigt die Länder weiter, für das Gebiet ihres Landes oder für bestimmte Teile des Gebietes Bodeninformationssysteme einzurichten und zu führen. Ein Bodeninformationssystem ist ein EDV-gestütztes Werkzeug, das insbesondere der Beurteilung von Risiken für die Böden dient und damit Entscheidungen über bodenrelevante Planungen und Maßnahmen unterstützt (vgl. „Bodenschutzkonzept", Seite 3 f.). Das hamburgische Bodeninformationssystem besteht aus Fachinformationssystemen, darunter FIS Bodenkunde, FIS Altlasten (vgl. Drucksache 16/1155 „Fortschreibung Flächensanierungsprogramm", Seite 1 f.), FIS Bodenschutz, FIS Geologie und FIS Labordatenverarbeitungssystem. Mit den §§ 5 ff. wird dieses System, unter Inanspruchnahme der o. g. Ermächtigung rechtlich verankert, weil für einen effektiven Schutz des Bodens, auch unter dem Aspekt der Vorsorge, umfassende fachliche Informationen über den Zustand des Bodens, insbesondere über bestehende Belastungen, und über seine Belastbarkeit benötigt werden; die in dem Bodeninformationssystem enthaltenen Daten können u. a. für die von § 1 BBodSchG geforderte nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens genutzt werden.

Ein Teil der in dem System verarbeiteten Daten sind personenbezogene Daten, für die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65,1) gilt. Dies trifft z. B. auf das Speichern einer Fläche als Verdachtsfläche zu, wenn durch eine eindeutige geographische Zuordnung ein Personenbezug, d. h. der Bezug zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer, hergestellt werden kann. Die Einschränkung dieses Grundrechts bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem Gebot der Normenklarheit genügt. Hierfür sind überwiegend bereichsspezifische Regelungen erforderlich (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 1 HmbDSchG sowie den 12. und den 17. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten, jeweils Punkt 5.1). Dem kommen die Vorschriften des Zweiten Teils nach.