10,137 Millionen DM für das Heinrich-Eisenbarth-Heim

In der Anlage 2 zur Drucksache 16/376 werden erhebliche Veränderungen im Einzelplan 4 im Bereich stationäre Eingliederungshilfe für Suchtkranke und -gefährdete dargestellt, die die Haushaltstitel 4650.671.01, 4660.671.06, 4660.671.61 und 4660.684.61 betreffen.

Begründet wird dies in den Erläuterungen mit „bundesweiten Entwicklungen, infolge derer sich die finanziellen Rahmenbedingungen der therapeutischen Angebote für Suchtkranke erheblich verschlechtert haben und damit Teile dieses Hilfesystems in ihrer Existenz gefährdet" seien. Alle Überlegungen seien verbunden mit dem Ziel, eine regionale Versorgung von Suchtkranken auch künftig zu gewährleisten.

Der 28 Millionen DM umfassende Titel 4660.671.06, der unter anderem die der AlidaSchmidt-Stiftung zugedachten 1,3 Millionen DM enthält, wird neu aufgeteilt, wobei 10,137 Millionen DM an das Heinrich-Eisenbarth-Heim (p & w) fließen sollen, was mit der „geänderten Grundsatzzuständigkeit" dieser Einrichtung begründet wird.

Ich frage hierzu den Senat.

Die zitierte Anlage beinhaltet nicht eine geänderte Grundsatzzuständigkeit der Einrichtung HeinrichEisenbarth-Heim, sondern lediglich eine geänderte Zuständigkeit für diese Einrichtung innerhalb der zuständigen Behörde. Danach soll für den Bereich Drogen und Sucht ein Budget gebildet werden mit dem Ziel, die Mittel für die ambulanten Hilfen und für die stationären Eingliederungshilfen für Suchtkranke haushaltstechnisch wechselseitig deckungsfähig zu machen. Dies bedeutet unter anderem, daß die bisher im Deckungskreis 45 für stationäre Suchtkrankenhilfe unter dem Titel 4660.671.06 veranschlagten Mittel dort herausgelöst und mit der neuen Titelbezeichnung 4660.671.61 dem neuen Budget zugeordnet werden.

In diesem Zusammenhang ist auch die Zuständigkeit für das Heinrich-Eisenbarth-Heim des Trägers „pflegen & wohnen" (p & w) innerhalb des Landesamtes für Rehabilitation vom „Referat Drogen und Sucht" (RE 6) auf das Referat „Grundsatz und Planungsangelegenheiten" (RE1) übertragen worden.

Das hierfür veranschlagte Finanzvolumen von ca. 10,4 Millionen DM verblieb somit im Deckungskreis 45 und ging nicht in das Budget „Drogen und Sucht" über. Im Gegenzug wurden die Mittel für die Einrichtung „Psychose und Sucht" in der bisher veranschlagten Höhe von 263 000 DM aus dem Dekkungskreis 45 in das neue Budget „Drogen und Sucht" transferiert. Fachlicher Hintergrund ist die Tatsache, dass die im Heinrich-Eisenbarth-Heim gewährten Hilfen von den Auswirkungen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) nicht betroffen sind, wohl aber die Hilfen der Einrichtung „Psychose und Sucht". Mit dieser, die organisatorischen Zuständigkeiten des Landesamtes für Rehabilitation betreffenden Veränderung sind keine konzeptionellen Veränderungen von Einrichtungen hinsichtlich zu versorgender Personenkreise, von Arbeitsweisen oder Standorten verbunden.

Soweit die erfragten Sachverhalte Angelegenheiten aus dem unmittelbaren Verantwortungsbereich des Unternehmens p & w betreffen, gehen die entsprechenden Angaben auf eine dortige Stellungnahme zurück.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

Betreff: 10,137 Millionen DM für das Heinrich-Eisenbarth-Heim

1. Die Mittelzuweisung an das Heinrich-Eisenbarth-Heim wird vom Senat mit einer „geänderten Grundsatzzuständigkeit" begründet.

a) Wie definiert der Senat die „Grundsatzzuständigkeit" für die Versorgung chronisch alkoholkranker Menschen, und welche Konzeptionen hat er entwickelt, auch um eine größere Durchlässigkeit zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Angeboten zu gewährleisten?

b) Welche Einrichtungen sind für welche Segmente zuständig, und welche Kooperationen sind vorgesehen?

c) Welche Institutionen wurden an der Entwicklung und Definition dieser „Grundsatzzuständigkeiten" beteiligt?

2. a) Inwieweit hat sich die „Grundsatzzuständigkeit" der zu „pflegen und wohnen" gehörenden Behinderteneinrichtung Heinrich-Eisenbarth-Heim geändert?

b) Erfolgte für diese neue „Grundsatzzuständigkeit" eine Ausschreibung?

b) Wenn ja, welche Träger haben sich beteiligt?

c) Wenn nein, warum erfolgte keine Ausschreibung?

Siehe Vorbemerkung.

2. d) Liegt ein schriftliches Konzept des Heinrich-Eisenbarth-Heimes vor, aus dem hervorgeht, wozu die 10,137 Millionen DM im einzelnen verwandt werden sollen?

Ja, wie üblicherweise für jede stationäre Einrichtung, mit der der Sozialhilfeträger Hamburg gemäß § 93 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) eine Pflegesatzvereinbarung abgeschlossen hat.

3. a) Welchen Versorgungsauftrag hat das Heinrich-Eisenbarth-Heim bisher wahrgenommen?

Das Heinrich-Eisenbarth-Heim ist unverändert eine stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG für suchtkranke Menschen mit bereits fortgeschrittenen, alkoholbedingten somatischen und psychischen Schädigungen.

3. b) Nach welchen Konzepten werden im Heinrich-Eisenbarth-Heim derzeit wie viele Menschen aufgrund welcher Behinderungen/Erkrankungen versorgt?

Die Einrichtung umfaßt 228 Plätze, die ganz überwiegend mit Menschen des o.g. Personenkreises belegt sind.

3. c) Wie viele Bewohner/innen des Heinrich-Eisenbarth-Heimes haben derzeit im zum Heim gehörenden Landwirtschaftsbetrieb einen Arbeitsplatz?

Es handelt sich um 43 Personen.

3. d) Wie ist die wirtschaftliche Situation des Heinrich-Eisenbarth-Heimes?

p & w sieht davon ab, Angaben über die wirtschaftliche Situation einzelner Einrichtungen zu veröffentlichen.

3. e) Wie bewertet der Senat die geographische Lage des Heinrich-Eisenbarth-Heimes, das außerhalb Hamburgs im Sachsenwald hinter Reinbek liegt und eine schlechte Verkehrsanbindung besitzt, angesichts seiner neuerdings vertretenen Position, vorrangig Therapieeinrichtungen innerhalb Hamburgs zu erhalten und zu fördern? Steht diese ungünstige Lage nicht der vom Senat geforderten größeren Durchlässigkeit zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Angeboten im Wege?

Die zuständige Behörde hält den seit längerem bestehenden Standort des Heinrich-Eisenbarth-Heimes unter den gegebenen Umständen für vertretbar. Dazu trägt auch bei, dass die Einrichtung im hamburgischen Stadtteil Kirchwerder eine Außenwohngruppe für 14 ihrer alkoholabhängigen Klientinnen und Klienten betreibt, die hier alkoholabstinent mit der Perspektive leben, eine geeignete Arbeit und wieder eigenen Wohnraum zu erlangen.

4. Nach Auskunft des Senats im Haushaltsausschuß am 6. März 1998 erhält aus dem bisherigen Titel 4660.671.06 die Alida-Schmidt-Stiftung 1,3 Millionen DM für ihr neues Therapieangebot für Alkoholkranke.

a) Welche „Grundsatzzuständigkeit" hat die Alida-Schmidt-Stiftung?

Siehe Vorbemerkung.

4. b) Welche weiteren Einrichtungen erhalten Mittel in welcher Höhe aus diesem Titel?

Im Finanzvolumen des Haushaltstitels sind Einzelfallansprüche Suchtkranker auf Eingliederungshilfemaßnahmen nach §§ 39, 40 BSHG kalkuliert. Zu den Maßnahmeträgern gehören zahlreiche stationäre Einrichtungen wie Fachkliniken, Vorsorge- und Adaptionseinrichtungen, Übergangseinrichtungen usw. im ganzen Bundesgebiet. Die Inanspruchnahme der Hilfen wird jeweils individuell bestimmt.

In welcher Höhe dem einzelnen Träger tatsächlich Mittel aus dem Sozialhilfeetat der Freien und Hansestadt Hamburg zufließen, lässt sich in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht ermitteln.

4. c) Welchen Einrichtungen werden Mittel in welcher Höhe gekürzt bzw. die Zuständigkeit für die Versorgung suchtkranker Hamburger/innen entzogen, nachdem aus diesem Titel jetzt 10,137 Millionen DM für das Heinrich-Eisenbarth-Heim bereitgestellt werden?

Es erfolgen keine Kürzungen aufgrund der oben beschriebenen, rein haushaltstechnischen Umschichtungen.

Im übrigen siehe Vorbemerkung.

4. d) Besteht ein Zusammenhang zwischen der Entscheidung gegen das Konzept des Guttempler-Ordens und für das Angebot der Alida-Schmidt-Stiftung und der Mittelzuwendung an das Heinrich-Eisenbarth-Heim?

Nein.

4. e) Welche Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe sind nach Kenntnis des Senats aufgrund der geänderten finanziellen Rahmenbedingungen in ihrer Existenz bedroht?

In Verbindung mit den Auswirkungen des WFG waren vor allem die Fachkliniken der Suchtkrankenhilfe durch Therapiezeitverkürzungen in der Belegung bedroht. Diese stellten sich durch Pflegesatzsenkungen und Stellenabbau auf die sich verschärfenden bundesweiten Konkurrenzbedingungen ein.

Darin werden die Einrichtungen von den Kostenträgern, insbesondere von der Landesversicherungsanstalt Hamburg sowie vom Sozialhilfeträger Hamburg, in der Weise unterstützt, als ihnen ermöglicht wird, den notwendigen Anpassungsprozeß schrittweise zu vollziehen und somit eine Umsteuerung innerhalb der Einrichtungen vorzunehmen, ohne diese grundsätzlich in ihrem Bestand zu gefährden.

Damit wird dazu beigetragen, das Hilfesystem in seiner Gesamtheit zu erhalten. Darüber hinaus verzeichnen die Hamburger Einrichtungen, die Plätze für die Adaptionsphase nach der stationären Entwöhnungstherapie anbieten, starke Belegungsschwankungen und eine hohe Zahl freier Plätze.

5. a) Welche „Grundsatzzuständigkeit" hat das Pflegeheim Öjendorf (p & w) bei der Versorgung chronisch Alkoholkranker, und beabsichtigt der Senat mittlerweile, auch dieser Einrichtung Mittel aus der Eingliederungshilfe zukommen zu lassen?

b) Wie wird das Modellprojekt „SAMGA" zur sozialpflegerischen Betreuung alkoholkranker Menschen des Pflegeheimes Öjendorf finanziert?

Die Abteilung Öjendorf des Pflegezentrums Holstenhof ist eine Einrichtung nach SGB XI ­ Pflegeversicherungsgesetz. Im Zusammenhang mit dem Projekt SAMGA werden derzeit Pflegesatzverhandlungen geführt, in deren Kontext auch die Frage fachlich geprüft wird, inwieweit die für den ausgewählten Personenkreis benötigten Mittel per Umschichtung künftig auch aus Mitteln der Eingliederungshilfe finanziert werden können.

5. c) Wie viele Menschen werden nach diesem Konzept im Pflegeheim Öjendorf betreut, und wird das Projekt „SAMGA" wissenschaftlich begleitet? (Vgl. hierzu meine Kleine Anfrage Drucksache 16/166 vom 19. Dezember 1997.)

Es werden 38 Menschen betreut. Eine wissenschaftliche Begleitung des Projekts wird nicht erfolgen.