werden bei Beamtinnen und Beamten die bereits die Besoldungsgruppen A 7 oder A 8 erreicht haben

3. Für die Ausnutzung der im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gebündelt ausgewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 gelten mindestens folgende Verweilzeiten (durchschnittliche Verweildauer 35 Jahre): 9 Jahre in Besoldungsgruppe A 7

6 Jahre in Besoldungsgruppe A 8

20 Jahre in Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Zulage.

Verweilzeiten in den früheren Besoldungsgruppen A 5 bzw. A 6 werden bei Beamtinnen und Beamten, die bereits die Besoldungsgruppen A 7 oder A 8 erreicht haben, angerechnet.

In jedem Jahr können bis zu 10 v. H. der im vorvorletzten Jahr der Verweildauer stehenden besonders leistungsstarken Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 7 und A 8 um zwei Jahre vorzeitig befördert werden.

Leistungsschwache Beamtinnen und Beamte sind zeitverzögert zu befördern.

Über die unter Nr. 3.1 genannten Verkürzungen hinaus können Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 8 in den Servicebereichen der Feuerwehr um 2 Jahre vorzeitig befördert werden.

Die Grundlage für die zu ermittelnden Verweildauern in den einzelnen Besoldungsgruppen bildet das Einstellungsdatum.

4. Von den gebündelt ausgewiesenen Planstellen der Schutz- und Wasserschutzpolizei, der Kriminalpolizei und des feuerwehrtechnischen Dienstes können bis zu 30 v. H. der tatsächlich mit Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 besetzten Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

Artikel 9 e Fachübergreifende Besetzung von Planstellen im gehobenen und höheren Vollzugsdienst der Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei

Die Stellen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 im gehobenen und der Besoldungsgruppen A 13 bis B 4 im höheren Vollzugsdienst der Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei dürfen bei entsprechender Wertigkeit der Aufgaben spartenübergreifend verwendet und besetzt werden.

Artikel 1 0

Stellenneuschaffungen und -umwandlungen für freigestellte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter

Der Senat wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die nach § 49 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt oder nach § 26 des Schwerbehindertengesetzes von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges neue Planstellen entsprechend der Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe der freigestellten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

Der Senat wird ermächtigt, Planstellen für freigestellte Personalratsmitglieder, freigestellte Vertrauensfrauen / Vertrauensmänner der Schwerbehinderten in solche einer höheren Besoldungsgruppe umzuwandeln, wenn dies zur VermeiZu Artikel 9 e (Fachübergreifende Besetzung von Planstellen im gehobenen und höheren Vollzugsdienst der Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei) Erweiterung der Möglichkeiten für eine spartenübergreifende Besetzung, um die Flexibilität in der Personalwirtschaft zu erhöhen.

Zu Artikel 1 0

(Stellenneuschaffungen und -umwandlungen für freigestellte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter) § 107 des Bundespersonalvertretungsgesetzes fordert, dass Personen, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnehmen, u. a. in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden dürfen. Eine entsprechende Regelung enthält § 25 Absatz 2 des Schwerbehindertengesetzes für die Vertrauensfrauen und Vertrauensmänner der Schwerbehinderten.

Die in Ausfluss dieser gesetzlichen Benachteiligungsverbote vorgesehenen Ermächtigungen sollen für die Fälle gelten, in denen die freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensfrauen / Vertrauensmänner der Schwerbehinderten für Beförderungsstellen ausgewählt worden sind, sie diese aber im Hinblick auf ihre Freistellung nicht einnehmen können.

Durch die vorgesehene Möglichkeit einer Stellenhebung dung einer Benachteiligung in der beruflichen Entwicklung erforderlich ist.

Die Planstellen sind mit dem Vermerk „freigestelltes Personalratsmitglied" bzw. „freigestellte Vertrauensfrau /freigestellter Vertrauensmann der Schwerbehinderten" zu versehen. Die Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächsten frei werdenden Planstellen im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges einzuweisen; die bisherigen Planstellen sind dann zu streichen.

Die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen. Das gleiche gilt für Stellenumwandlungen nach Absatz 2.

Artikel 1 1

Einrichtung von Leerstellen für Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments

Der Senat wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach § 5 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 297) in der jeweils geltenden Fassung oder im Europäischen Parlament nach § 8 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (Bundesgesetzblatt I Seite 413) in der jeweils geltenden Fassung ruhen, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges Leerstellen entsprechend der Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe der in den Deutschen Bundestag oder in das Europäische Parlament gewählten Beschäftigten auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Leerstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend" zu versehen.

Endet die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament und beantragen die Beschäftigten nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder nach § 8 des Europaabgeordnetengesetzes die Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis, sind sie entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächsten frei werdenden Planstellen im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt sind sie in den Leerstellen weiterzuführen.

Die nach Absatz 1 ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

Artikel 1 1 a Ausbringung von Leerstellen für eine vorübergehende Tätigkeit von Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg in den neuen Bundesländern

Der Senat wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die für voraussichtlich mindestens sechs Monate für eine vorübergehende Tätigkeit in den neuen Bundesländern von ihrer bisherigen dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges Leerstellen entsprechend der Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe der abgeordneten bzw. beurlaubten Beschäftigten auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Leerstellen sind mit dem über die gesamte hamburgische Verwaltung hinweg wirkenden Vermerk „künftig wegfallend" zu versehen. auch im Laufe eines Haushaltsjahres soll bewirkt werden, dass die freigestellten Personalratsmitglieder, Vertrauensfrauen und Vertrauensmänner der Schwerbehinderten dann gleichzeitig mit den an ihrer Stelle die Aufgaben der Beförderungsstelle wahrnehmenden Beschäftigten befördert werden können.

Zu Artikel 1 1

(Einrichtung von Leerstellen für Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments)

Diese Regelung ist aufgrund der bundesgesetzlichen Regelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments erforderlich.

Durch die in ihr enthaltene Ermächtigung wird die rechtzeitige Zurückführung von aus dem Deutschen Bundestag oder Europäischen Parlament ausgeschiedenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter in das frühere Dienstverhältnis sichergestellt.

Zu Artikel 1 1 a (Ausbringung von Leerstellen für eine vorübergehende Tätigkeit von Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg in den neuen Bundesländern)

Der Senat unterstützt den Aufbau einer leistungsfähigen und rechtsstaatlichen öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege in den neuen Bundesländern.

Eine wirksame Aufbauhilfe für die dortige Verwaltung und Rechtspflege soll insbesondere durch eine befristete Abordnung bzw. Beurlaubung von Fachkräften aus der hamburgischen Verwaltung geleistet werden, die dazu von ihren bisherigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt werden müssen.

Endet die Tätigkeit in den neuen Bundesländern, so sind die Beschäftigten in freie oder in die nächsten frei werdenden Planstellen ihrer Fachrichtung in der hamburgischen Verwaltung einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt sind sie in den Leerstellen weiterzuführen.

Die nach Absatz 1 ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

Artikel 1 1 b Ausbringung von Leerstellen für beurlaubte Lehrerinnen und Lehrer

Der Senat wird ermächtigt, unbeschadet der in § 50 a der Landeshaushaltsordnung genannten Voraussetzungen im übrigen, in den Schulkapiteln (3100 bis 3150) Leerstellen für beurlaubte Lehrerinnen und Lehrer auch dann auszubringen, wenn dort ­ gemessen an den geltenden Bedarfsgrundlagen ­ ein Überhang an Lehrkräften besteht.

Artikel 1 1 c Ausbringung von Leerstellen für in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder Enquete-Kommissionen tätige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter

Der Senat wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die für voraussichtlich mindestens sechs Monate zur Dienstleistung in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder Enquete-Kommissionen von ihrer bisherigen dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges Leerstellen entsprechend der Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe der freigestellten Beschäftigten auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

Die Leerstellen sind mit dem über die gesamte hamburgische Verwaltung hinweg wirkenden Vermerk „künftig wegfallend" zu versehen.

Endet die Freistellung, so sind die Beschäftigten in freie oder in die nächsten frei werdenden Planstellen ihrer Fachrichtung in der hamburgischen Verwaltung einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt sind sie in den Leerstellen weiterzuführen.

Die nach Absatz 1 ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

Artikel 1 1 d Ausbringung von Leerstellen für beurlaubte Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Richterinnen und Richter auf Probe vor der Anstellung

Der Senat wird ermächtigt, für Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Richterinnen und Richter auf Probe vor der Anstellung (Besoldungsgruppe R 1), die für mindestens sechs Monate ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, im Einzelplan des zuständigen Verwaltungszweiges Leerstellen entsprechend der Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe der beurlaubten Beschäftigten auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

Das Fehlen abgeordneter bzw. beurlaubter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann im Einzelfall das unabweisbare Bedürfnis auslösen, einen personellen Ausgleich zu schaffen.

Es ist erforderlich, für solche Fälle die Möglichkeit zu eröffnen, die abgeordneten bzw. beurlaubten Beschäftigten in Leerstellen zu übernehmen, um deren Stellen nachbesetzen zu können.

Zu Artikel 1 1 b (Ausbringung von Leerstellen für beurlaubte Lehrerinnen und Lehrer)

Um eine insgesamt ausgeglichene Versorgung mit Lehrkräften sicherzustellen, können seit 1992 alle freien und frei werdenden Lehrerstellen uneingeschränkt wieder besetzt werden. Dieses Ziel ist allerdings nur dann in vollem Umfang zu erreichen, wenn für alle durch Beurlaubung blockierten Stellen Ersatz geschaffen werden kann.

Der Haushaltsbeschluss sieht daher wieder eine Ermächtigung zum Ausbringen von Leerstellen für beurlaubte Lehrerinnen und Lehrer für die Schulkapitel vor, in denen ein rechnerischer Überhang (zu Lasten anderer Schulkapitel) besteht.

Durch diese Regelung werden keine zusätzlichen Mittel erforderlich.

Zu Artikel 1 1 c (Ausbringung von Leerstellen für in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder Enquete-Kommissionen tätige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter)

Der Senat unterstützt die Arbeit der von der Bürgerschaft eingesetzten Untersuchungsausschüsse oder Enquete-Kommissionen im Regelfall durch die Bereitstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus der Verwaltung.

Den Behörden und Ämtern ist es aus rechtlichen und anderen Gründen nicht immer in dem gebotenen Umfang möglich, das Fehlen der freigestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne gravierende Nachteile für die Aufgabenwahrnehmung intern auszugleichen. Es ist erforderlich, für solche Fälle die Möglichkeit vorzusehen, diese Personen in Leerstellen zu übernehmen, um deren Stellen nachbesetzen zu können.

Zu Artikel 1 1 d (Ausbringung von Leerstellen für beurlaubte Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Richterinnen und Richter auf Probe vor der Anstellung)

Die ansteigende Zahl beurlaubter Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Richterinnen und Richter auf Probe vor der Anstellung (Besoldungsgruppe R 1), die regelhaft bereits auf Planstellen geführt werden, löst zunehmend das unabweisbare Bedürfnis aus, einen personellen Ausgleich zu schaffen.