Abschiebung von Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit

Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bei abgelehnten Asylbewerbern und anderen ausreisepflichtigen Ausländern stellen die Behörden immer wieder vor neue Probleme.Gründe für die Verzögerung der Ausreise sind nach Auffassung des Rechnungshofes (Jahresbericht 1998) unter anderem die Verschleierung der Identität und des Herkunftslandes.

Ich frage den Senat:

1. Wie viele Personen, die ausreisepflichtig sind, können in Hamburg aufgrund der Verschleierung

a) der Identität,

b) der Herkunft nicht abgeschoben werden?

Statistische Erhebungen im Sinne der Fragestellungen liegen nicht vor. Hierbei ist insbesondere auch auf die Schwierigkeiten einer verbindlichen Abgrenzung zwischen aktiver Verschleierung der Identität, unzureichender oder fehlender Mitwirkung bei der Paßersatzpapierbeschaffung durch die ausweislosen Ausreisepflichtigen und/oder ungenügender Kooperationsbereitschaft der in Betracht kommenden Herkunftsstaaten zu verweisen.

2. Welche Maßnahmen hat der Senat unternommen, um diese Probleme zu lösen, und wie viele Personen konnten dadurch erfolgreich 1998, 1999 und im ersten Halbjahr 2000 abgeschoben werden?

Vgl. Vorbemerkung der Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage, Drucksache 16/2305, sowie Antwort des Senats zu 4. auf die Schriftliche Kleine Anfrage, Drucksache 16/3991. Die von den Innenministern und -senatoren eingesetzte Arbeitsgruppe auf Staatssekretärsebene, die weitere Vorschläge zur Beseitigung von Rückführungsschwierigkeiten zu erarbeiten hatte, hat ihren Bericht im Mai dieses Jahres fertiggestellt und der Innenministerkonferenz vorgelegt. Die Innenministerkonferenz hat hierzu den als Anlage beigefügten Beschluß gefaßt.

Weitere Maßnahmen waren die Neuorganisation des Abschnitts für Rückführungsangelegenheiten im Einwohner-Zentralamt mit Einführung einer weitergehenden Länderspezialisierung im Dezember 1998 sowie die Verstärkung dieses Abschnitts mit 16 zusätzlichen Stellen ab dem 1. April 1999. Diese Stellen werden aus dem Globalfonds Z 61 (Betriebskonto für Aussiedler, Asylbewerber und Flüchtlinge) finanziert.

Zu den Abschiebungszahlen der Jahre 1998 und 1999 wird auf die Antworten des Senats zu 1. bis 3. zur Schriftlichen Kleinen Anfrage, Drucksache 16/3795, sowie zu 1. a) und 1.b) zur Schriftlichen Kleinen Anfrage, Drucksache 16/4025, verwiesen.

Die Rückführungszahlen für das erste Halbjahr 2000 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 16. Hierzu wird auch auf die Antwort des Senats zu 2. a) und 2.b) zur Schriftlichen Kleinen Anfrage, Drucksache 16/3991, verwiesen.

3. Welche Möglichkeiten bestehen, Personen trotz ungeklärter Herkunft trotzdem abzuschieben, und wie oft wurde im letzten Jahr davon Gebrauch gemacht?

4. Gibt es bei den Fällen der ungeklärten Herkunft oder Identität unterschiedliches Behördenhandeln bei der Rückführung bei Betroffenen aus Osteuropa im Gegensatz zu Personen aus Afrika? Wenn ja: Welche Unterschiede sind dies, und womit werden sie begründet?

Abschiebungen gemäß § 49 des Ausländergesetzes erfolgen grundsätzlich in den Heimatstaat, was eine vorherige Klärung der Staatsangehörigkeit voraussetzt (vgl. auch Antwort des Senats zu 1. bis 3. zur Schriftlichen Kleinen Anfrage, Drucksache 16/4154). Unterschiede hierbei ergeben sich in bezug auf die Anforderungen der Herkunftsstaaten, in die abgeschoben werden soll, insbesondere an den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit der Rückzuführenden. Rückübernahmeabkommen nebst dazu getroffener Vereinbarungen, wie sie z. B. mit osteuropäischen Staaten (unter anderem mit Rumänien, Bulgarien, Polen und der Tschechischen Republik) bestehen, können eine Rückübernahmeverpflichtung bereits begründen, wenn zwar keine Nachweise, aber Mittel der Glaubhaftmachung für die jeweilige Staatsangehörigkeit von deutscher Seite vorgelegt werden können. Die anzuerkennenden Mittel der Glaubhaftmachung, die eine Rückübernahmeverpflichtung nach Maßgabe der jeweiligen Abkommen begründen, sind unterschiedlich und lassen teils auch eigene Angaben oder Zeugenaussagen genügen.Anders verhält es sich bei afrikanischen Staaten, die überwiegend auf eigenen und häufig sehr aufwendigen und langwierigen Identifizierungs- und Überprüfungsverfahren alsVoraussetzung für ihre Rückübernahmebereitschaft und Ausstellung eines Paßersatzpapieres bestehen.

Unterschiedliche Verfahrensweisen ergeben sich darüber hinaus in bezug auf die Übergabe/-nahmeverfahren bei Abschiebungen, die, soweit Rückübernahmeabkommen bestehen, fest geregelt sind und Erleichterungen z. B. in Form der Festlegung bestimmter Fristen für die Antwort auf Rückübernahmeersuchen oder in bestimmten Fällen auch den Verzicht der vorherigen Ausstellung eines Paßersatzpapieres vorsehen.

Anlage zur Antwort des Senats