Wohnen

Verantwortung der Betreiber installiert werden.Auf diese Weise genießen die Anlagen eine hohe Akzeptanz, die zusätzlichen Investitionen sind unproblematisch, und die notwendige Motivation zum Betrieb der Anlagen und zur Verwendung von Regenwasser ist gegeben.

Eine quantitative Abschätzung der zukünftigen Substitutionspotentiale durch Nutzung von Regen-, Grund- oder Oberflächenwasser kann nicht gegeben werden, da die Möglichkeit zur Trinkwassersubstitution von zu vielen nicht kalkulierbaren Randbedingungen abhängig ist. Als genereller Trend muß gesehen werden, dass der Trinkwasserverbrauch durch die umgesetzten Sparmaßnahmen in Haushalten, im Gewerbe und der Industrie stark zurückgegangen ist. Dadurch wird die durch Betriebswasser substituierbare Trinkwasserteilmenge ebenfalls eingeschränkt. Bei der Installation jeder Regenwassernutzungsanlage muss der Investor individuell anhand von Bedarfsanalysen prüfen, ob vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Vorgehensweise der materielle Mehraufwand für eine Betriebswasseranlage (Regen-, Grund- oder Oberflächenwasser) gerechtfertigt ist.

Im Gegensatz zu Regenwasser müssen sowohl das oberflächennahe Grund- als auch das Elbwasser wegen der chemisch-physikalischen Eigenschaften einer technischen Wasseraufbereitung zugeführt werden, um in Gebäuden genutzt werden zu können. Für Wohngebäude mit geringem spezifischen Betriebswasserbedarf ist daher ausschließlich die Regenwassernutzung sinnvoll.

Einsatzmöglichkeiten von Betriebswassersystemen mit Grund- und Elbwasser werden im Gewerbebereich z. B. für Kühl- und Reinigungsprozesse sowie spezielle Produktionsschritte gesehen. Aber Bemühungen des Senats, das gereinigte Grundwasser aus eigenen Grundwassersanierungsanlagen an Gewerbeunternehmen als Betriebswasser zu vermitteln, zeigten, dass hohe Anforderungen der Unternehmen an die Betriebswasserqualität Umsetzungen im Wege stehen können.

Durch das Hamburgische Abwassergesetz (§ 9) ist der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete festzusetzen, in denen in Verbindung mit einer Untersagung der Einleitung von Niederschlagswasser in ein Siel die Nutzung von Niederschlagswasser in einer Regenwassernutzungsanlage bestimmt werden kann. Die Regelung wurde bisher nicht dafür herangezogen, die Regenwassernutzung für ein ganzes Gebiet mit der Begründung der Schonung von Trinkwasserressourcen vorzuschreiben.

Der bei den Betroffenen und der Verwaltung entstehende Aufwand stünde in keinem vertretbaren Verhältnis zu den erzielbaren Einsparungen.

Eine gebietsweise Festlegung zur Verwendung von Regenwasser wird der Berücksichtigung von individuellen Rahmenbedingungen nicht gerecht. In Wohngebieten sind zahlreiche Gebäude anzutreffen, die aufgrund ihrer Wasserverbrauchscharakteristik, ihrer Gebäudestruktur, ihrer Baumaterialien, Eigenschaften ihrer Bewohner oder Einflüssen aus der Umgebung für eine Regenwassernutzung nicht geeignet sind. Eine gebietsweise Festlegung hätte daher zur Folge, dass die Bezirksämter dementsprechend zahlreiche Ausnahmegenehmigungen von der Regenwassernutzung zu erteilen hätten, denen aufwendige Einzelfallprüfungen vorausgehen müssen.

III. Qualität des Hamburger Trinkwassers

11. Wie ist die Qualität des Hamburger Trink- und Grundwassers im Vergleich zu anderen Metropolregionen einzustufen?

Die Grundwasserbeschaffenheit in Hamburg ist ausführlich im „Grundwasserbericht Hamburg 1997" beschrieben. Die dort vorgelegten Ergebnisse basieren auf dem seit 1984 systematisch betriebenen Untersuchungsprogramm zur Erkundung der Grundwasserbeschaffenheit. Die Grundwasserqualität ist unter Berücksichtigung der Konzentrationen der natürlichen, geogen bedingten Inhaltsstoffe als hochwertig einzustufen.Lokal sind anthropogeneVerunreinigungen im Grundwasser aufgetreten (siehe Antworten zu III.4. und III.6.).

Es bestehen keine Grundwasserqualitätsvergleiche mit anderen Metropolregionen, da wegen der geogen geprägten Grundwasserbeschaffenheiten Richt- und/oder Grenzwerte für die Beurteilung der Qualität des Grundwassers nicht vorliegen und auch zukünftig wegen der umfangreichen, vielschichtigen und komplexen Standortfaktoren nicht zu erwarten sind.

Qualitätskriterien für Trinkwasser sind in der Trinkwasserverordnung festgelegt worden. Im Hamburger Trinkwasser werden die Qualitätskriterien sicher eingehalten. Dies gilt auch für andere bundesdeutsche Metropolregionen, wenngleich der technische Aufwand zur Wasseraufbereitung andernorts teilweise erheblich höher sein kann.

Die Qualität von Trinkwasser wird im wesentlichen durch seine Herkunft und durch die Art der Aufbereitung und Verteilung bestimmt. Bei der Gewinnung des Trinkwassers aus Grundwasser wird in Hamburg ganz überwiegend auf natürliche Aufbereitungsverfahren zurückgegriffen.

12. Welche als „Schadstoffe" einzustufenden Substanzen kommen im einzelnen im Hamburger Trinkwasser vor, wo werden sie im einzelnen gefunden (Wasserwerke), und welche sind davon, von ihrer Art oder ihrer Konzentration her, als besonders bedenklich (Nähe zum Grenzwert) bzw. gefährlich (Toxizität) einzustufen?

Die zulässige Höchstkonzentration von chemischen Stoffen im Trinkwasser ist unter anderem durch Grenzwerte der Trinkwasserverordnung festgelegt. Andere als in der Trinkwasserverordnung genannte chemische Stoffe dürfen nicht in Konzentrationen enthalten sein, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen.

Im Wasserwerk Curslack wurde 1,2-Dichlorpropan und Bis(2-chlorethyl)ether im analytischen Spurenbereich im Trinkwasser nachgewiesen. Die festgestellten Konzentrationen sind nicht von gesundheitlicher Bedeutung. Des weiteren wurde als Nebenprodukt der Desinfektion des Trinkwassers mit Chlor durch die HWW Trihalogenmethan in den Wasserwerken Baursberg, Stellingen und Rothenburgsort festgestellt. Die Desinfektion ist zur Sicherstellung einer einwandfreien hygienischen Qualität erforderlich. Die Dosierung von Chlor erfolgt auf dem niedrigsten notwendigen Niveau. Die Konzentrationen liegen weit unter den hierfür vorgesehenen Grenzwerten.

III. 13. Ist zukünftig mit einer Verschlechterung der Qualität des Hamburger Grundwasserdargebots zu rechnen? Wenn ja: Warum und in welchen Gebieten der HWW (auch außerhalb Hamburgs)?

In den von HWW genutzten Grundwasserleitern sind z. B. in den Gebieten Stellingen, Haseldorfer Marsch, Langenhorn, Bostelbek geogene und anthropogene Gefährdungspotentiale bekannt. Die jeweils zuständigen Wasserbehörden führen hier in geeigneter Weise Untersuchungs-, Sanierungsoder Sicherungsmaßnahmen in Abstimmung und in Zusammenarbeit mit den HWW durch.

Darüber hinaus wurden und werden für die Einzugsgebiete in den oberflächennahen Grundwasserleitern Wasserschutzgebiete ausgewiesen. Es wird daher erwartet, dass Zahl und Ausmaß von Beeinträchtigungen im Laufe der Jahre abnehmen.

14. Welche Maßnahmen werden unternommen, um drohende Schließungen von Brunnen zu verhindern?

Um drohenden Gefahren für die Förderbrunnen der HWW rechtzeitig begegnen zu können, findet mit hoher Priorität in den ausgewiesenen und geplanten Wasserschutzgebieten (WSG) eine flächenhafte Bearbeitung aller Altlasten und altlastverdächtigen Flächen statt. Dazu werden Gefährdungsabschätzungen und ggf. notwendige Sanierungsmaßnahmen durchgeführt.

Als Beispiele sind zu nennen:

a) geplantes WSG Stellingen:

­ Boden- und Grundwasser-Kontaminationen im „Industriegebiet Eidelstedt", deswegen:

­ Bau einer Dichtwand im Bereich Ottensener Straße/Schnackenburgallee

­ Bau von Brunnengalerien zum Abfangen von fünf Schadstoffahnen

­ Bodensanierungen z. B. des ehemaligen Stoltzenberggeländes

b) WSG Curslack:

­ Grundwasser-Verunreinigung „Curslacker Neuer Deich 30­36"; laufende Sanierung

­ Grundwasser-Verunreinigung „Chrysanderstraße; Teil 2"; Sanierungsvorbereitung

c) WSG Langenhorn:

­ Grundwasser-Verunreinigung „Segeberger Chaussee"; laufende Sanierung

­ Grundwasser-Verunreinigung „Jägerflag"; laufende Sanierung

d) WSG Süderelbmarsch:

­ Altablagerung „Heimfelder Straße"; Anordnung zur Sanierungsuntersuchung im Widerspruchsverfahren.

15. Ist es in der Vergangenheit aufgrund von Schadstoffeinträgen zu Brunnen- oder Wasserwerksschließungen im Einzugsbereich der HWW gekommen?

Schadstoffeinträge in einzelne Brunnen hatten in zwei Fällen, nämlich beim Wasserwerk Bostelbek und beim Wasserwerk Stellingen, eine zeitweilige Außerbetriebnahme der betroffenen Brunnen zur Folge.

Parallel dazu wurden durch die jeweils zuständigen Wasserbehörden in Abstimmung mit den HWW Maßnahmen in die Wege geleitet, den Schaden zu erkunden, zu begrenzen und zu sanieren.

1Wenn ja: 16.1. Welche ursächlichen Zusammenhänge liegen im einzelnen diesen Schließungen zugrunde? Wie hoch waren bei den Brunnenschließungen die Grenzwertüberschreitungen bei den einzelnen Stoffen?

16.2. Wo genau (Brunnen und Wasserwerke) mußten diese Schließungen durchgeführt werden?

16.3. Wer ist im einzelnen als Verursacher/in ermittelt worden?

16.4. Ist mit Sanktionen gegen den/die Verursacher/in zu rechnen?

16.5. Wenn ja: Welcher Art sind diese, durch wen werden diese verhängt, und in welcher Höhe werden sie ggf. beziffert? Wenn nein: Warum nicht?

a) Wasserwerk Bostelbek

In der Umgebung des Wasserwerks liegen Bodenluft- und Grundwasser-Kontaminationen mit leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen (LCKW) im Bereich um das ca. 1 km entfernte Geophysikalische Observatorium der Universität Hamburg vor. Die Sickergalerie des Wasserwerks mußte außer Betrieb genommen werden. Zum Zeitpunkt der Schließung wurde in der Sickergalerie eine zweiundzwanzigfache Überschreitung des Grenzwertes der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) für LCKW gemessen. Als Quelle für den Grundwasserschaden wurde der Bereich um das Geophysikalische Observatorium der Universität Hamburg (Kuhtrift 20a) festgestellt.Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden ergebnislos eingestellt. Nach der inzwischen erfolgten Sanierung steht die Sickergalerie für die Trinkwasserversorgung wieder zur Verfügung.

b) Wasserwerk Stellingen

Trotz intensiver Recherchen in einem ca. 10 km2 großen Suchraum konnte die Quelle einer Kontamination nicht ermittelt werden. Im Rohwasser der betroffenen HWW-Förderbrunnen 7, 8a und 16a wurden zeitweise zwischen 0,5 und 2,7 µg/l 1,2-Dichlorethan nachgewiesen. Die TrinkwV enthält keinen Grenzwert für 1,2-Dichlorethan. Die zuständige Behörde hat für diese Substanz einen Grenzwert von 3 µg/l für dasTrinkwasser festgelegt. Die Förderbrunnen 7, 8a und 16a wurden vorsorglich außer Betrieb genommen. Es konnte kein Verursacher bzw. keine Verursacherin festgestellt werden.

III. 16.6. Wie hoch sind die durch die Brunnenschließungen verlorengegangenen Fördermengen im einzelnen und in der Gesamtheit zu beziffern (in Kubikmeter und in DM)? Fördermengen gingen durch Brunnenschließungen nicht verloren, da auf andere Brunnen in den gleichen Einzugsgebieten ausgewichen werden konnte. Nach Abschluß der jeweiligen Sanierung können solche Brunnen wieder in Betrieb gehen.

16.7. Wo und weshalb genau ist demTrend nach mittelfristig mit weiteren Schließungen von einzelnen Brunnenanlagen zu rechnen?

16.8. Gibt es „Ausweichbrunnen", werden welche in Aussicht gestellt, bzw. wie werden im einzelnen die verlorengegangenen Fördermengen ausgeglichen?

Siehe Antwort zu III.6.1. bis III.6.5.

16.9. Gibt es gutachterliche Schätzungen darüber, wie lange die geschlossenen Brunnen nicht zur Trinkwassergewinnung zur Verfügung stehen werden, und was wird in diesem Zusammenhang getan, um eine Sanierung der Brunnen bzw. Einzugsgebiete durchzuführen, und zu welchen Ergebnissen sind ggf. die Gutachter/innen gelangt?

Es gibt keine gutachterlichen Schätzungen darüber, wie lange geschlossene Brunnen nicht zur Trinkwassergewinnung zur Verfügung stehen werden. Zu den Bemühungen um eine Sanierung der Brunnen bzw. Einzugsgebiete siehe Antworten zu III.4. und III.5.

17. Gibt es im Bereich des Trinkwasserschutzes und der Sanierungsbemühungen in und um Hamburg herum länderübergreifende Kooperationen? Wenn ja: Mit welchen Ländern und mit welchen Ergebnissen?

Im Rahmen des Regionalen Entwicklungskonzeptes für die Metropolregion Hamburg haben sich die Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Abstimmung mit den Versorgungsunternehmen auf gemeinsame Grundsätze und Handlungsstrategien zur Wasserversorgung verständigt.

Diese beinhalten selbstverständlich auch Maßnahmen des vorbeugenden und nachsorgenden Grundwasserschutzes.Ein erfolgreiches Praxisbeispiel einer überregionalen Zusammenarbeit war zuletzt die Ausweisung des länderübergreifenden Wasserschutzgebietes Langenhorn/Glashütte durch Hamburg und Schleswig-Holstein, das zeitgleich in beiden Ländern am 1. April 2000 in Kraft getreten ist.

18. Wie beurteilt der Senat die Umsetzung der EU-„Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch" (98/83/EG) und deren Auswirkungen auf die deutsche Trinkwasserverordnung?

Die Umsetzung der Richtlinie des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 3. November 1998 macht eine Änderung der bisherigen Trinkwasserverordnung erforderlich. Die novellierte Trinkwasserverordnung soll bis zum Dezember dieses Jahres verabschiedet und veröffentlicht werden. Erst hiernach kann eine abschließende Beurteilung erfolgen.

Eine der wesentlichen Änderungen wird die Reduzierung des Grenzwertes für Blei von jetzt 0,04 auf 0,01 mg/l sein. Diese Reduzierung wird aus gesundheitlichen Gründen begrüßt, wenngleich sie auch mit einer Übergangsfrist von 15 Jahren versehen worden ist.

IV. Trinkwasserschutz (Wasserschutzgebiete)

11. Welche Erfahrungen wurden mit den drei bestehenden Wasserschutzgebieten gemacht? Welche Interessenkonflikte bestehen, und wie werden sie gelöst?

In Hamburg sind bislang die Wasserschutzgebiete Baursberg, Süderelbmarsch/Harburger Berge, Curslack/Altengamme und Langenhorn/Glashütte festgesetzt. Die Erfahrungen mit den drei seit mehreren Jahren bestehenden Wasserschutzgebieten Baursberg, Süderelbmarsch/Harburger Berge und Curslack/Altengamme werden insgesamt als sehr positiv bewertet.

Unter anderem wurden und werden in diesen Gebieten die Erkundung von altlastverdächtigen Flächen und Altstandorten und ggf. ihre weitere Bearbeitung bis zur Sanierung mit hoher Priorität durchgeführt.

Damit wird die aus früheren Nutzungen resultierende Gefährdung des für die Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers minimiert. Zusätzlich erfolgt eine verstärkte Grund- und Oberflächenwasserüberwachung in den Gebieten.

Im Hinblick auf aktuelle und zukünftige Nutzungen greifen die Verbote und Beschränkungen der Wasserschutzgebietsverordnungen.Im übrigen erfolgt die Umsetzung von speziell für Wasserschutzgebiete festgelegten Anforderungen aus anderen Vorschriften (z.B. Anlagenverordnung ­ VAwS).

Bei den einzelnen Betrieben, die von der Festsetzung der Wasserschutzgebiete betroffen sind, wurden bei der Durchführung der Schutzgebietsverordnungen im wesentlichen positive Erfahrungen gemacht.

Notwendigen zusätzlichen Maßnahmen oder Beschränkungen zum Schutz der Gewässer standen die Betreiber überwiegend aufgeschlossen gegenüber. Soweit durch Betriebe Verbotsvorschriften tangiert waren, konnten in den meisten Fällen unter besonderen Gewässerschutzauflagen die nach den Verordnungen möglichen Ausnahmen zugelassen werden. Das schließt jedoch nicht aus, dass es in Einzelfällen zu Interessenkonflikten zwischen betrieblichen Belangen und Gewässerschutzerfordernissen kam. Solche Konflikte konnten bisher in der Regel ohne gerichtliche Auseinandersetzung gelöst werden.

Konflikte mit Interessengruppen sind in der Regel bereits im Laufe des Festsetzungsverfahrens thematisiert und soweit möglich ausgeräumt worden. Beispielhaft soll hier der Kooperationsvertrag zwischen den HWW auf der einen sowie dem Gartenbauverband Nord e.V.und dem Bauernverband Hamburg e.V. auf der anderen Seite angeführt werden.