Beamtenversorgung

Beamte bei Einschränkung der Dienstfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen sind. Die Regelung wird entsprechend der rahmenrechtlichen Vorgabe auf Beamtinnen und Beamte ab dem vollendeten 50. Lebensjahr beschränkt und bis zum 31. Dezember 2004 befristet.

Begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte dürfen Nebentätigkeiten regelmäßig nur bis zu einem zeitlichen Umfang ausüben, der ein Fünftel ihrer herabgesetzten Arbeitszeit nicht überschreitet.

Die Besoldung der begrenzt Dienstfähigen ist unmittelbar bundesrechtlich in § 72 a des Bundesbesoldungsgesetzes geregelt. Die Dienstbezüge werden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verkürzt. Sie werden allerdings mindestens in Höhe des Ruhegehalts gezahlt, das der Beamtin oder dem Beamten zustehen würde, wenn sie oder er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre.

Die Regelung macht es erforderlich, dass betroffene Dienststellen die überproportionalen Besoldungsanteile (Differenz aus der Arbeitszeit proportionale Bezüge: Gesamtdienstbezüge) aus ihren Budgets bestreiten. Um dies zu ermöglichen, sollen in Anwendung des im Entwurf des HaushaltsBeschlusses 2001 enthaltenen Artikel 12, Nummer 2 Mittel auch für diesen Zweck im Wege der Sollübertragung mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde aus vermiedenen Versorgungsaufwendungen auf Titel der Gruppe 422 und vergleichbarer Titel der Wirtschaftspläne übertragen werden.

Ein grundsätzlich zulässiger Zuschlag zu der Besoldung wird nicht gezahlt werden. Die Bundesregierung hat erklärt, sie beabsichtige derzeit nicht, von der Ermächtigung zur Regelung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen Gebrauch zu machen.

Zu Nummer 4:

Mit dem neuen Satz 3 in § 69 Absatz 2 wird ein weiterer Versagungsgrund für die Ausübung einer Nebentätigkeit in das Gesetz aufgenommen. Die Regelung soll sicherstellen, dass Beamtinnen oder Beamte sich durch die Ausübung von Nebentätigkeiten, auch ohne dass diese den Rahmen eines Fünftels der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreiten, nicht zu Lasten ihres Hauptberufs einen Zweitberuf aufbauen. Das gilt in diesem zeitlichen Rahmen auch für Teilzeitbeschäftigte. Für Beschäftigte in Einstellungsteilzeit nach § 76 b ist zu beachten, dass diese auf Grund der speziellen Regelung in § 76 b Absatz 3 Satz 1 in einem größeren zeitlichen Umfang Teilzeitbeschäftigungen ausüben dürfen, ohne dass allein hieraus der Schluss auf die Ausübung eines Zweitberufs gezogen werden dürfte.

Das bedeutet allerdings auch nicht, dass für diese Beschäftigten eine Nebentätigkeit nicht nach den gesetzlich bestimmten Kriterien das Gepräge eines Zweitberufs haben kann, nur weil die zulässige Höchstgrenze für Nebentätigkeiten noch nicht erreicht ist.

Damit wird in erster Linie dem in Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes verankerten Grundsatz der Hauptberuflichkeit sowie der ebenfalls aus Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes resultierenden Pflicht der Beamtinnen und Beamten, sich mit voller Hingabe ihrem Beruf zu widmen, Rechnung getragen. Daneben soll durch die Regelung verhindert werden, dass durch Nebentätigkeiten der Arbeitsmarkt belastet wird.

Mit der in § 69 Absatz 2 Satz 5 vorgesehenen Befristung der Genehmigung auf längstens fünf Jahre und der Möglichkeit, die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen zu versehen, wird verdeutlicht, dass Nebentätigkeiten angesichts des Alimentationsprinzips nur eine untergeordnete Rolle neben dem Hauptberuf spielen dürfen. Bei längerfristig angelegten Nebentätigkeiten werden die Dienstvorgesetzten durch die Befristung und die dadurch erforderlich werdende Neubeantragung automatisch veranlasst, die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten regelmäßig auf ihre Vereinbarkeit mit den beamtenrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.

Gegen die Zulässigkeit dieser § 65 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes nachgebildeten Regelung bestehen im Ergebnis keine Bedenken, weil § 42 des Beamtenrechtsrahmengesetzes insoweit keine abschließende Regelung darstellt. Den Ländern verbleibt der durch Artikel 75 Absatz 2 des Grundgesetzes gebotene Gestaltungsspielraum (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, Bundestags-Drucksache 13/8079, Seite 42).

Mit der Neufassung von Absatz 5 Satz 2 wird die durch Artikel 1 Nummer 2 des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vorgenommene Änderung des § 42 Absatz 5 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes umgesetzt. Sie führt materiell zu einer Erweiterung der Offenbarungspflichten der Beamtinnen und Beamten in Bezug auf die von ihnen beantragten Nebentätigkeitsgenehmigungen. Hinsichtlich der Verpflichtung, Änderungen bei der Höhe des Entgelts und der geldwerten Vorteile schriftlich anzuzeigen, muss nicht jede geringfügige Änderung mitgeteilt werden, sondern nur solche Änderungen, die von der ursprünglichen Angabe nicht nur unwesentlich abweichen. Diese Handhabung rechtfertigt sich insbesondere aus dem Gesichtspunkt, dass es sich bei den ursprünglichen Angaben regelmäßig um Angaben über in der Zukunft zu erzielende Entgelte handelt, deren absolut genaue Darlegung im Normalfall noch gar nicht möglich sein wird.

Deswegen kommt für die ursprüngliche Mitteilung beispielsweise auch die Mitteilung einer zu erwartenden Entgeltspanne in Betracht.

Zu Nummer 5:

Die Änderung von § 70 Absatz 2 beruht auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung durch § 42 Absatz 1 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Danach kann für nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten eine Anzeigepflicht vorgesehen werden, die sich auch auf die Entgelte und geldwerten Vorteile erstrecken darf. Entsprechend der Regelung im Bundesbeamtengesetz wird die Anzeigepflicht für schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit der Beamtinnen und Beamten, für die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von wissenschaftlichem Personal sowie für Tätigkeiten in Selbsthilfeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten eingeführt. Die Ausführungen zu Nummer 4 über den Umfang der Mitteilungspflicht gelten entsprechend. Bereits bestehende Regelungen, insbesondere die für Professorinnen und Professoren in §129 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes geregelte Anzeigepflicht, bleiben unberührt.

Zu Nummer 6:

Die Vorschrift ermächtigt den Senat als Verordnungsgeber, eine Regelung in die „Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamten" aufzunehmen, mit der die Beamtinnen und Beamten verpflichtet werden können, ihre jährlichen Gesamteinnahmen aus Nebentätigkeiten auch außerhalb des öffentlichen Dienstes anzugeben. Die Vorschrift entspricht § 69 Satz 2 Nummer 5 des Bundesbeamtengesetzes.

Zu Nummer 7:

Die Fassung entspricht der Neufassung von § 43 des Beamtenrechtsrahmengesetzes durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2038). Durch die Formulierung des Satzes 1 wird das grundsätzliche Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in Bezug auf das Amt noch stärker als bisher betont.

Zu Nummer 8:

Durch die Erweiterung des Bezugszeitraums für die ausnahmsweise Vergütung von Mehrarbeit von einem Monat auf ein Jahr wird, ohne Veränderung der Höchstgrenze vergütungsfähiger Mehrarbeit bezogen auf das Jahr, der Rahmen für die Verwaltung geschaffen, auf besondere, auch saisonale, Belastungsspitzen unmittelbar zu reagieren.

Zu Nummern 9 und 10

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 11:

Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass nach § 1 Absatz 4 der Hamburgischen Erziehungsurlaubsverordnung Beamtinnen und Beamten während des Erziehungsurlaubs nur noch eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als 19 Stunden wöchentlich, also eine mit der letzten Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes eingeführte sogenannte unterhälftige Teilzeitbeschäftigung, genehmigt werden kann.

Nach der bisherigen Rechtslage musste eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung immer genau die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen.

Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften dürfen nach den geltenden Bestimmungen des Hamburgischen Beamtengesetzes zusammen die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Diese Regelung führt dazu, dass Beamtinnen und Beamten, die während des Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, die Dauer dieser Teilzeitbeschäftigung auf die zwölfjährige Höchstdauer für Urlaub und unterhälftige Teilzeitbeschäftigung angerechnet wird. Diese Beamtinnen und Beamten können also im Anschluss an einen dreijährigen Erziehungsurlaub mit dreijähriger Teilzeitbeschäftigung höchstens noch neun Jahre Urlaub und unterhälftige Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen. Beamtinnen und Beamte, die während ihres Erziehungsurlaubs keine Teilzeitbeschäftigung ausüben, können hingegen nach dem dreijährigen Erziehungsurlaub weitere zwölf Jahre Urlaub oder unterhälftige Teilzeit erhalten.

Um hier eine Gleichbehandlung derjenigen sicherzustellen, die während des Erziehungsurlaubs eine Tätigkeit bei ihrem Dienstherrn ausüben, mit denjenigen, die sich für die Dauer des Erziehungsurlaubs voll beurlauben lassen, ist die Ergänzung von § 89 Absatz 2 erforderlich.

Zu Nummer 12:

Zur Ergänzung von § 95 a Absatz 3 siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 11.

Mit dem neuen § 95 a Absatz 5 wird zur Entlastung des Arbeitsmarktes die bestehende Altersgrenze für eine Beurlaubung bis zum Eintritt in den Ruhestand vorübergehend, bis zum 31. Dezember 2004, auf das 50. Lebensjahr gesenkt. Die Höchstdauer für eine Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis wird für diese Fälle auf 15 Jahre erweitert.

Zu Nummer 13:

Im Falle der Abberufung einer Bezirksamtsleiterin oder eines Bezirksamtsleiters bleiben bisher das Beamtenverhältnis auf Zeit und das statusrechtliche Amt der Bezirksamtsleiterin bzw. des Bezirksamtsleiters bestehen. Die Abberufung beschränkt sich auf den Entzug des Amtes im funktionellen Sinne, also der Dienstgeschäfte der Bezirksamtsleiterin bzw. des Bezirksamtsleiters. Nach den bisherigen beamtenrechtlichen Vorschriften erhält eine abberufene Bezirksamtsleiterin oder ein abberufener Bezirksamtsleiter bis zum Ablauf der sechsjährigen Amtszeit weiterhin Dienstbezüge. Mit § 135 Absatz 5 Satz 3 wird erreicht, dass eine abberufene Bezirksamtsleiterin oder ein abberufener Bezirksamtsleiter einer politischen Beamtin bzw. einem politischen Beamten im einstweiligen Ruhestand gleichgestellt wird.

Nach § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stehen ihr oder ihm bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung über die Abberufung folgenden drei Monate die bisherigen Dienstbezüge zu. Anschließend ist ein Ruhegehalt nach Maßgabe der §§ 4 und 14 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewähren; das Ruhegehalt beträgt dabei für längstens zwei Jahre und neun Monate, jedoch nicht über den Ablauf der sechsjährigen Amtszeit hinaus, 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Anschließend erhält die abberufene Bezirksamtsleiterin bzw. der abberufene Bezirksamtsleiter das erdiente Ruhegehalt.

Die Verweisung auf § 135 Absatz 5 Satz 2 HmbBG bedeutet, dass als in den einstweiligen Ruhestand versetzt geltende Bezirksamtsleiterinnen oder -leiter auch mit dem Ablauf der sechsjährigen Amtszeit als dauernd in den Ruhestand getreten gelten.

Zu Artikel 2:

­ Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes ­

Zu Nummer 1:

Die Änderung entspricht der Ergänzung des Hamburgischen Beamtengesetzes durch Artikel 1 Nummer 12

Buchstabe b. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Zu Nummer 2:

Die Ergänzung von § 5 beruht auf dem Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 16. Juli 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 1826). Die Regelung stellt klar, dass Teilzeitbeschäftigung auch in Form des sogenannten „Sabbatjahres" genommen werden kann.

Zu Nummer 3:

Es handelt sich um Folgeänderungen aus der Einführung der begrenzten Dienstfähigkeit und der Neugestaltung der richterrechtlichen Regelungen über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung durch Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. Mai 1999

(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 95, 97). Zu Artikel 3

­ Übergangs- und Schlussbestimmungen ­

Zu Absätzen 1 und 2

Mit der Übergangsvorschrift des Absatzes 1 werden bereits erteilte Nebentätigkeitsgenehmigungen nachträglich gesetzlich befristet. Die Genehmigungen werden, soweit erforderlich, neu zu beantragen sein und können dann entsprechend der neuen Rechtslage wieder nur befristet erteilt werden. Die Beendigung kraft Gesetzes verfolgt das Ziel, einen umfassenden Nacherfassungsaufwand zu vermeiden und für eine flächendeckende Auswertung die neuen Daten im automatisierten Verfahren zu erfassen. Mit dem Erlöschen der bestehenden Genehmigungen erst sechs Monate nach In-Kraft-Treten des Gesetzes wird ein hinreichend langer Übergangszeitraum für die neuen Genehmigungsverfahren zur Verfügung gestellt.

Absatz 2 stellt klar, dass sich die mit der Neufassung von § 70 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes eingeführte Anzeigepflicht auch auf die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes aufgenommenen und weiter ausgeübten Nebentätigkeiten erstreckt.

Zu Absatz 3:

Die Ergänzung des § 135 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 13 erfasst nach Absatz 3 nur die ab In-Kraft-Treten des Gesetzes in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufene Bezirksamtsleiterinnen und -leiter. Bei den bereits vorhandenen Bezirksamtsleiterinnen und -leitern wird die bisherige Rechtsstellung gewahrt.

Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände

In dem beamtenrechtlichen Beteiligungsverfahren mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände haben sich der Deutsche Beamtenbund (DBB), der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und der Deutsche Hochschulverband geäußert. Die Stellungnahmen werden nachfolgend in der Reihenfolge des Gesetzes wiedergegeben und bewertet.

1. Artikel 1 Nummer 3 (§ 47 HmbBG) Einführung der Teildienstfähigkeit

Der DGB begrüßt grundsätzlich die Einführung der Teildienstfähigkeit, verlangt aber die Zahlung einer Zulage zu der zu kürzenden Besoldung. Er fordert deshalb, in dieser Sache gegenüber der Bundesregierung, die eine Ermächtigung zum Erlass einer „Zulagen-Verordnung" hat, initiativ zu werden.

Der DBB wünscht für den Fall, dass die zurzeit bestehende zeitliche Befristung der gesetzlichen Regelung aufgehoben oder die Regelung auf jüngere Beamtinnen und Beamte ausgeweitet werden sollte, eine vorherige Berichterstattung über die mit dem Instrument der Teildienstfähigkeit gewonnenen Erfahrungen.

Eine Initiative gegenüber dem Bund mit dem Ziel des Erlasses einer Rechtsverordnung hätte nach Auffassung des Senats zurzeit keine Aussicht auf Erfolg. Das Bundesministerium des Innern hat mehrfach, zuletzt in der Sitzung des Arbeitskreises für Beamtenrechtsfragen am 11./12. Mai 2000, mitgeteilt, dass der Erlass einer entsprechenden Verordnung nicht beabsichtigt sei. Zunächst solle abgewartet werden, wie sich die Einführung der Altersteilzeit in diesem Zusammenhang auswirke. Auch für Hamburg wird die praktische Lösung daher in den Fällen, in denen keine volle Dienstfähigkeit mehr gegeben ist, in der Bewilligung von Altersteilzeit mit 83 % Bezügen bestehen, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt werden. Das ist allerdings nicht der Fall bei

­ 50- bis 57-jährigen,

­ Vollzugsbeamtinnen und -beamten (weil sich das bei diesen allein zulässige Blockmodell und die Reduzierung aus Gesundheitsgründen ausschließen),

­ Richterinnen und Richtern und

­ Hochschullehrerinnen und -lehrern.

Dem Wunsch des DBB nach Unterrichtung über die bisherigen Erfahrungen wird das Personalamt Rechnung tragen, falls die zeitliche Befristung und/oder die Erweiterung auf jüngere Beamtinnen und Beamte durch eine erneute Änderung des Gesetzes realisiert werden sollte.

2. Artikel 1 Nummern 4 bis 6 (§§ 69 ff.) Änderung der Nebentätigkeitsvorschriften

Der DBB lehnt die Regelungen insgesamt, insbesondere aber die Auskunftspflichten für Einkünfte aus Nebentätigkeiten ab, weil er sie ­ und auch die entsprechenden Vorgaben durch das Beamtenrechtsrahmengesetz ­ unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der freien Entfaltung der Persönlichkeit für verfassungswidrig hält. Er regt daher an, die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.

Der Senat lehnt die Forderung des DBB ab. Die Regelungen einschließlich der in ihr enthaltenen Auskunftspflichten dienen insbesondere der Vermeidung von Korruption und damit auch der Verhinderung der Beeinträchtigung dienstlicher und öffentlicher Interessen.

Die Pflichten finden daher in Artikel 33 Absatz 5 GG ihre Grundlage.

DGB und DBB machen geltend, dass mit dem Begriff des „Zweitberufs" in § 69 Absatz 2 HmbBG kein neuer Versagungsgrund für die Ablehnung eines Antrags auf Nebentätigkeit eingeführt werde. Außerdem sei der Begriff unpräzise, insofern bestünde die Gefahr unzulässiger Versagungen. Letztere Auffassung vertritt auch der Deutsche Hochschulverband. Er kritisiert, dass je nach Auslegung des Begriffs „Zweitberuf" möglicherweise auch Nebentätigkeiten abgelehnt werden könnten, die im Wissenschaftsbereich für Forschung und Lehre dringend erforderlich oder zumindest erwünscht seien.

Nach der neuen Regelung liegt ein Versagungsgrund regelmäßig vor, wenn sich eine Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufes darstellt. Insofern wird hier entgegen der Auffassung des DBB und des DGB ein neuer Versagungsgrund eingeführt. Der Einwand der Spitzenorganisationen ist allerdings insoweit richtig, als dass entsprechende Ablehnungen immer unter dem für alle Ablehnungen zu beachtendem Gesichtspunkt der Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu betrachten sind.

Im Übrigen dürfte die praktische Bedeutung der Regelung eher gering sein, weil Nebentätigkeiten, die sich nach den genannten Kriterien als Ausübung eines Zweitberufs darstellen würden, überwiegend bereits unter den seit jeher geltenden Ablehnungsgrund der sogenannten „Fünftel-Vermutung" fallen dürften. Danach sind Nebentätigkeiten in der Regel abzulehnen, wenn ihr zeitlicher Umfang, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Nebentätigkeiten, in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.

Eine Präzisierung des Begriffs „Zweitberuf" im Sinne der Vorschrift wird das Personalamt in den Durchführungshinweisen zum Nebentätigkeitsrecht vornehmen. Es wird dabei auch auf die Besonderheiten im

Hochschulbereich Rücksicht nehmen. Im Übrigen wäre eine Nebentätigkeit, deren Wahrnehmung im dienstlichen Interesse liegt, selbst dann genehmigungsfähig, wenn sie die Ausübung eines Zweitberufs darstellen würde. Die gesetzliche Regelung bestimmt nämlich nur, dass die Genehmigung „in der Regel" zu versagen ist, wenn sich die Nebentätigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.

Der Deutsche Hochschulverband kritisiert außerdem, dass

­ Nebentätigkeitsgenehmigungen künftig auf längstens fünf Jahre zu befristen sind, weil dies zu einem Verwaltungsmehraufwand führe,

­ die Anzeigepflichten bei genehmigungspflichtigen, aber auch bei nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ausgeweitet werden und sich auch auf die Entgelte erstrecken, weil die Höhe der Vergütung kein Indiz für eine etwaige Pflichtverletzung sei und

­ die Übergangsregelungen, nach denen bisherige Genehmigungen nach einem halben Jahr erlöschen, zu kurz geraten und aus Vertrauensschutzgründen hier mindestens zwei Jahre vorzusehen seien.

Das Personalamt hält an der Regelung zur Befristung der Genehmigungen auf fünf Jahre aus den in der Begründung zum Gesetzentwurf genannten Gründen fest.

Die Ausweitung der Anzeigepflichten beruht auf den entsprechenden rahmenrechtlichen Grundlagen. Es besteht kein Anlass, hierauf zu verzichten, zumal ­ insoweit ist dem Hochschulverband beizupflichten ­ allein aus der Höhe des Entgelts nicht auf eine mögliche Verletzung dienstlicher Pflichten geschlossen werden kann. Ein unangemessen hohes Entgelt kann allerdings, und vor diesem Hintergrund ist das diesem Gesetz zu Grunde liegende Zweite Nebentätigkeitsgesetz des Bundes zu sehen, einen Hinweis auf ein mögliches Korruptionsdelikt geben, dem dann weiter nachzugehen wäre.

Die Übergangsregelung hält der Senat nicht für zu kurz bemessen. Mit der halbjährigen Frist wird dem Grundsatz des Vertrauensschutzes hinreichend Rechnung getragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es durch die Einführung des neuen Versagungsgrundes „Zweitberuf" ­ wie oben dargestellt ­ kaum zu weitergehenden Ablehnungen als nach dem geltenden Recht kommen wird.

3. Artikel 1 Nummer 8 (§ 76 HmbBG) Änderung des Berechnungszeitraums für die Vergütung von Mehrarbeit

Der DGB lehnt die Änderung ab. Die Regelung führe zu einer Flexibilisierung bei der Mehrarbeit und verschärfe dadurch die Überstundenproblematik. Dies sei arbeitsmarktpolitisch kontraproduktiv.

Nach Auffassung des Senats wird die Überstundenproblematik durch die vorgesehene Regelung nicht verschärft, weil die Höchstgrenze für die im Laufe eines Jahres vergütungsfähige Mehrarbeit unverändert bleibt.

Die Regelung ermöglicht der Verwaltung aber, auf besondere Belastungsspitzen besser zu reagieren, indem es zukünftig möglich sein soll, auch mehr als die bisher möglichen 40 Mehrarbeitsstunden in einem Monat zu vergüten.

4. Weitere Forderung

Der DBB hat ergänzend gefordert, dass für Beamtinnen und Beamte für die Dauer einer Beurlaubung aus familiären Gründen ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften eingeführt wird, es sei denn, es besteht bereits ein Beihilfeanspruch als berücksichtigungsfähiger Angehöriger oder es besteht ein Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Diese Forderung ist bereits zum wiederholten Male erhoben worden. Der Senat hat sie zuletzt im Gesetzgebungsverfahren zum „Vierten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" abgelehnt, weil sie nach grober Schätzung zu Mehrkosten bis zu etwa 0,5 Mio. DM pro Jahr führen könnte (Bürgerschaftsdrucksache 16/1650).