Weitere Umrechnungen von Semesterangaben in Trimester sind auch in den Nummern

Zu 1 und 2 a) und b):

In der bisherigen Fassung der JAO war die Universität Hamburg der (einzige) Ort in Hamburg, an dem eine theoretische Ausbildung zur Volljuristin bzw. zum Volljuristen möglich war. Bezug genommen wurde deshalb in zahlreichen Vorschriften lediglich auf die Universität. Um nunmehr auch private Hochschulen zu erfassen, soll der Begriff „Universitätsstudium" ersetzt werden durch den Ausdruck „Studium der Rechtswissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule". Dort, wo die JAO bislang von der „Universität" spricht, soll es zukünftig heißen: „wissenschaftliche Hochschule". Gemeint sind hiermit alle diejenigen staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschulen, die ein rechtswissenschaftliches Vollstudium anbieten. Entsprechende Änderungen finden sich in den Nummern 3, 4, 5, 9 und 10.

Die Law School sieht eine Unterteilung der Ausbildung in Trimester vor, wobei zwei Semester grundsätzlich drei Trimestern entsprechen. In § 3 Absatz 1 Satz 2 JAO und an einigen anderen Stellen wird deshalb ergänzend die jeweilige Trimesterzahl angegeben. Für die Studentinnen und Studenten an der Bucerius Law School wird damit zunächst die gleiche Regelstudienzeit festgelegt, wie an der Universität. Eine Ungleichbehandlung in Form einer verkürzten Regelstudienzeit für den Bereich der Law School erscheint trotz des dort geplanten, zeitlich dichteren Studiums und der bislang vorgesehenen Anmeldung der Absolventinnen und Absolventen zur Ersten Juristischen Staatsprüfung nach 11 Trimestern nicht gerechtfertigt. Die von der Law School kommenden Studentinnen und Studenten nehmen unter den gleichen Bedingungen an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teil, wie ihre Kommilitoninnen und Kommilitonen von der Universität und müssen den selben Prüfungsstoff beherrschen. Die Regelstudienzeit ist auch relevant für die Förderungshöchstdauer nach § 15 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in Verbindung mit der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen und Hochschulen.

Weitere Umrechnungen von Semesterangaben in Trimester sind auch in den Nummern 3, 5, 7 und 8 vorgesehen.

Zu 2 c):

Auf einen einstimmigen Beschluss des Fachbereichsrates Rechtswissenschaft vom 2. Februar 2000 hin sollen die in § 3 Absatz 3 JAO geregelten Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Juristische Staatsprüfung erweitert werden um einen Grundlagenschein aus dem Bereich der in § 3 Absatz 2 Nummern 3 und 4 JAO genannten Lehrveranstaltungen. Es handelt sich hierbei um Lehrveranstaltungen, in denen die Methoden der Rechtsanwendung sowie rechtsphilosophische und rechtstheoretische bzw. geschichtliche und gesellschaftliche Grundlagen des Rechts behandelt werden.

Diese Änderung ist ein Ergebnis des Vereinigungsprozesses der beiden früheren juristischen Fachbereiche an der Universität Hamburg. Die hamburgische Juristenausbildungsordnung würde damit den entsprechenden Regelungen in den meisten anderen Bundesländern angeglichen werden.

Die Absolventinnen und Absolventen der Law School müssen ebenso wie die der Universität an praktischen Studienzeiten von dreizehnwöchiger Dauer bei geeigneten Ausbildungsstellen teilnehmen. Bei der Ausgestaltung des Praktikums (zeitliche Lage, Dauer der einzelnen Blöcke, Durchführung von Begleitveranstaltungen) soll die Law School jedoch entsprechend der besonderen Gegebenheiten ihrer Studienorganisation mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von den Vorgaben der JAO abweichen können.

Zu 4:

Die Law School soll durch diese Änderung ein Vorschlagsrecht für die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes erhalten.

Diese Ergänzung entspricht der langjährigen Praxis des Landesjustizprüfungsamtes, wie bei jeder späteren Bewerbung auch in dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung ein Lichtbild zu verlangen.

Zu 6:

Mit dieser Regelung sollen die „Abweichungsregelungen" des Gemeinsamen Prüfungsamtes und des Landesjustizprüfungsamtes vereinheitlicht werden. Unabhängig davon, dass es Kandidatinnen und Kandidaten nur schwer zu vermitteln ist, warum in den beiden juristischen Staatsexamen unterschiedliche Regelungen bestehen, hat sich auf der letzten Prüferversammlung des Landesjustizprüfungsamtes die überwältigende Mehrheit aller Prüferinnen und Prüfer dafür ausgesprochen, dass bei einer Abweichung der Bewertung der schriftlichen Arbeiten von nicht mehr als drei Punkten das arithmetische Mittel als Punktzahl gilt.

Zu 7:

Im Studienplan der Bucerius Law School ist vorgesehen, dass alle Absolventinnen und Absolventen sich nach 11 Trimestern zur Ersten Juristischen Staatsprüfung anmelden. Sie werden also alle einen freien Prüfungsversuch im Sinne des § 24 a unternehmen können. Diese Konsequenz resultiert aus den oben zu 1 und 2 a und b dargelegten Gründen für eine Gleichbehandlung der Examenskandidatinnen und -kandidaten unabhängig davon, ob sie auf der Universität oder auf der Law School studiert haben. Den in § 24 a vorgesehenen acht Semestern entsprechen zwölf Trimester.

Unabhängig von der Gründung der Law School soll zur zukünftigen Vermeidung praktischer Schwierigkeiten die Regelung des § 24 a Absatz 1 Satz 4 durch einen neuen Satz 6 neu gefasst werden. Danach sollen bei der Berechnung der Studienzeit nach Satz 1 diejenigen Zeiten nicht berücksichtigt werden, in denen Studentinnen und Studenten aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer nachgewiesenen schweren Erkrankung, an der Ausübung des Studiums gehindert waren.

Gerade bei schweren Erkrankungen sind die Betroffenen oftmals nicht in der Lage, eine (bislang notwendige) formelle Beurlaubung zu beantragen.

Begründung:

In dem neuen Satz 5 soll im Sinne der bisherigen praktischen Handhabung ausdrücklich klargestellt werden, dass eine Berücksichtigung von Auslandssemestern bei der Berechnung der Studienzeit nach Satz 1 erfolgt, wenn während des Auslandssemesters Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung erworben werden. Dies ist nach dem Studienplan der Law School aber beispielsweise auch bei den den Studentinnen und Studenten der Universität offenstehenden Auslandsstudien in Genf vorgesehen.

Zu 8 a): Vgl. die Begründung zu 1 und 2 a) und b):

Zu 8 b):

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung der JAO vom 5. März 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 69) wurde die in § 12 Absatz 2 Nummer 4 vorgesehene Klausur aus dem Wahlschwerpunktbereich ersatzlos gestrichen. Versäumt wurde damals, § 25 Absatz 3 Satz 2 an diese Änderung anzupassen und hier nur noch auf § 12 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 zu verweisen. Diese Anpassung wird nun nachgeholt.

Zu 9:

Durch die hier vorgeschlagene Änderung soll auch der Ausbildungsausschuss, der die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts bei der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung der praktischen Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes berät, für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus anderen Hochschulen als der Universität Hamburg geöffnet werden.

Zu 10:

Auf Wunsch des Präsidenten der Hamburgischen Notarkammer soll außerdem nun auch im Text der JAO ausdrücklich geregelt werden, dass Notarinnen und Notare als geeignete Wahlstationen für Referendarinnen und Referendare in Betracht kommen. Bereits jetzt können aufgrund einer entsprechenden Verfügung des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts Referendarinnen und Referendare im Rahmen ihrer Wahlstation Notarinnen bzw. Notaren zur Ausbildung zugewiesen werden.

Mit der nun vorgeschlagenen Ergänzung des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 werden Notarinnen bzw. Notare ausdrücklich als Ausbildungsstelle in den Bereichen „Arbeit und Wirtschaft" und „Familie" anerkannt.

Zu 11 und zu Artikel 2:

Schließlich sollen anlässlich der aus den vorgenannten Gründen ohnehin anstehenden Änderung der JAO alle diejenigen Vorschriften aufgehoben werden, die wegen des Auslaufens der einstufigen Juristenausbildung in Hamburg zwischenzeitlich obsolet geworden sind.

Hierzu gehört neben den §§ 45 bis 56 JAO auch das Gesetz zur Einführung der einstufigen Juristenausbildung vom 30. April 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) in der geltenden Fassung.

Auch die Aufhebung der aufgrund von § 56 JAO vom Senat erlassenen Verordnungen zum Übergang in die einstufige Juristenausbildung, zu deren Durchführung und zu der Durchführung des Abschlussverfahrens sollte durch die Bürgerschaft erfolgen. Aufzuheben sind die Erste Verordnung zur Durchführung der einstufigen Juristenausbildung vom 22. April 1975

(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 79, 84), die Zweite Verordnung zur Durchführung der einstufigen Juristenausbildung vom 27. September 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 281), die Verordnung zum Übergang in die einstufige Juristenausbildung vom 29. August 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 347) und die Verordnung zur Durchführung des Abschlussverfahrens in der einstufigen Juristenausbildung vom 27. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 209).

Zu 12:

Die Übergangsvorschrift des § 57 JAO hat keinen Anwendungsbereich mehr und kann deshalb ebenfalls aufgehoben werden.