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Überprüfung der Gewährung von Zulagen im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg

In der Antwort auf meine Kleine Anfrage vom 3.April 1997 (Drucksache 15/7216) hat der Senat die Absicht geäußert, Zulagen undVersorgungsleistungen im öffentlichen Dienst auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

Am 1.Juli 1997 trat das vom Bundestag verabschiedete Dienstrechtsreformgesetz in Kraft, das unter anderem das Zulagenwesen im öffentlichen Dienst neu regeln sollte.Ziel war hierbei, die Gewährung von Zulagen vor allem leistungsbezogen zu gestalten.

Die dabei getroffenen Rahmenbedingungen sollten von den Ländern bis zum 31. Dezember 1998 mit eigenen Regelungen ausgefüllt werden.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat für die Jahre 1997, 1998, 1999 sowie für das erste Halbjahr 2000.

Wie der Senat bereits in seiner Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage vom 3. April 1997 (Drucksache 15/7216) zum Ausdruck gebracht hat, sind Zulagen und ähnliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), das unmittelbar und zwingend für Bund, Länder und Gemeinden gilt, und im Hamburgischen Besoldungsgesetz geregelt.

Abgesehen von der allgemeinen Stellenzulage, die als Ergänzung des Grundgehalts ausgewiesen ist, sollen damit in einem flexibel handhabbaren System unterschiedliche ­ mit der allgemeinen Grundbesoldung nicht abgedeckte ­ Sachverhalte wie z. B. Erschwernisse, besondere Belastungen, Wahrnehmung von zusätzlichen, temporären Aufgaben abgedeckt werden.

Für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter richten sich Zulagen und ähnliche Leistungen nach den im Rahmen der Tarifautonomie zwischen den öffentlichen Arbeitgebern (Bund, Länder und Gemeinden) mit den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträgen.

Im Zuge der weiteren Bestrebungen zur Dämpfung der Kosten der öffentlichen Haushalte ist für den Besoldungsbereich durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBI. I Seite 1666) und durch die Verordnung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Besoldungsänderungsverordnung 1998) vom 17. Juni 1998 (BGBI I Seite 1378) eine Neuordnung und Straffung des Zulagenwesens mit folgenden Änderungen beschlossen worden:

­ Wegfall der Dynamisierung funktionsbezogener Stellenzulagen, d.h. keine automatische Erhöhung unter anderem der Sicherheitszulage, der Polizeizulage, der Feuerwehrzulage und der Justizvollzugszulage bei allgemeinen Besoldungsanpassungen,

­ vollständige Streichung einiger Stellenzulagen, unter anderem der Technikerzulage und der Programmiererzulage (mit Übergangsregelung),

­ Verminderung der Sicherheitszulage (mit Übergangsregelung),

­ Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen mit Ausnahme der das Grundgehalt ergänzenden allgemeinen Stellenzulage (mit Übergangsregelung),

­ vollständige Streichung bestimmter Erschwerniszulagen, d.h. für Hamburg Wegfall der Zulage für Tätigkeiten auf Baustellen, der Zulagen für den tierärztlichen Dienst, der Sielbetriebszulage sowie der Zulage für Gewerbeärzte und der Druckkammerzulage.

Für Tarifbeschäftigte wirken sich Änderungen im Besoldungsbereich unmittelbar nur dort aus, wo die Anwendung des entsprechenden Beamtenrechts tariflich vereinbart worden ist. Dieses betrifft im Bereich der Zulagen nur die Sicherheitszulage.

Die Auswertung der Personalkosten- und-strukturdaten für Zeiträume vor 1999 ist in der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, weil die Daten nicht in auswertbarer Form vorliegen. Im Rahmen des qualitätsgesicherten Berichtswesens ist gewährleistet, dass derartige Daten ab 1999 zur Verfügung stehen und auch kurzfristig ausgewertet werden können.

Im übrigen erfolgt eine ständige Überprüfung des Verhältnisses von Kosten und Nutzen, Zweckmäßigkeit und datenschutzrechtlicher Zulässigkeit der Datenspeicherung und -bereitstellung. Die Speicherung von historischen Detailinformationen erfolgt dabei nur insoweit, als ein definierter personalwirtschaftlicher Zweck dies verlangt.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Welche Zulagen, zulagenähnliche Leistungen, Pauschalen, Zuschläge u.ä. wurden Beamten, Richtern, Angestellten und Arbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg aus Haushaltsmitteln gewährt?

Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter

­ Zulagen für besondere Erschwernisse, z. B. Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst (§ 47 BBesG)

­ Auslandszuschlag, Mietzuschuß und Kaufkraftausgleich für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (§§ 54, 55 und 57 BBesG)

­ Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppe C 4 bei Berufungen, bei Bleibeverhandlungen und in besonderen Fällen, z. B. Gewinnung aus dem Ausland (§ 34 BBesG)

­ Stellenzulagen für Funktionen in der Hochschulleitung, z. B. als Leiterin oder Leiter von Hochschulen, Vorsitzende und Mitglieder von Hochschulleitungsgremien, Leiterinnen oder Leiter von Fachbereichen (§ 43 BBesG)

­ Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher und andere Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 49 BBesG)

­ Anwärtersonderzuschläge für Anwärterinnen oder Anwärter solcher Laufbahnen, in denen z.B.eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine berufsförderlicheTätigkeit gefordert wird (§ 63 BBesG)

­ Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen oder -anwärter für selbständigen Unterricht, soweit dieser über zehn Wochenstunden hinausgeht (§ 64 BBesG)

­ Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen, z. B. für fachliche Koordinierung bei Schul- und Modellversuchen, Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung und -fortbildung (§ 78 BBesG)

­ Ausgleichszulagen zur Wahrung des Besitzstandes, z. B. für Beamtinnen oder Beamte, die in ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertreten (§ 13 BBesG) oder ­ abbaubar ­ bei Verringerung der Dienstbezüge durch das Versorgungsreformgesetz (§ 81 BBesG)

­ Amtszulagen und Stellenzulagen nach § 42 BBesG in Verbindung mit den Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen und den Fußnoten zu den Besoldungsgruppen, z. B. Zulage für Beamtinnen oder Beamte bei Sicherheitsdiensten, für Beamtinnen oder Beamte bei der Feuerwehr, für Beamtinnen oder Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, allgemeine Stellenzulage.

Angestellte

­ Erschwerniszulagen (z.B. Wechselschicht- und Schichtzulagen)

­ Zeitzuschläge (z.B. für Arbeit an Feiertagen, Sonntagen und in der Nacht)

­ Funktionszulagen (z.B. Techniker-, Programmierer-, Justizvollzugs- und Vertretungszulagen)

­ Vergütungsgruppen- bzw.Bewährungszulagen (nach Ablauf einer bestimmten Zeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe, z. B. für Schreibkräfte und Sozialpädagogen)

­ Leistungsprämien (z.B. Schreibprämien)

­ allgemeine Zulage.

Arbeiterinnen und Arbeiter

­ Funktionszulagen (z.B. Vorarbeiter/Aufsichtführendenzulage, Vertreterzulage)

­ Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge bzw. -zulagen

­ Forstzulage (Leistungszulage für Arbeiterinnen und Arbeiter im Forstbetrieb)

­ Zeitzuschläge (z.B. für Arbeit an Feiertagen, Sonntagen und in der Nacht).

2. Wie hoch war der jeweilige prozentuale Anteil der Zulagen an den Personalkosten?

1999 bis Juni 2000

Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter etwa 3,1 v.H. etwa 3,1 v.H. Angestellte etwa 5,9 v.H. etwa 6,4 v.H. Arbeiterinnen und Arbeiter etwa 5,3 v.H. etwa 6,7 v.H.

3. Wie hoch war der prozentuale Anteil der öffentlich Bediensteten, die außer dem Grundgehalt plus Orts- bzw. Familienzuschlag eine Zulage oder zulagenähnliche Leistung erhalten haben?

Siehe Vorbemerkung. Der prozentuale Anteil lässt sich in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermitteln.

4. Wie hoch waren die Gesamtaufwendungen für Zulagen und deren Anteile an den Gesamtbezügen in den jeweils unter a) bis c) genannten Kategorien?H. Bereitschaftsdienstvergütung rund 08,2 Mio etwa 0,43 rund 03,9 Mio etwa 0,45 v.H. Rufbereitschaft rund 03,9 Mio etwa 0,20 rund 02,1 Mio etwa 0,24 v.H. sonstige Zulagen rund 86,2 Mio etwa 4,48 rund 42,6 Mio etwa 4,85 v.H.

5. Werden in Hamburg Zulagen für Fernmeldetechniker bei Arbeiten auf Telefonmasten, Schreibzulagen und/oder Zulagen für die Arbeit am Computer gewährt? Wenn ja, wie begründet der Senat die Angemessenheit dieser Zulagen?

In Hamburg werden nur Schreibzulagen an Angestellte gezahlt.

Neben den bundeseinheitlich tariflich geregelten Zulagen für Angestellte im Schreibdienst, die nach bestimmten Jahren Bewährung in der Schreibtätigkeit zu zahlen sind, hat Hamburg bereits im Jahre 1977 Richtlinien für die Zahlung von Schreibprämien erlassen, um die Schreibkräfte, die sich durch besondere Schnelligkeit und fehlerfreies Schreiben auszeichnen, angemessen honorieren zu können.

Die fortschreitende Technikausstattung der einzelnen Arbeitsplätze zieht eine Umstrukturierung und Auflösung zentraler Schreibdienste nach sich. Damit geht gleichzeitig der Anwendungsbereich für die Prämienrichtlinien zurück.

6. Welche Maßnahmen wurden durch den Senat zur Überprüfung von Zulagen und zulagenähnlichen Leistungen im öffentlichen Dienst auf ihre Angemessenheit und Leistungsbezogenheit seit 1997 ergriffen?

7. Plant der Senat weitere Maßnahmen zur Reform des Zulagenwesens?

a) Wenn ja, mit welcher Zielsetzung?

b) Wenn nein, warum nicht?

Siehe Vorbemerkung. Über die mit dem Dienstrechtsreformgesetz vom 24. Februar 1997 (BGBI. I Seite 322) geschaffene Möglichkeit der Einführung von Leistungsstufen sowie Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (§§ 27 Absatz 3 und 42a BBesG) hat der Senat noch nicht abschließend entschieden.