Staatsnahe Stiftung

Ich frage den Senat:

1. Wie definieren sich staatsnahe Stiftungen, und wie grenzen sie sich gegenüber anderen Stiftungen ab?

Eine allgemeingültige Definition des Begriffes der „staatsnahen" Stiftung kennt das Stiftungsrecht nicht.

Gleichwohl kann es Berührungspunkte unterschiedlicher Art zwischen einer Stiftung bürgerlichen Rechts und dem Staat geben. So kann der Staat sich beispielsweise zur Erfüllung eines öffentlichen Zweckes wie ein Privater der Rechtsform der Stiftung bürgerlichen Rechts bedienen und selbst eine solche Stiftung errichten. Berührungspunkte kann es auch dadurch geben, dass die Satzung einer durch einen privaten Stifter errichteten Stiftung vorsieht, dass ein oder mehrere staatliche Bedienstete in den Stiftungsorganen vertreten sein sollen.

Eine Annäherung an den Begriff der „staatsnahen" Stiftung wäre etwa anhand folgender Kriterien bzw. Kategorienbildung möglich:

­ der Staat als alleiniger Stifter,

­ der Staat als Mitstifter,

­ der Staat als Stifter in Erfüllung einer testamentarischen Auflage,

­ Stiftungen, denen öffentliche Mittel gewährt werden,

­ satzungsgemäßes Mitwirken von Staatsbediensteten in den Stiftungsorganen.

2. Welche staatsnahen Stiftungen gibt es (bitte auflisten)?

3. Wer sind seit wann jeweils die Geschäftsführer dieser Stiftungen?

4. Wer sind seit wann jeweils die Vorstandsmitglieder dieser Stiftungen?

In der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit war es nicht möglich, die derzeit 708 Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hamburg sämtlich nach den genannten Kriterien zu untersuchen.

5. Wie werden jeweils der Geschäftsführer und die Vorstandsmitglieder in ihre Ämter berufen?

Die Bestellung des Stiftungsvorstandes bestimmt sich generell nach der Stiftungsverfassung (Stiftungsgeschäft und Satzung).Wegen der grundrechtlich geschützten Stiftungsautonomie und der eigenen Regelungskompetenz der Stiftungen gibt es in der Praxis eine Vielzahl von Gestaltungsformen.

Die erstmalige Bestellung des Stiftungsvorstandes nimmt in der Regel der Stifter selbst vor.

Ob die Stiftung einen Geschäftsführer bestellt und wen sie für eine solche Position auswählt, ist ihr grundsätzlich anheimgestellt.

Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Antje Blumenthal (CDU) vom 12.03. und Antwort des Senats

Betreff: Staatsnahe Stiftung.

6. Bei welchen der genannten Geschäftsführer/Vorstände werden Vergütungen gezahlt, und wonach richtet sich die Höhe dieser Vergütungen?

7. Welche der genannten Geschäftsführer/Vorstände waren in den letzten zehn Jahren Mitglieder

a) der Hamburgischen Bürgerschaft,

b) der Deputationen,

c) der Bezirksversammlungen?

Siehe Antwort zu 2. bis 4.