Wohnheim Englische Planke

Ich frage den Senat in Ergänzung zu Drucksache 16/4622:

Teilt der Senat die Auffassung, dass § 173 Absatz 3 BauGB ein bestimmtes Verfahren im Umgang mit Genehmigungsanträgen in Gebieten mit Sozialer Erhaltungssatzung nahelegt, d.h., dass auch „Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte" zu Abbruchanträgen vor deren Genehmigung gehört werden müssen? Wenn nein, warum nicht?

Grundsätzlich ja. Allerdings kann von einer Anhörung bei Gefahr im Verzuge abgesehen werden, wenn etwa die Standsicherheit eines Gebäudes nicht mehr gegeben ist und Gefahr für Leib und Leben von Menschen besteht.

Hat die zuständige Behörde (Bezirksamt Hamburg-Mitte) Mieter/Nutzungsberechtigte zum Abbruchantrag „Wohnheim Englische Planke" gehört? Wenn nein, warum nicht und wie erklärt der Senat dies vor dem Hintergrund von § 173 Absatz 3? Wenn ja, in welcher Form wurden wann, welche Mieter/Nutzungsberechtigte mit welchem Ergebnis von wem gehört?

Nein. Nach Einschätzung des Bezirks war die Standsicherheit des Gebäudes stark gefährdet, so daß Gefahr für Leib und Leben von Menschen bestehen könnte und der Abriß unumgänglich war.

In welcher Form wurde der zuständige Sanierungsbeauftragte im Abbruchgenehmigungsverfahren beteiligt (schriftlich, mündlich? Eingeleitet durch welche Dienststelle? Wie sieht ein solches Beteiligungsverfahren genau aus?)?

Im Rahmen des bei Baugenehmigungsanträgen standardisierten Beteiligungsverfahrens wurde der Sanierungsbeauftragte beim Bezirksamt Hamburg-Mitte seitens der Bauprüfabteilung des Bezirksamtes mit Datum des 1. Februar 1999 schriftlich aufgefordert, zum geplanten Abriß Stellung zu nehmen.

Hat der Sanierungsbeauftragte dem Abbruchantrag formell (in welcher Form?) zugestimmt? Wenn ja, mit welcher Begründung und ggf. mit welchen Auflagen? Wenn nein, warum wurde dennoch die Abbruchgenehmigung erteilt?

Der Sanierungsbeauftragte hat dem Abbruch wie folgt zugestimmt: „Dem Abbruchantrag kann unter der Voraussetzung und Bedingung zugestimmt werden, dass im Rahmen einer zügigen Neubebauung auf dem Grundstück ein Wohnheim gemäß städtebaulichem Vertrag errichtet wird."

Worin besteht das „Einvernehmen" zwischen dem Bezirksamt Hamburg-Mitte und dem Bauverein der Elbgemeinden bezogen auf die Fortgeltung des städtebaulichen Vertrages von 1998?

Das Einvernehmen zwischen dem Bezirksamt Hamburg-Mitte und dem Bauverein der Elbgemeinden bestand darin, dass der für den Altbau geltende städtebauliche Vertrag sinngleich auf den zu planenden Neubau übertragen wird und im Rahmen des Neubaus ca. 68 Wohnheimzimmer errichtet werden sollten. Fernerhin bestand Einvernehmen darüber, dass die maximale Miethöhe der Zimmer bei 410 DM liegen sollte. Die Regelungen zur Zwischenunterbringung der Heimbewohner bis zur Fertigstellung des Neubaus standen dabei nie in Frage. Schließlich bestand Einvernehmen darüber, dass im geplanten Neubau einerseits Mietwohnungen im Rahmen des 1. Förderungsweges des sozialen Wohnungsneubaus und andererseits ein wenn auch verkleinertes, funktionierendesWohnheim entstehen sollten.Allen Altmietern steht ein Wohnheimplatz zu den im städtebaulichenVertrag festgelegten Konditionen zu.Ferner wurden bezahlbare Mieten und die Sicherheit des Wohnheimplatzes für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zugesichert.

In welchen Details weicht dieses „Einvernehmen über Grundzüge" ab von den Vereinbarungen im städtebaulichen Vertrag?

Ein Antrag auf Baugenehmigung für einen Neubau an der Englischen Planke 12 /Böhmkenstraße 2 wurde am 21. August 2000 beim Bezirksamt Hamburg-Mitte ­ Bauamt ­ eingereicht. Beantragt werden ein fünf- bzw. sechsgeschossiges Wohngebäude mit insgesamt 37 Wohnungen (Haus A, B und C) und 26 Heimplätzen (Haus D) sowie eine Tiefgarage mit 26 Stellplätzen. Die 26 Heimplätze sind als jeweils abgeschlossene Ein-Zimmer-Appartements konzipiert und jeweils mit einem Duschbad mit WC und einer Kochnische ausgestattet. Die Grundrisse des Hauses D mit den 26 Heimplätzen sind so konzipiert, dass nach Beendigung der Wohnheimnutzung diese Flächen in zwölf Wohnungen umgebaut werden können.

Die Bauantragsunterlagen zeigen, dass die Abweichungen insbesondere die Größe des Wohnheimes sowohl nach der Anzahl wie der Fläche der Wohnheimplätze betreffen. Gegenüber den Festlegungen im städtebaulichen Vertrag des Altbaus verringert sich die Zahl der Wohnheimplätze von 77 Zimmern auf 26 Ein-Zimmer-Appartements. Basis für die Festlegung von seinerzeit 77 Zimmern war die Vereinbarung, 50 Prozent der nutzbaren Flächen des Altbaus, d.h. das inzwischen abgerissene Wohnheim Englische Planke 12, zukünftig auch als Wohnheim vorzuhalten.

Die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche nach DIN 283 laut Aufstellung der Architekten ergab für das gesamte Gebäude eine Fläche von netto 3861,5 m2. Auf das neu geplante Wohnheim entfallen 990 m2 Wohn- und Nutzfläche, also 25,6 Prozent.Während die Zimmergrößen im Altbau in der Regel 10 bis 12

m2 nicht überstiegen, beträgt die Heimplatzgröße im Neubau aufgrund der Appartementkonzeption im Minimum 31,5 m2 und reicht bis zu 42,4 m2 je Heimplatz.Dabei haben die Appartements im Unterschied zu den Zimmern im Altbau, die Gemeinschaftswaschräume und -duschen sowie Gemeinschaftsküchen auf den Etagen hatten, ein integriertes Duschbad mit WC und Kochnische.

Aus welchem Grund schließt das Bezirksamt Hamburg-Mitte städtebauliche Verträge, wenn diese dann nur in „Grundzügen" Geltung haben?

Wäre das Gebäude nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unverzüglich abzureißen gewesen, hätte das Bezirksamt die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergebenden Regelungen zugunsten der Bewohner vollen Umfangs durchsetzen können.

4. Auf welche Weise wird ­ in jedem Einzelfall ­ sichergestellt, dass „rückkehrwillige Bewohner" zu

a) mit ihnen im Einvernehmen abgesprochenen Bedingungen und/oder

b) Bedingungen, wie sie im städtebaulichen Vertrag Niederschlag gefunden haben, zurückkehren können?

Der Bauverein der Elbgemeinden wird grundsätzlich allen rückkehrwilligen ehemaligen Heimbewohnern die neu zu schaffenden Wohnräume anbieten, und zwar gefördert nach dem 1. Förderungsweg.