Großveranstaltungen in der City und Stadtteilfeste in den Bezirken

Im Zentrum von Hamburg finden auch in diesem Jahr wieder einige Großveranstaltungen statt, auf denen eine Vielzahl von privaten Anbietern Speisen und Getränke anbieten. Zu diesen ­ auch über die Grenzen Hamburgs hinaus bekannten ­ Veranstaltungen zählen unter anderem der Dom, der Hafengeburtstag und das Alstervergnügen. Darüber hinaus finden in den Bezirken eineVielzahl von anderen Festen statt. DieseVeranstaltungen haben für die gesamte Stadt eine besondere Funktion, indem eine teilweise lediglich schwach ausgeprägte Stadtteilkultur gefördert, die Identität der Einwohner zu ihrem Stadtteil erhöht und die Kommunikation vor Ort verbessert wird. Diese besondere Bedeutung der Stadtteilfeste für ganz Hamburg hat auch der Erste Bürgermeister in seiner Regierungserklärung gewürdigt und eine quartiersbezogene Politik angekündigt. Neben allein kommerziellen Veranstaltungen wie dem Osterstraßenfest und dem am Eppendorfer Baum sind vor allem die selbstorganisierten und ausgerichteten ­ nicht kommerziellen ­ bezirklichen Volksfeste ein wesentlicher Bestandteil eines jeweiligen Quartiers geworden. Einzigartige Events wie die Rahlstedter Kulturwochen, der Wandse-Lauf und das Altonaer Sommerfest sind weit über die Grenzen des Stadtteils hinaus bekannt und angenommen worden. Eine andere Bewertung der Kosten für die Nutzung von Allgemeinflächen zur Ausrichtung von Quartiersfesten hat beispielsweise im Bezirk Eimsbüttel zu einer Verunsicherung bei Vereinen, Vereinigungen, Bürgerinitiativen und anderen Gruppierungen, die bislang solche Feste ausgerichtet haben, geführt.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Im Haushaltsplan 2000 der Wirtschaftsbehörde werden im Titel 7100.111.16 Platzgelder fürVolksfeste auf dem Heiligengeistfeld in Höhe von 1980TDM veranschlagt.Werden noch andere Flächen von der Wirtschaftsbehörde oder einer von ihr beauftragten juristischen Person vermarktet? Wenn ja: Welche Flächen sind dies, und welche Einnahmen erwachsen der Stadt daraus?

2. a) Wenn andere juristische Personen Flächen für Großveranstaltungen vermarkten, welche juristische Personen handeln im Auftrag der Wirtschaftsbehörde?

b) Wie hoch sind ggf. die Einnahmen dieser zwischen Veranstalter und Wirtschaftsbehörde geschalteten Dritten

­ für das Heiligengeistfeld?

­ für weitere Veranstaltungsflächen?

c) Welche Beträge geben diese ggf. wiederum an die Wirtschaftsbehörde ab, und wie hoch waren diese in den Jahren 1997 bis 1999

­ für das Heiligengeistfeld?

­ für weitere Veranstaltungen?

d) In welchen Haushaltstiteln werden diese Einnahmen ggf. veranschlagt?

Ja. Die Wirtschaftsbehörde veranstaltet den jährlich wiederkehrenden „Hafengeburtstag" auf den Straßenzügen Niederbaumbrücke/Kehrwiederspitze bis zum Beginn Fischmarkt Altona, Helgoländer Allee einschließlich dem Kreuzungsbereich Landungsbrücken.

Für den Hafengeburtstag wird die Hamburg Messe und Congress GmbH (HMC) mit der Koordinierung der Programmpunkte, Werbung, Pressearbeit und Abrechnung vertraglich beauftragt. Für die Vergabe der Standplätze und Flächen an die Beschicker oder Firmen/Agenturen trifft die Wirtschaftsbehörde die Auswahlentscheidungen. Für den Bereich der „Bunten Meile" schließt sie mit den Beschickern, Firmen und/oder Agenturen die Verträge über die zugeteilten Standflächen bzw. Sponsorenbeiträge.

Der Stadt erwachsen aus der Veranstaltung Hafengeburtstag keine weiteren Einnahmen, da diese ­ die im übrigen die Ausgaben nicht decken ­ bei der HMC verbucht werden.

3. Für das Heiligengeistfeld wird die Nummer 240 der Gebührenordnung für das Marktwesen (Teil II) herangezogen. Für „Spezialmärkte und Jahrmärkte" enthält die Nummer 230 eine Regelung.Danach werden zur Berechnung von Gebühren die Nummern 210, 220 und 221 zugrunde gelegt. Welche Gebührennummer findet auf andere Großveranstaltungen Anwendung? Wenn keine Nummer der Gebührenordnung herangezogen wird: Wie berechnen sich die Gebühren jeweils, und was kostet ein laufender Frontmeter pro Tag der Veranstaltung für eine kommerzielle und eine nicht kommerzielle Nutzung?

Auf dem Heiligengeistfeld wird für kommerzielle Veranstaltungen ­ außer den drei Volksfesten ­ je Quadratmeter bebaute/genutzte Fläche nach den Vorgaben des Liegenschaftsamtes des Bezirksamtes Hamburg-Mitte ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,45 DM proVeranstaltungstag erhoben.Für eine nichtkommerzielle Nutzung oderVeranstaltungen, die im Interesse der Stadt durchgeführt werden, kann sich dieser Preis reduzieren. Die Kosten für Wasser/Abwasser, Strom und gestellte Sanitäreinrichtungen werden in Rechnung gestellt.

Das Nutzungsentgelt für den Hafengeburtstag beträgt für dreiTage je nach Lage und Branche zwischen 103,95 bis 392,70 DM je Frontmeter, zuzüglich 16 Prozent Mehrwertsteuer.

4. Welche anderen größerenVeranstaltungen plant die Wirtschaftsbehörde zukünftig in eigener Regie oder über Dritte zu vermarkten?

Nach dem derzeitigen Stand plant die zuständige Behörde zusätzlich zu den genannten Veranstaltungen ab dem Jahr 2001 auf dem Heiligengeistfeld

­ Zirkus- und Sportveranstaltungen, Ausstellungen, historische Spiele und Märkte durchzuführen.

5. Neben den Flächen, die von der Wirtschaftsbehörde selbständig vermarktet werden, sind für alle anderen Veranstaltungen grundsätzlich die Wirtschafts- und Ordnungsämter der Bezirke für die Erteilung von Sondernutzungen zuständig. Maßgabe für die Erhebung von Kosten einer Inanspruchnahme von Allgemeinflächen ist nach §19 Hamburger Wegegesetz (HWG) das Kostengesetz der Hansestadt.

a) Wie hoch waren die Einnahmen der Bezirke aus Sondernutzungen nach §19 HWG in den Jahren 1997 bis 1999?

b) Welche Einnahmen erwartet der Senat für das Jahr 2000 aus Gebühren für Sondernutzungen nach §19 HWG aus bezirklichen Volksfesten?

Die Bezirksämter konnten die erbetenen Angaben in der Kürze der zur Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht vollständig ermitteln.

Die mit gekennzeichneten Bezirksämter trennen bei der statistischen Erfassung nicht zwischen verschiedenen Sondernutzungen. Einnahmeprognosen für das Jahr 2000 liegen nicht vor.

6. Gegenüber den Bezirksämtern tritt regelmäßig ein sogenannter Hauptveranstalter als Mieter von Allgemeinflächen auf. Liegen dem Senat Zahlen vor, aus denen sich die Differenzen zwischen der Vermietung der Bezirke und der Vermietung an die eigentlichen Standbetreiber berechnen lassen? Wenn ja: Wie hoch sind diese im Durchschnitt?

Entsprechende Angaben liegen nicht vor.

7. Verschiedene Vereine und Ausrichter von Stadtteil- und Quartiersfesten beklagen für das Jahr 2000 einen erheblichen Anstieg der zu zahlenden Gebühren für eine Sondernutzung.

Folge dieser Erhöhung ist der Ausstieg einerVielzahl von Quartiersinitiativen aus der Festveranstaltung. Worauf führt der Senat diese Situation zurück?

Die Klagen sind nicht nachvollziehbar. Die maßgeblichen Gebührentatbestände sind ebenso wie die Gebührenbemessungspraxis der Bezirksämter seit mehreren Jahren unverändert geblieben.Veränderungen des Umfangs oder des Anteils kommerzieller Nutzungen können im Einzelfall zu Gebührenänderungen führen.

8. Sind dem Senat Fälle bekannt, in denenVeranstalter die genutzten Allgemeinflächen nicht ordnungsgemäß gesäubert hatten und die Stadtreinigung diese Säuberung auf eigene Kosten übernommen hatte? Wenn ja: Waren diese Fälle eher die Ausnahme, oder waren solche Reinigungen durch die Stadtreinigung eher die Regel?

Nein.

9. Die Hauptveranstalter sind nicht regelmäßig allein kommerzielle Anbieter, sondern oftmals ehrenamtliche Ausrichter, die mit einem Bezug für ihren Stadtteil die jeweiligen Feste ausrichten.Wenn im Rahmen eines solchen Festes von den Veranstaltern zur Kostendeckung auch professionelle Standbetreiber zugelassen werden, charakterisieren die Bezirksämter die gesamte Veranstaltung mehr als eine kommerzielle und erheben ­ je nach Wertstufe der Allgemeinfläche ­ höhere Kosten für den Quadratmeter bzw. Frontmeter. In dieser Verwaltungspraxis sehen die Initiativen eine mögliche Gefährdung der kleinen Quartiersfeste und anderer nicht gewinnorientierter Veranstaltungen. Was wird der Senat unternehmen, um auch den durch Mischveranstaltungen charakterisierten Festen eine Zukunft zu eröffnen?

Für die Durchführung von öffentlichen Volks-, Heimat-, Stadtteil- und Kinderfesten sowie für Platzkonzerte, Straßenmusik und Straßentheater (einschließlich Pantomimen, Dichterlesungen und Straßenmaler) und Laternenumzüge werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben (§ 2 Nummer 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom 6. Dezember 1994 [GVBl. Seite 385], zuletzt geändert am 14. Dezember 1999 [HmbGVBl. Seite 303]). Werden im Rahmen gebührenfreier Veranstaltungen gewerbliche Stände aufgestellt, müssen lediglich für diese Stände Gebühren entrichtet werden.

Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter sind nicht von der Pflicht zur Gebührenzahlung freigestellt. Für sie gilt die Rahmengebühr von 0,07 bis 2,50 DM (Nummer 26.1 der Anlage 2 zur vorbezeichneten Gebührenordnung).

Die Frage, wann eine kommerzielle Veranstaltung vorliegt, wird von den Bezirksämtern im Einzelfall nach dem Gesamtcharakter beurteilt. Auch bei kommerziellen Veranstaltungen werden nicht kommerzielle Bestandteile wie Kultur- oder Kinderprogramme gebührenmindernd berücksichtigt.

10. Für Stadtteilfeste auch mit einer teilgewerblichen Nutzung verlangen die Bezirksämter derzeit eine Rahmengebühr von 0,07 DM bis zu 2,50 DM. Diese Rahmengebühr orientiert sich an der Wertigkeit des Veranstaltungsortes.

a) Aus welchem Jahr stammt die Einteilung der Veranstaltungsflächen in diese Wertstufen?

b) Welche Sachverhalte bestimmen die jeweilige Einteilung der Straßen und Wege der Stadt in eine der Wertstufen?

c) Warum stellt der Senat nicht auf den Charakter und die inhaltliche Botschaft der Veranstaltungen als Bewertungsgrundlage für die Erhebung von Kosten einer Veranstaltungsfläche ab?

11. Wird der Senat in Anbetracht der vorhandenen Situation auf die Einteilung der Wertstufen verzichten und ein anderes Instrumentarium zur Bemessung der Gebühren für die Sondernutzungen der bezirklichen Volksfeste schaffen? Wer wird das ggf. wann festlegen?

Die Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen (6.Dezember 1994) differenziert bei der Rahmengebühr fürVeranstaltungen bewußt nicht nach der Wertstufeneinteilung, um den Bezirksämtern zu ermöglichen, den Charakter der jeweiligen Veranstaltung auch unabhängig vom jeweiligen Veranstaltungsort flexibel in die Gebührenbemessung einzubeziehen.

Der wirtschaftliche Wert des Weges ist daher nur eines der von den Bezirksämtern zu berücksichtigenden Kriterien für die Gebührenbemessung. Daneben werden der Charakter, die inhaltliche Ausrichtung, aber auch der wirtschaftliche Nutzen für den Veranstalter und die Flächengröße in die Gebührenbemessung einbezogen. Damit ist eine ausreichende Flexibilität für eine sachgerechte Anwendung gegeben.