Unterhaltsvorschuß und Rückholquoten

Immer mehr Alleinerziehende in Hamburg sind auf Sozialhilfe und auch auf Unterhaltsvorschußleistungen angewiesen. Die Rückholquoten der Bezirksämter gegenüber den zum Unterhalt verpflichteten Elternteilen lagen hamburgweit in 1988 bei 14 Prozent.Damit liegt Hamburg im Vergleich mit anderen westdeutschen Bundesländern auf einem der hinteren Plätze.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.

Die Rückholquote in Hamburg lag 1999 mit 14,8 Prozent über der in vergleichbaren Großstädten wie Berlin (13 Prozent), Köln (11,6 Prozent) und Frankfurt (10,5 Prozent) und nahezu gleichauf mit der in Bremen (15 Prozent).

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wie stellt sich die Entwicklung bezüglich der Fragen 1 und 2 in 2000 dar?

Sofern im Einzelfall angezeigt, werden grundsätzlich alle Möglichkeiten ausgeschöpft, die Mittel auf dem Rechtsweg zurückzufordern.

Die Ausgaben bis zum 1. August 2000 liegen mit 28,2 Millionen DM ca. 1,5 Millionen DM unter dem Stand der Ausgaben bis zum 1. August 1999. Demgegenüber liegen die Einnahmen mit 4,2 Millionen DM um ca. 400 000 DM über dem Ergebnis zum 1.August 1999.Es wird deshalb erwartet, dass die Rückholquote im Jahr 2000 erneut gesteigert werden kann.

4. Welche Erfahrungen hat der Senat inzwischen mit der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift VV J 5/98 (Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen oder -ausfalleistungen und die Heranziehung der Unterhaltspflichtigen) gemacht?

Die in der Drucksache 16/2113 beschriebene Effektivierung der Heranziehung Unterhaltspflichtiger hält an. Dies ist auch auf die in der Frage zitierte Verwaltungsvorschrift und ihre konsequente Anwendung zurückzuführen.

5. Hält der Senat eine Verbesserung des Verfahrens zur Heranziehung Unterhaltspflichtiger für erforderlich? Wenn ja, in welchen Bereichen und wann soll diese Verbesserung eingeführt werden? Wenn nein, warum nicht?

Ja. In Situationen, in denen sich Unterhaltspflichtige weigern, ihre Einkommenssituation offenzulegen, oder versuchen, sie zu verschleiern, um die Bewertung ihrer Leistungsfähigkeit durch die Unterhaltsvorschußkasse des Jugendamtes zu erschweren oder unmöglich zu machen, soll die Heranziehung durch Einschaltung von Anwälten verbessert werden.

6. Liegt inzwischen das Ergebnis der Prüfung vor, ob durch die Inanspruchnahme von Anwälten im Zusammenhang mit Leistungen nach dem UVG effizientere Formen der Heranziehung Unterhaltspflichtiger möglich sind? Wenn ja, wie sieht dieses Ergebnis aus und welche Konsequenzen werden daraus gezogen? Wenn nein, warum nicht?

Die Prüfung, in deren Zusammenhang auch Fragen des Datenschutzes und des Haushaltsrechts zu klären sind, ist noch nicht abgeschlossen.

7. Welche Erfahrungen wurden mittlerweile mit dem bereits in den Drucksachen 16/1334 und 16/2113 angekündigten bzw. benannten System für Controlling und Steuerung unter Verwendung eines „Data-Warehouse"-Moduls gemacht?

Die Planung des Controlling- und Steuerungssystems für die Leistungen nach dem UVG sieht die gemeinsame Nutzung eines Data-Warehouse-Moduls mit einem Controlling- und Steuerungssystem für den Bereich der Hilfen zur Erziehung vor. Aus Prioritätsgründen befindet sich zunächst der Bereich der Hilfen zur Erziehung in der Projekteinsetzungsphase. Folglich können Erfahrungen für das UVG noch nicht vorliegen.

8. Welche Überlegungen und Anstöße gibt es seitens des Senats, andere Wege und innovative Methoden zu beschreiten, um die Rückholquote bei den Unterhaltspflichtigen zu erhöhen?

Der Senat war mit diesen Fragestellungen nicht befaßt.

9. Gibt es Anstrengungen dahin gehend, dass über den Weg ­ ähnlich wie in Dänemark ­ des Führerschein- bzw. Kfz-Entzugs bei den zahlungsunwilligen Unterhaltsverpflichteten eine höhere Rückholquote erreicht werden kann? Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind vorgesehen, wann sind sie vorgesehen und wie ist ihre jeweilige Umsetzung geplant? Wenn nein, warum nicht?

Das insoweit anzuwendende Bundesrecht enthält keine Rechtsgrundlage für eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Kfz-Zulassung gegenüber zahlungsunwilligen Unterhaltsverpflichteten. Planungen zur Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage sind der zuständigen Behörde nicht bekannt.