Börse

Nach Aufgabe beider „Speicherstadt-Zollämter" müssen sich die aus dem Süden der Freizone stammenden Sendungen auf die verbleibenden Zollämter verteilen. Zwangsläufig wird dort das Verkehrsvolumen anwachsen. Die Abfertigungskapazitäten dieser Ämter sind in angemessenem Umfang anzupassen.

Die Ausgliederung von HafenCity und Speicherstadt aus der Freizone erfordert folgende Maßnahmen:

1. Abschließende Bestimmung des Verlaufs der zu verlegenden Freizonenumzäunung,

2. Beantragung der Verlagerung der Freizonengrenze beim BMF durch die Wirtschaftsbehörde,

3. Erstellung einer neuen Umzäunung auf der Landseite im Bereich der Versmannstraße,

4. Bau einer neuen Zollkontrollstelle einschl. AusfuhrAbfertigungsstelle auf der Versmannstraße.

5. Verlagerung der Abfertigungskapazitäten der aufzulösenden Zollämter auf verbleibende Zollämter nach dortiger baulicher Erweiterung.

6. Vorbereitung der Erteilung von insgesamt ca. 240 Zolllager-Bewilligungen für Teppichhändler, Schiffsausrüster, Teehandelshäuser, Lagerhäuser, Quartiersmannsfirmen, Speditionen, ein Gefrierhaus, die am Tag der Ausgliederung wirksam werden. Es ist zu entscheiden, ob die (kostenfreien) Bewilligungen von Amts wegen oder auf Antrag erteilt werden.

7. Auflösung der durch die Ausgliederung von HafenCity und Speicherstadt nicht mehr benötigten Zolldienststellen:

­ Abfertigungsstelle Brooktor (mit dem Grenzübergang Brooktor),

­ Zollamt Niederbaum (mit den Grenzübergängen Sandtorkai und Brooksbrücke),

­ Ausfuhrzollamt Kornhausbrücke.

8. Ermittlung der zoll- und steuerrechtlichen relevanten Warenbestände, die am Tage der Aufgabe des Freizonenstatus in das Zolllager-Verfahren überführt werden.

9. Umstellung der Handelserlaubnisse und Bestandsaufzeichnungen vom Freizonenrecht auf das Zolllagerrecht.

10. Anpassung bestehender Verbrauchsteuerlagerzulassungen.

11. Festsetzung von Sicherheiten nach dem Zollrecht und Verbrauchsteuerrecht (es werden nur für Zölle und bestimmte Verbrauchsteuern Sicherheiten erhoben). 12. Anpassung bestehender territorialer Zuständigkeitsanordnungen im Aufgabenbereich der BAGS. 13 Termingerechte Bereitstellung erforderlicher Hardund Software für das Veterinäramt Grenzdienst zur Bewältigung zusätzlicher administrativer Aufgaben.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Zoll-Abfertigungsstelle Brooktor noch bis zur Aufhebung der Freizone für die Einfuhrabfertigungen in der Speicherstadt zur Verfügung steht.

7. Finanzierung

Für die Maßnahmen

­ Herstellung eines neuen Zauns auf der Landseite im Bereich der Versmannstraße,

­ Ausbau des Zollamtes Teerhof als Lager-Zollstelle für die neuen Zolllager in der Speicherstadt,

­ Bau einer neuen Zollkontrollstelle auf der Versmannstraße einschl. Ausfuhr-Abfertigungsstelle,

­ Verlagerung von Abfertigungskapazitäten der aufzulösenden Ämter auf das Zollamt Zweibrückenstraße und Zollämter in der verbleibenden Freizone südlich der Norderelbe,

­ Auflösung der durch die Ausgliederung von HafenCity und Speicherstadt nicht mehr benötigten Zolldienststellen:

· Abfertigungsstelle Brooktor (mit dem Grenzübergang Brooktor),

· Zollamt Niederbaum (mit den Grenzübergängen Sandtorkai und Brooksbrücke),

· Ausfuhrzollamt Kornhausbrücke,

­ Rückbau des als Umzäunung der Freizone funktionslosen Zauns sind die Kosten grundsätzlich vom „Sondervermögen Stadt und Hafen" zu tragen.

Nach ersten Schätzungen belaufen sich die Kosten für den Rückbau der bestehenden und die Errichtung der neuen Freizonenumzäunung auf ca. 1,5 Mio. DM und jene für die Einrichtung der Zollkontrollstelle Versmannstraße auf bis zu 1,15 Mio. DM, jeweils incl. MWSt. Die weiteren anfallenden Kosten können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden. Sie sind im Verhandlungswege mit den Beteiligten zu ermitteln; dabei sind den Aufwendungen Einsparmöglichkeiten auf der Zollseite entgegenzuhalten, so dass derzeit eine zahlenmäßige Abschätzung auch nicht zweckmäßig ist. Ein weiteres Abwarten bis zur endgültigen Klärung dieser Frage ist jedoch mit Rücksicht auf die Dringlichkeit des Projektes HafenCity nicht möglich.

Erhebliche Bedeutung für die Prüfung der Kostenfrage kommt dem sogenannten Weimarer Abkommen vom 30. August 1919 zu, das den Übergang der Zollhoheit von den Ländern auf das Reich regelte. In dem darauf basierenden Staatsvertrag vom 3./18. Oktober 1929 zwischen dem Reich und dem Hamburgischen Senat wurden die Bedingungen hinsichtlich der Überlassung der Gebäude und Grundstücke auf das Reich festgelegt. Danach gingen die Zollgrenzgebäude und dazugehörige Anlagen (z. B. Zollzaun) unentgeltlich in die Nutzung des Reichs über, solange damit Reichsverwaltungszwecke (Zollzwecke) erfüllt wurden. Entfiel dieser Nutzungszweck, so hatte das Reich die Gebäude und Grundstücke an Hamburg wieder zurück zu geben. Entsprechend greift für durch Kriegseinwirkung zerstörte Objekte, die der Bund nach dem Krieg mit Zustimmung Hamburgs auf eigene Kosten wieder neu errichtet hatte, eine Entschädigungsverpflichtung Hamburgs an den Bund. Die Zollgrenzgebäude Brooktor und Niederbaum mit den entsprechenden Abfertigungsstellen und Grenzübergängen sind mit Genehmigung Hamburgs aus Bundesmitteln errichtete Gebäude. Dementsprechend steht dem Bund bei Rückgabe dieser Objekte gemäß Weimarer Abkommen auch ein entsprechender Wertausgleich zu. Die Höhe des Wertausgleichs richtet sich nach dem aktuellen Zeitwert des jeweiligen Gebäudes.

In fachlicher Hinsicht werden Fragen des Weimarer Abkommens von der Finanzbehörde wahrgenommen, so dass diese auch die Regelung der Kostenfrage federführend übernommen hat.

8. Verfahren

Die Aufhebung des Freizonenstatus im Gebiet von HafenCity und Speicherstadt und damit die Verlegung der Freizonengrenze muss von Hamburg bei dem Bund ­ zuständig ist das Bundesfinanzministerium ­ beantragt werden. Ob eine Entscheidung in Gesetzesform oder durch Verordnung zu treffen ist, wird nach Antragstellung auf Veranlassung des Bundesfinanzministeriums vom Bundesjustizministerium geprüft.

9. Zeitplan

Die zuständigen Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg arbeiten zur Zeit daran, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die zügige Umsetzung des Vorhabens HafenCity zu schaffen. Die GHS geht davon aus, dass eine Bebauung des Gebietes kurzfristig möglich sein wird und hat bereits gegenüber Flächennutzern im Bereich Kaiserkai/Dalmannkai Kündigungen ausgesprochen, die in diesem Jahr wirksam werden bzw. bereits geworden sind. Vor diesem Hintergrund ist eine möglichst baldige Umsetzung der zollrechtlichen Veränderungen erforderlich. Für die Entscheidung des Bundes über die Aufhebung des Freizonenstatus ist ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten anzusetzen. Unter Berücksichtigung der bei Unternehmen und Zollverwaltung ferner erforderlichen Umsetzungsschritte für die zollrechtliche Veränderung streben Wirtschaftsbehörde, Oberfinanzdirektion und die GHS den 1. Oktober 2001 als Ziel für das Wirksamwerden der Ausgliederung der nördlichen Freizone an.

10. Sonstige Folgen

An das Bestehen einer Freizone knüpfen weitere nationale und europäische Regelungen an.

Dies betrifft zum einen die sogenannten Verbote und Beschränkungen im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes wie insbesondere das Lebensmittelund Bedarfsgegenständerecht, das Veterinärrecht und das Arzneimittelrecht. Nach Aufhebung des Freizonenstatus entfallen die privilegierenden Regelungen der genannten Vorschriften, die eine erleichterte Verbringung, Lagerung und Handel von Fleischerzeugnissen, Arzneimitteln sowie Lebensmitteln mit Nicht-Gemeinschaftswaren-Status in der Freizone ermöglichen. Insbesondere entfällt die Möglichkeit zur Lagerung von noch nicht eingeführten iranischen Pistazien nach der Zweiten Verordnung über die Einfuhr von Pistazien mit Ursprung oder Herkunft aus dem Iran. Ein betroffener Lagerhalter stellt sich bereits auf diese Rechtslage ein und hat mit der Verlagerung von Pistazien in die südliche Freizone begonnen.

Zum anderen sind Freizonen nach §1 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerrechtliches Ausland.

Nach Ausgliederung aus der Freizone werden HafenCity und Speicherstadt im Sinne des UStG Inland. Hier getätigte Umsätze unterliegen damit der Umsatzsteuerpflicht. Die nunmehr für steuerpflichtige Lieferungen in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer berechtigt einen Rechnungsempfänger, der die Unternehmereigenschaft besitzt, in der Regel zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges.

Nach gegenwärtiger Rechtslage gilt das auch für den Handel von Nicht-Gemeinschaftswaren, die sich im Zolllagerverfahren befinden und zwischen Zolllagern gehandelt werden. Die Finanzbehörde ist deshalb mit dem Anliegen an das Bundesfinanzministerium und die Länderfinanzministerien herangetreten, für den Handel von Nicht-Gemeinschaftswaren im Zolllagerverfahren einen umsatzsteuerrechtlichen Befreiungstatbestand zu schaffen. Von einer solchen Regelung würden insbesondere der in der Speicherstadt weiterhin ansässige Teppichund Schiffsausrüstungshandel profitieren und gegebenenfalls auch die Weiterveräußerung von Erzeugnissen der Londoner-Metallwaren-Börse (LME), die sich in einem Zolllager befinden.

11. Petitum

Die Bürgerschaft wird gebeten, von dem Vorhaben Kenntnis zu nehmen, im Zuge der Realisierung des Vorhabens HafenCity im Nordteil der Freizone einschließlich der Speicherstadt entsprechend dem in der anliegenden Karte dargestellten Grenzverlauf den Freizonenstatus aufzuheben.