Gesetz

Die Einheitssätze nach Absatz 1 gelten auch für die Erweiterung und die Herstellung bisher nicht vorhandener Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen nach § 52 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 HWG.

(3) Der Einheitssatz für die Verbesserung der Erschließungsanlagen durch Aufbringen von bituminösen Oberzügen auf Pflasterfahrbahnen beträgt 63,00 Euro/m2. Entwurf eines Gesetzes über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz (Einheitssätze-Gesetz ­ EsG ­)

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das nachstehende Gesetz über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz beschließen: Erschließungs- und Ausbaubeiträge werden erhoben zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwands, der der Stadt für die Herstellung und den Ausbau (Erweiterung und Verbesserung) von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze) entstanden ist. Dies geschieht auf der Grundlage des Baugesetzbuches (§§ 127 bis 135) in der Fassung vom 27. August 1997 (Bundesgesetzblatt 1997 I Seite 2141, 1998 I Seite 137) und der §§ 44 bis 58 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 256, 259).

Die Höhe der Beiträge wird nach Einheitssätzen ermittelt, die mit dem Gesetz über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz vom 26. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 120) erstmals nach den in Hamburg durchschnittlich aufzuwendenden Kosten für vergleichbare Erschließungsanlagen festgesetzt wurden. Die Einheitssätze sind ­ soweit sie nicht Einrichtungen für die Straßenentwässerung (Regen-, Doppel- und Mischwassersiele) betrafen ­ zuletzt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Höhe der Einheitssätze vom 20. Dezember 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 383) angehoben worden.

Aufgrund der Preisentwicklung, die in der hamburgischen Baupreisstatistik für den kommunalen Straßenbau ausgewiesen ist und für das Jahr 1999 eine Steigerung um 10 Prozentpunkte gegenüber dem Stand des für die letzte Anpassung der Einheitssätze maßmaßgeblichen Preisindex von 1992 ausmacht (das entspricht einer Preissteigerung von 7,7 %), ist eine Anhebung der auf der Grundlage dieser Preisstatistik entwickelten Einheitssätze geboten. Dagegen sind bei den Einheitssätzen für Baumaßnahmen, die von der Baupreisstatistik nicht umfasst sind (Beleuchtung, Regen-, Doppel- und Mischwassersiele, Anpflanzung von Bäumen) keine Änderungen angezeigt: in diesen Bereichen sind nur geringe Preissteigerungen oder Preisstabilität festzustellen.

Die Einheitssätze sind im Hinblick auf die zum 1. Januar 2002 stattfindende Währungsumstellung mit dem jeweiligen Euro-Betrag ausgewiesen. Die Umrechnung ist auf der Basis der wie dargestellt angehobenen DM-Beträge der Einheitssätze nach dem Umrechnungskurs „1 Euro = 1,95583 DM " vorgenommen worden; die sich daraus ergebenden Cent-Beträge sind durch Auf- bzw. Abrundung auf volle Euro-Beträge geglättet worden. Diese Glättung führt ­ über alle ausgewiesenen Einheitssätze ­ zu einem Einnahmemehrbetrag von 0,68 Euro.

Diese geringfügige Abweichung (aufgeteilt auf alle Einheitssätze bedeutet sie eine Mehreinnahme von 0,052 Euro bzw. 0,10 DM je Einheitssatz) erscheint in der Abwägung mit den Nachteilen, die ein Verzicht auf die Glättung der Eurobeträge mit sich brächte, vertretbar.

Um die Anwendbarkeit des Gesetzes in der Zeit bis zum 31. Dezember 2001 zu sichern, sind die Einheitssätze in den sich aus der Anpassung (soweit vorgenommen) ergebenden DM-Beträgen in Absatz 2 des § 3 aufgeführt.

Zugleich soll der besseren Lesbarkeit halber bei dieser Gelegenheit das Gesetz insgesamt neugefasst werden.

(4) Für die Verbesserung der Nebenflächen und der Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen gelten die Einheitssätze nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a sowie Nummern 4 und 5 entsprechend.

§ 2:

Werden Teilanlagen einer Erschließungsanlage zu verschiedenen Zeitpunkten hergestellt oder ausgebaut, ist der beitragsfähige Aufwand jeweils nach dem Einheitssatz zu ermitteln, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellungs- oder Ausbauarbeiten für die jeweilige Teileinrichtung gilt. Erstreckt sich die Herstellung einer Teilanlage über mehrere Jahre, so ist der Einheitssatz maßgebend, der in dem Zeitpunkt gilt, bis zu dem der überwiegende Teil der Herstellungsarbeiten an der Teilanlage abgeschlossen worden ist.

§ 3:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt das Gesetz über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz vom 26. Juni 1989

(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 120) in der geltenden Fassung außer Kraft.

(2) § 1 gilt bis zum 31. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beträge in Euro je m2 oder Stück die folgenden Beträge in DM je m2 oder Stück treten: Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a „244 DM/ m2", Buchstabe b „220 DM/m2", Buchstabe c 159 DM/ m2", Nummer 2 „179 DM/ m2", Nummer 3 Buchstabe a „85 DM/ m2", Buchstabe b „48 DM/ m2", Buchstabe c „68 DM/ m", Nummer 4 „9 DM/ m2", Nummer 5

Buchstabe a „53 DM/ m2", Buchstabe b „24 DM/ m2", Buchstabe c „10 DM/ m2", Nummer 6 „2000 DM / Stück", Absatz 3 „123 DM/ m2".

(3) Für Erschließungsanlagen oder Teilanlagen, deren endgültige Herstellung oder deren Ausbau bis zum 31. Dezember 2000 abgeschlossen worden ist, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.

Begründung:

B. Einzelbegründung

Zu § 1 (Einheitssätze)

Die Einheitssätze für die einzelnen Teilanlagen sollen überwiegend entsprechend in der Baupreisstatistik um 10 Prozentpunkte ausgewiesenen Preissteigerung seit 1992 erhöht werden. Nur die Einheitssätze für Teilanlagen, deren Kosten von der Baupreisstatistik nicht erfasst werden, sind von der Erhöhung ausgenommen. Es handelt sich dabei um die Einheitssätze für

­ Regenwassersiele sowie Doppel- und Mischwassersiele; hier ist eine Erhöhung der Einheitssätze wegen der im Sielbau festgestellten Preisstabilität gegenwärtig nicht erforderlich,

­ Beleuchtungseinrichtungen, die entsprechend der Kostenentwicklung im Bereich Einrichtungen der öffentlichen Beleuchtung um 0,40 DM zu erhöhen wären; da die Einheitssätze als Pauschalsätze stets auf volle DM gerundet werden, bleibt der bisherige Einheitssatz anzuwenden;

­ Bäume, für die der Einheitssatz derzeit noch auskömmlich ist.

Die Einheitssätze sind wegen der bevorstehenden Währungsumstellung und der zu erwartenden Haushaltswirksamkeit der Anpassung erst ab dem Jahr 2002 in Euro-Beträgen ausgewiesen. Dazu sind die DM-Beträge der Einheitssätze ­ soweit sie aufgrund der Baupreisstatistik an die Preisentwicklung anzupassen waren mit dem neu berechneten Betrag ­ entsprechend dem geltenden Umrechnungskurs (1 Euro = 1,95583 DM) umgerechnet worden. Zur besseren Handhabbarkeit und Vermeidung von Fehlerquellen sollen ­ wie bei den DM-Pauschalsätzen auch ­ nur ganze Eurobeträge zur Anwendung kommen. Hierzu ist eine Glättung der umgerechneten Beträge erforderlich, die durch Auf- bzw. Abrundung der Cent-Beträge vorgenommen worden ist.

Zu § 2 (Fortgeltung früherer Einheitssätze)

Hier werden die Vorschriften zusammengefasst, die bisher in § 2 Satz 3 des Gesetzes über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz und in der Übergangsregelung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz enthalten sind. Damit wird eine übersichtliche und rasch nachvollziehbare Regelung für die Beitragserhebung für die über eine längere Dauer in der Anlegung oder im Ausbau begriffenen Erschließungsanlagen geschaffen.

Zu § 3 (In-Kraft-Treten) Absatz 1 regelt, zu welchem Zeitpunkt dieses Gesetz wirksam werden soll.

In Absatz 2 sind die DM-Beträge der Einheitssätze ausgewiesen, die bei einer Erschließungs- oder Ausbaubeitragsberechnung für Baumaßnahmen aus dem Jahr 2001 anzusetzen sind.

Absatz 3 enthält als Übergangsregelung die Klarstellung, dass für Erschließungsanlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes endgültig hergestellt oder ausgebaut worden sind, weiterhin die Vorschriften des Gesetzes über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz vom 26. Juni 1989 und die dazu ergangenen Änderungsgesetze (zuletzt das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Einheitssätze nach dem HWG vom 10. Dezember 1996) gelten.

Damit bleiben für die zur Zeit bereits fertiggestellten Baumaßnahmen die bislang gültigen Einheitssätze und die gestuften Ermäßigungen für die vor dem 1. Januar 1980 hergestellten Teilanlagen von Erschließungsanlagen für die Beitragsberechnung anwendbar.