Kindertagesbetreuung ­ Falsche Berechnung der Elternbeiträge?

Mir liegen Informationen vor, wonach es seit der Einführung des neuen KiBFördG immer mehr Beschwerden von Eltern gibt, die durch die neuen Berechnungsgrundlagen für die Familieneigenanteile finanziell so stark belastet werden, dass sie die Kindertagesbetreuung nicht mehr bezahlen können. Auch sollen immer mehr Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Berechnungsmodalitäten laut werden.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.

Grundlage der Festsetzung des Familieneigenanteils in der Kindertagesbetreuung ist das von der Bürgerschaft am 14.Dezember 1999 beschlossene Kindertagesbetreuungsförderungsgesetz (KiBFördG).

Die Gründe für die gesetzliche Neuregelung und Einzelheiten der Berechnungsgrundlagen sind der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 21.September 1999 (Drucksache 16/3046) zu entnehmen.

Das Gesetz sieht vor, dass für die Berechnung des Familieneigenanteils einheitlich der Einkommensbegriff des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zugrunde zu legen ist (§ 5 Absatz 2 KiBFördG). Damit kommt die bereits seit jeher für die Berechnung der Teilnahmebetreuung für Ganz- und Teiltagsbetreuung geltende Regelung nunmehr auch für die Halbtagsbetreuung zur Anwendung. Zugleich wurde das Verfahren der Berechnung des Familieneigenanteils für die unterschiedlichen Angebotsformen unter Fortfall der bisher für Bereich der Betreuung in Kindergärten (Halbtagsbetreuung) praktizierten Selbsteinschätzung des Einkommens durch die Eltern vereinheitlicht.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Hat sich mit Inkrafttreten des neuen KiBFördG die behördeninterne Definition bezüglich der Berechnung des Einkommens gemäß § 76 BSHG gegenüber den früheren Berechnungsgrundlagen verändert? Wenn ja, wie im Einzelnen konkret?

Siehe Vorbemerkung.

Trifft es zu, dass Unterhaltsleistungen von Eltern bzw.Elternteilen an außerhalb des Haushalts lebende Kinder bei der Ermittlung des Familieneinkommens gemäß § 5 Absatz 2 KiBFördG regelhaft nicht abzugsfähig sind?

Ja. Allerdings haben Eltern gemäß § 20 Kindertagesbetreuungsförderungsgesetz (KiBFördG) die Möglichkeit, eine Härtefallprüfung zu beantragen, bei der Unterhaltsleistungen regelhaft als besondere Belastung berücksichtigt werden.

Trifft es zu, dass auch sonstige Unterhaltsleistungen von Eltern an unterhaltsberechtigte Dritte (geschiedene bzw. getrennt lebende Ehepartner, eigene Eltern) bei der Ermittlung des Familieneinkommens regelhaft nicht abzugsfähig sind?

Ja.

Teilt der Senat meine Auffassung, dass die tatsächliche Belastung durch Unterhaltsleistungen in die Berechnung der Elternbeiträge einfließen muss? Falls nein:Weshalb nicht?

Falls ja: Wie wird der Senat sicherstellen, dass dieses geschieht?

Nein. Die in der Antwort zu 2.1. genannte Möglichkeit, Unterhaltsleistungen regelhaft als besondere Belastung zu berücksichtigen, ist sachgerecht und ausreichend.

Werden bei der Berechnung der Unterhaltspflicht gemäß BGB (Düsseldorfer Tabelle) für nicht im Haushalt lebende Kinder die Aufwendungen für die Kindertagesbetreuung der im Haushalt lebenden Kinder berücksichtigt? Wenn ja, wie konkret?

Nein.

Teilt der Senat die Auffassung, dass gesetzlich geregelte Unterhaltsleistungen an außerhalb der Familie lebende Unterhaltsberechtigte bei der Einkommensberechnung für eine Familie gemäß § 5 Absatz 3 KiBFördG im Sinne der Beitragsgerechtigkeit berücksichtigt werden müssen? Wenn nein, warum nicht?

Nein. Dass die Kinder von Eltern, die Unterhaltszahlungen leisten, der Familie zugerechnet werden, in der die Kinder leben, ist sachgerecht.

Trifft es zu, dass sowohl die Eigenheimzulage als auch das Baukindergeld als Einkommen im Sinne des § 5 Absatz 2 KiBFördG bewertet werden? Falls ja: Aufgrund welcher rechtlichen Überlegungen geschieht dies bzw.welche rechtlichen Einschätzungen haben sich gegenüber der Vergangenheit verändert?

Ja. Eigenheimzulagen ­ bestehend aus Grundbetrag und Kinderzulage („Baukindergeld") ­ sind Einkünfte in Geld und daher Einkommen gemäß § 76 Absatz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). In Hinblick auf ganztägige oder sechsstündige Betreuungsangebote wird bereits seit Inkrafttreten des Eigenheimzulagengesetzes am 1. Januar 1996 die Eigenheimzulage dem Einkommen zugerechnet.

Wie stellt der Senat sicher, dass aufgrund dieser neuen Regelung Eltern, die bei ihrer Baufinanzierung von anderen Berechnungsgrundlagen für die Kindertagesbetreuung ausgegangen sind, nicht in eine Verschuldungsspirale geraten?

Der Senat geht davon aus, dass Eltern im Rahmen der regelhaft von der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt durchgeführten Belastungsrechnungen angemessen beraten werden.

4. Trifft es zu, dass bei Berufstätigen die real anfallenden Kindertagesbetreuungskosten nicht als „mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben" im Sinne des § 76 BSHG und somit als abzugsfähige Kosten bei der Einkommensberechnung anerkannt werden? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Wenn nein, wie wird der Senat sicherstellen, dass die Kinderbetreuungskosten bei der Einkommensberechnung als abzugsfähige Kosten anerkannt werden?

Ja. Die Kostenbeteiligung der Eltern ist kein mit der Erzielung des Einkommens verbundener notwendiger Aufwand im Sinne des § 76 BSHG.

Wie viel Anträge auf Kostenerstattung nach KiBFördG wurden bisher gestellt?

Dies ist statistisch nicht erfasst und kann in der für die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden.

Wie lang ist die derzeitige Bearbeitungsdauer?

Der Zeitraum zwischen Antragseingang und Bescheiderteilung beträgt ca. drei bis vier Monate.

Wie viele Anträge sind noch nicht beschieden worden?

Wie viele Widersprüche wurden seit Januar 2000 in den einzelnen Bezirken gegen Bescheide zur Berechnung des Familieneigenanteils eingelegt?

Wie vielen dieser Widersprüche wurde in den einzelnen Bezirken abgeholfen?

Siehe Antwort zu 5.1.

Überprüft der Senat, ob es aufgrund des neuen KiBFördG zu Abmeldungen bzw. NichtAnmeldungen von Kindern für Angebote der Kindertagesbetreuung kommt? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?

Die zuständige Behörde bemüht sich gemeinsam mit den zuständigen bezirklichen Dienststellen und den Trägern der Kindertageseinrichtungen und Kindergärten um eine Einschätzung der Entwicklung.

Valide Ergebnisse liegen noch nicht vor.

Wie viele Kinder wurden in den einzelnen Bezirken seit Inkrafttreten des neuen KiBFördG aus der Kindertagesbetreuung abgemeldet? (Bitte nach Bezirken, Alter der Kinder und Betreuungsumfang aufschlüsseln.)

Wie viele Kinder eines Jahrgangs (absolute Zahlen und Prozentanteil) wurden in den letzten fünf Jahren (1995 bis 2000) jeweils mit Beginn des Kindergartenjahres erstmals für eine vierstündige Kindertagesbetreuung angemeldet?

Vgl. Antwort zu 5.1.

Wie viele Kinder wurden in den letzten fünf Jahren bzw.werden im neuen Schuljahr (absolute Zahlen und Prozentanteil altersgleiche Bevölkerung) pro Schuljahr im Hort betreut?

Mit Stand zum 30. September 1995 wurden rund 12 900 Kinder in Horten betreut1 (Anteil an der altersgleichen Bevölkerung: 14,3 Prozent). Im Jahr 2000 werden es voraussichtlich gleichfalls rund 12 900

Kinder sein2 (Anteil an der altersgleichen Bevölkerung: 14,0 Prozent). 1 Kapazität entsprechend der Stellungnahme des Senats zu dem Ersuchen der Bürgerschaft „Leistungsbeschreibung Kinderbetreuung in Hamburg", Drucksache 15/4151, Seite 11.

2 Kapazität entsprechend Haushaltsplan 2000, Produktinformation, Produktbereich 04 Jugendhilfe, Produktgruppe 18: Kindertagesbetreuung, Seite 42 f., zuzüglich der Plätze in Betriebseinrichtungen, privat-gewerblich betriebenen Einrichtungen sowie Überlastplätze.