Opferentschädigung

Betreff: Opferentschädigung. Opfer von Gewalttaten haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf staatliche Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz.

Ich frage den Senat:

1. Wie viele Erstanträge auf staatliche Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz wurden 1998, 1999 und im ersten Halbjahr 2000 gestellt?

Beim Versorgungsamt Hamburg sind Erstanträge nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) im erfragten Zeitraum wie folgt eingegangen: 1998 581, 1999 606, 2000 (erstes Halbjahr) 331.

2. Wie lange war in diesen Jahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei den einzelnen Entschädigungsformen (jeweils für Renten, Geld gesondert aufführen)?

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der OEG-Erstanträge betrug 1998 9,3 Monate und 1999 8,6 Monate. Für das Jahr 2000 liegen noch keine Angaben vor.

Nach Leistungsarten differenzierte Daten zur Bearbeitungsdauer werden statistisch nicht erfaßt und könnten nur durch manuelle Einzelauswertung aller Vorgänge ermittelt werden. Dieses ist in der zur Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

3. Wie hat sich die Zahl der Bediensteten in diesem Bereich (Versorgungsamt) in den Jahren 1998, 1999 und 2000 entwickelt?

Für die fachliche Bearbeitung des OEG standen bzw. stehen in den genannten Jahren gleichbleibend zehn Bedienstete zur Verfügung.

4. Hält der Senat die bestehende Situation bei der Opferentschädigung für zufriedenstellend?

Wenn nein, welche Maßnahmen zur Verbesserung und Beschleunigung der Situation sind geplant?

Die zuständige Behörde strebt nach wie vor an, den Opfern von Gewalttaten die Leistungen nach dem OEG möglichst zeitnah zukommen zu lassen. Gleichwohl wird eine wesentliche Verkürzung der Bearbeitungszeiten kaum zu erreichen sein, da eine Anerkennung nach dem OEG eine versorgungsärztliche Begutachtung voraussetzt, für die neben der Einholung der notwendigen Auskünfte durch die behandelnden Ärzte auch eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Hamburg sowie der Gerichte erforderlich ist. Als zeitlich besonders aufwendig hatte sich dabei die Begutachtung psychischer Schädigungsfolgen herausgestellt.Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurde derVersorgungsärztliche Dienst um drei Gutachterinnen verstärkt, die sich auch mit Fällen nach dem OEG befassen.

Die für die Versorgungsverwaltung zuständige Behörde beteiligt sich an der bestehenden interbehördlichen Arbeitsgruppe zurVerbesserung der Rechte der Opfer im Strafverfahren mit dem Ziel, die Zusammenarbeit der beteiligten Stellen weiter zu verbessern.