Ermittlungen der BAGS gegen den Heilpraktiker S. in Wandsbek

Nach Aussagen des Sprechers der Gesundheitsbehörde ist bereits am 13. Februar 1998 durch die Behörde ein Verfahren zum Widerruf der Heilpraktikerzulassung eingeleitet worden. Nachdem die einwöchige Frist zur Stellungnahme zunächst verlängert werden mußte, liegt der Behörde spätestens seit Ende Februar der notwendige Schriftwechsel vor. Da die Behörde sich trotz mehrfacher telefonischer Nachfragen nicht äußert, frage ich den Senat.

Weder die Ausbildung der Heilpraktiker noch sogenannte Heilpraktikerschulen sind rechtlich geregelt, so dass für eine staatliche Überwachung keine Grundlage gegeben ist. Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird einer Person erteilt, nicht jedoch einer Institution. Insofern sind Aufsichtsmaßnahmen nur gegenüber Personen, nicht jedoch gegenüber Heilpraktikerschulen möglich.

Berufsrechtliche Maßnahmen, wie die Rücknahme oder der Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis oder einer ärztlichen oder zahnärztlichen Approbation, greifen in das Grundrecht der freien Berufsausübung nach Artikel 12 Grundgesetz ein und kommen einem Berufsverbot gleich. Solche massiven Eingriffe in ein Grundrecht durch Verwaltungshandeln erfordern eine sorgfältige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Patientenschutzes und dem Schutz der Berufsfreiheit. Das bedeutet, daß im Rahmen eines berufsrechtlichen Verfahrens sämtliche Aspekte des Einzelfalls in die Entscheidungsfindung einbezogen und gegeneinander abgewogen werden müssen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wann erhielt die Behörde die ersten Erkenntnisse über eventuelle Mißstände in der Heilpraktikerschule Wandsbek?

2. Seit wann haben die zuständigen Stellen in der Behörde Kenntnis von dem Vorliegen der Strafanzeige 7200 AR 52/97?

Die zuständige Behörde hat erstmalig im August 1997 anhand des Aktenvorgangs der Staatsanwaltschaft in Sachen des Heilpraktikers S. von möglichen Mißständen an der Heilpraktikerschule S. in Wandsbek Kenntnis erhalten.

3. Wann und in welcher Form wurde die Behörde tätig?

Die zuständige Behörde hat anhand des Aktenvorgangs der Staatsanwaltschaft erstmalig geprüft, ob berufsrechtliche Maßnahmen gegen den Heilpraktiker S. zu veranlassen sind.

Aufgrund der seit Anfang Februar 1998 in der Öffentlichkeit erhobenen weiteren Vorwürfe und des Antrags auf Entziehung der Heilerlaubnis von dem Rechtsanwalt der Betroffenen ist die zuständige Behörde erneut in die berufsrechtliche Würdigung der Vorwürfe eingetreten. Gleichzeitig wurde der Rechtsanwalt der Betroffenen aufgefordert, der Behörde alle relevanten Erkenntnisse mitzuteilen. Die Behörde hat auf der Basis der erst danach vorliegenden Erkenntnisse das Verfahren zum Widerruf der Heilpraktikererlaubnis mit der rechtlich gebotenen Anhörung am 12. Februar 1998 formal eingeleitet.

Betreff: Ermittlungen der BAGS gegen den Heilpraktiker S. in Wandsbek.

4. Zu welchen Ergebnissen hat das Verfahren zum Widerruf der Heilpraktikerzulassung geführt?

Nach Abschluß des Anhörungsverfahrens ist die zuständige Behörde zu dem Ergebnis gekommen, daß der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis zu verfügen ist.

5. Ist mit einem Entzug der Heilerlaubnis von Herrn S. zu rechnen? Wenn ja, wann wird dies geschehen und wird die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet? Wenn nein, warum nicht?

Der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis ist am 25. März 1998 verfügt worden. Für die gleichzeitige Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen die rechtlichen Voraussetzungen nicht vor.

6. Welche Gründe waren Ursache dafür, dass eine Entscheidung nicht eher fallen konnte?

Aufgrund der im Rahmen der Anhörung zu gewährenden Akteneinsicht war eine erweiterte Anhörungsfrist einzuräumen. Die sich aus dem Anhörungsverfahren ergebenden Aspekte und weiteren Erkenntnisse waren in die berufsrechtliche Würdigung einzubeziehen.