Tarifverträge

Im Bereich der Polizei sind insgesamt 37 Beschäftigte für den Übergang vorgesehen. Betroffen sind Beschäftigte im Verwaltungsbereich, darunter 2 Beamte, sowie im technischen Bereich (Meister, Betriebsarbeiter und -helfer, Handwerker, Hausmeister und Arbeiter). Aus der Feuerwehr sollen 9 Beschäftigte, darunter 2 Beamte, in die Betriebsgesellschaft wechseln, aus den Bezirksämtern weitere 12 Beschäftigte aus dem Bereich Hausverwaltung. Diese insgesamt 58 Beschäftigten stehen aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit für Polizei und Feuerwehr namentlich fest.

Darüber hinaus hat die Betriebsgesellschaft zugesagt, nach einer entsprechenden Ausschreibung Beschäftigte aus den Hochbauabteilungen der Bezirksämter zu übernehmen.

Damit wird angestrebt, dass bereits im staatlichen Hochbau erfahrene Kräfte für diese Aufgabe gewonnen werden und so das vorhandene Know-how genutzt wird.

Der Personalübergang wird auf freiwilliger Basis erfolgen.

Die Bereitschaft der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Freie und Hansestadt Hamburg zu beenden und ein neues mit der Betriebsgesellschaft zu begründen, soll durch eine Mitgliedschaft der Betriebsgesellschaft bei der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) und durch eine umfassende Wahrung der Besitzstände erreicht werden. Zur Überleitung in das AVH-Verbandstarifrecht sind von der AVH für die zukünftige Betriebsgesellschaft Tarifverhandlungen mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) ­ diese zugleich für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG) handelnd ­ und dem Deutschen Beamtenbund (DBB) geführt worden. Im einvernehmlich vereinbarten Überleitungstarifvertrag, der nach Gründung der Betriebsgesellschaft und deren Beitritt zur AVH von den Tarifpartnern unterschrieben werden kann, werden alle tariflich erworbenen Ansprüche einschließlich der Anrechnung bei der Freie und Hansestadt Hamburg erworbener Zeiten bei der Anwendung des Ersten und Zweiten Ruhegeldgesetzes gesichert.

In einem Dreiecksvertrag zwischen Freie und Hansestadt Hamburg, Betriebsgesellschaft und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer wird der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht zur Freie und Hansestadt Hamburg für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder der Auflösung der Betriebsgesellschaft eingeräumt.

Dieser Vertrag wird auch eine Regelung enthalten, wonach die Freie und Hansestadt Hamburg für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Betriebsgesellschaft die Erfüllung der Versorgungsansprüche sicherstellt.

Die Aufteilung der Versorgungslasten wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Freie und Hansestadt Hamburg und der Betriebsgesellschaft geregelt werden. Danach wird die Freie und Hansestadt Hamburg der Betriebsgesellschaft die Versorgungskosten erstatten.

Dafür entrichtet die Betriebsgesellschaft für die Dauer der Beschäftigungszeit einen Finanzierungsbeitrag in Höhe des jeweils geltenden Versorgungszuschlages, der dem noch zu gründenden zusätzlichen Versorgungsfonds für Altersversorgung der Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg zugeführt wird (s. Drucksache 16/4524).

Für die vier betroffenen Beamten, die ihre Tätigkeit in der Betriebsgesellschaft fortsetzen sollen, sind aus beamtenrechtlichen Gründen Sonderregelungen erforderlich. Der Senat beabsichtigt, diese Beamten auf ihren Antrag ohne Bezüge zu beurlauben, damit sie als Angestellte bei der Betriebsgesellschaft weiterbeschäftigt werden können. Für diese Personengruppe sieht der o. g. Überleitungstarifvertrag Sonderregelungen vor.

Ihre Arbeitsverhältnisse werden entsprechend den für die Beamtinnen und Beamten der Freie und Hansestadt Hamburg geltenden beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften ausgestaltet.

In den Tarifvertragsverhandlungen hat die AVH deutlich gemacht, dass unter Berücksichtigung der Tarifsysteme der Mitbewerber am Markt über einen neuen Tarifvertrag mit einer neuen Gehaltsstruktur zu verhandeln sein wird, wenn es die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft erfordert; dabei sei der Bestandsschutz für die von der Freie und Hansestadt Hamburg übernommenen Beschäftigten zu sichern.

Die Tarifverhandlungen mit der ÖTV und dem DBB sind erfolgreich abgeschlossen.

Soweit in den Gebäuden, welche mit dieser Drucksache in die Neuorganisation des Gebäudemanagements einbezogen werden, noch Eigenreinigungskräfte tätig sind, verbleiben sowohl diese Beschäftigten als auch die entsprechenden Aufgaben bei der Freien und Hansestadt Hamburg. In diesem Bereich wird sich durch die beabsichtigte Neuorganisation also nichts ändern. Der Tarifvertrag über die Arbeitszeitregelungen und Richtwerte bei der Eigenreinigung der Büro- und Schulgebäude der Freie und Hansestadt Hamburg vom 26. März 1990 i. d. F. des Tarifvertrages vom 8. August 1996 und der Senatsbeschluss vom 17. September 1996 finden weiterhin Anwendung.

6. Auswirkungen auf den Haushaltsplan-Entwurf 2001

Übersicht über die Veränderungen

Die Übertragung der Verwaltungsgebäude (Anlagen 1 und 2) auf die Objektgesellschaft macht eine Ergänzung des Haushaltsplan-Entwurfs 2001 (Zahlenwerk und Haushaltsbeschluss) erforderlich.

Im wesentlichen ergeben sich die Veränderungen im Zahlenwerk aus folgenden Tatsachen:

­ Die Behörde für Inneres soll für die übertragenen Gebäude ab 1. Januar 2001 Mietzahlungen leisten, die Miethöhen beruhen auf den Wertbeurteilungen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswert in Hamburg.

­ Die Aufgaben der laufenden Bauunterhaltung an den Gebäuden und der Grundinstandsetzung, mit Ausnahme der den Mietern obliegenden dekorativen/inneren Bauunterhaltung, der Unterhaltung sowohl der übrigen gebäudegebundenen als auch der polizei- und feuerwehrspezifischen maschinellen und technischen Anlagen sowie der Außenanlagen gehen auf die Betriebsgesellschaft über. Daher müssen die entsprechenden Haushaltsansätze reduziert werden.

­ Mit der Übernahme der gebäudebezogenen Aufgaben durch die Betriebsgesellschaft ist auch ein Personalübergang verbunden. Das führt zu entsprechenden Kürzungen der Personalmittel der Behörde für Inneres und der Bezirke. Im Gegenzug müssen die Ansätze der Haushaltstitel „Bewirtschaftung der Grundstücke" erhöht werden, da Polizei und Feuerwehr künftig Dienstleistungen (z. B. Hausmeisterdienste) bei der Betriebsgesellschaft einkaufen. Diese Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig.

­ Für die übertragenen Objekte werden Grundsteuer und Versicherungsbeiträge für die Gebäudehaftpflicht zu entrichten sein; diese Beträge werden im Haushaltsplan-Entwurf 2001 noch zentral im Einzelplan 9.2 veranschlagt. Eine Aufteilung der Feuerkassenbeiträge

(bisher schon zentral im Einzelplan 9.2 veranschlagt) wäre zwar möglich, sollte aber erst im Zusammenhang mit der dezentralen Veranschlagung der Grundsteuer und der Prämien für die Gebäudehaftpflicht vorgenommen werden.

­ Die Übertragung der Gebäude auf die Objektgesellschaft (HGV) ist grunderwerbsteuerpflichtig. Ein geringer Teil der von der HGV zu zahlenden Grunderwerbsteuer verbleibt nach Länderfinanzausgleich in Hamburg (Annahme rund 5 %).

­ Die HGV hat für das Gesellschafterdarlehen der Freien und Hansestadt Hamburg Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus tilgt die HGV innerhalb von 50 Jahren den gebäudebezogenen Anteil an dem gewährten Gesellschafterdarlehen. Die Höhe der Tilgungen entspricht den kalkulatorischen Abschreibungen auf die übertragenen Gebäude.

Die Ansatzveränderungen im einzelnen sind in Anlage 5 dargestellt; sie werden im Anhang zur Anlage 5 zusammenfassend erläutert.

Änderungen im Betriebshaushalt im Einzelnen

Insgesamt ergeben sich unmittelbar aus der Neuorganisation des Gebäudemanagements (2. Tranche, Polizei und Feuerwehr) im Haushaltsjahr 2001 folgende Veränderungen des Betriebshaushalts:

1) Die Grunderwerbsteuerausgabe zahlt die HGV und finanziert sie kreditär. Die Finanzierungsaufwendungen belasten das Ergebnis der HGV und wirken sich ab 2002 als Haushaltsverschlechterung aus.

2) Ein Überschuss der Objektgesellschaft aus dem Geschäftsbereich Gebäudemanagement fällt auf der Grundlage festgestellter Jahresabschlüsse des Geschäftsjahres 2001 erst 2002 an.

3) Einschließlich 1,81 Mio. DM Sondertilgung in Höhe von 90 % des erwarteten Überschusses aus dem Geschäftsbereich „Gebäudemanagement".

Ab 2002 beträgt die Haushaltsbelastung rund 5 Mio. DM. Sie ist zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Maßnahme als dauerhafte Mehrbelastung heranzuziehen und resultiert aus

­ den Finanzierungskosten aus der Zahlung von Grunderwerbsteuer durch die HGV,

­ der Umsatzsteuerbelastung der von der Betriebsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen,

­ der Verpflichtung zur Zahlung von Grundsteuer und

­ dem Übergang von Instandhaltungsausgaben (die bisher im Investitionshaushalt veranschlagt waren) in den Betriebshaushalt.

Insgesamt geht der Senat davon aus, dass mittelfristig Einspareffekte wenigstens die steuerlich bedingten Mehrkosten übersteigen. Einsparpotentiale bestehen zum einen hinsichtlich des Flächenbedarfs von Polizei und Feuerwehr und zum anderen in einer Senkung der Bewirtschaftungskosten durch eine Orientierung der Leistungspreise an Marktgegebenheiten.

Deckung des Mehrbedarfs im Betriebshaushalt 2001 und Änderungen im Investitionshaushalt 2001

Der Mehrbedarf im Betriebshaushalt (Defizit 2. Tranche: 5221 TDM; Ergänzung 1. Tranche: 83 TDM) soll durch Ansatzkürzungen bei den Titeln 9890.517.03 „Gebäudeversicherungen für hamburgischen Grundbesitz" (­ 2500 TDM) und 9890.971.03 „Rückstellung für Mehraufwendungen" (­ 2804 TDM) ausgeglichen werden.

Der Ansatz Titel 9890.517.03 kann gekürzt werden, da es durch die Ausschreibung der Hamburger Gebäudeversicherung zu Prämienreduzierungen und Minderbedarfen kommen wird. Weiter wird aufgrund des Tarifabschlusses 2000 die in der Rückstellung Titel 9890.971.03 getroffene Vorsorge für Besoldungs- und Tarifsteigerungen nicht mehr benötigt.

Darüber hinaus ergibt sich eine Reduzierung des Investitionsvolumens in Höhe von 3128 TDM (Ergänzung

1. Tranche bei 1500.701.01 „Kleine Bauten ­ Hochbau ­ ",:

­ 16 TDM; 2. Tranche bei 8550.710.01 „Hochbaumaßnahmen für die Berufsfeuerwehr und die Freiwilligen Feuerwehren": ­ 3112 TDM). In entsprechendem Umfang soll die Entnahme aus dem Grundstock für Grunderwerb (Titel 9990.356.01) vermindert werden.

Ergänzung des Haushaltsbeschlusses

Die Ergänzung des Haushaltsbeschlusses 2001 (vgl. Anlage 6) ist erforderlich, weil

­ vorsorglich die Möglichkeit geschaffen werden soll, einen Ausgleich auch innerhalb eines Einzelplans bei den Mieten, der Bauunterhaltung und den Bewirtschaftungskosten in Anpassung an die Mietverträge vorzunehmen (Ergänzung zu Artikel 4, Nr. 22) und

­ der Bürgschaftsrahmen für die HGV in Artikel 14 Nr. 2 entsprechend durch die HGV zu finanzierenden Instandsetzungsinvestitionen zu erhöhen ist.