Die Kontingentvereinbarung sieht unter anderem vor dass regionale Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen werden können

Damit wird deutlich, dass die bezirklichen Jugendämter die Kontingentvereinbarung derzeit um rund 50 Fachstellen nicht voll ausschöpfen. Zusätzlich haben die bezirklichen Jugendämter Fachleistungsstunden im Umfang von insgesamt rund zehn Fachstellen bei freien Trägern verfügt4), die kein Kontingent mit der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung vereinbart haben.

Die Kontingentvereinbarung sieht unter anderem vor, dass regionale Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen werden können. Seitens der Verwaltung (Bezirksämter, Senatsamt für Bezirksangelegenheiten und Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung ­ Amt für Jugend) wurden dazu Eckpunkte abgesprochen; dies sind im Einzelnen:

­ Kooperationsvereinbarungen können sowohl mit einzelnen Trägern als auch mit Trägergruppen geschlossen werden.

­ Kooperationsvereinbarungen sollten für ein Haushaltsjahr abgeschlossen werden. Sie sollten sich grundsätzlich nur auf eine vom jeweiligen bezirklichen Jugendamt zu bestimmende Teilmenge des Budgets beziehen, denn zum Zeitpunkt der Vereinbarung kann noch nicht übersehen werden, in welchem Umfang andere als die bekannten Träger Leistungsmengen erbringen, z. B. auf Grund des Wunsch- und Wahlrechts. Unabhängig davon empfiehlt sich die Bildung einer Reserve für Unvorhergesehenes.

­ Regelungsgegenstände von Kooperationsvereinbarungen sind im Kern die Leistungen ­ Angebote ­ (qualitativer Aspekt) und Leistungsmengen ­ Anzahl von Plätzen oder Fachleistungsstunden ­ (quantitativer Aspekt), die ein bezirkliches Jugendamt bei einem Träger bzw. einer Trägergruppe im Vereinbarungszeitraum in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.

­ Kooperationsvereinbarungen können sich auch auf Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in den Einrichtungen der Jugendhilfe beziehen.

Dazu gehören insbesondere die vereinbarten jährlichen Gespräche zwischen den bezirklichen Jugendämtern und den einzelnen Einrichtungen der Jugendhilfe über die Qualitätsentwicklung (Einzelheiten vgl. Hamburger Rahmenvertrag nach § 78 f SGB VIII, Drucksache 16/4510).

­ Vereinbarungen über Leistungen und Leistungsmengen sollten in der Regel keine Belegungsgarantie enthalten, jedoch den Charakter von (verbindlichen) Plangrößen haben. Im Einzelfall kann und soll es möglich sein, für spezielle Angebote bzw. Angebotsteilmengen, verbindliche Vereinbarungen über Leistungsqualitäten und Leistungsmengen zu treffen.

Die bezirklichen Jugendämter haben auf der Grundlage ihrer Mengenplanung und nach Maßgabe festgelegter Budgets Beratungen über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe und dem LEB aufgenommen. Das Bezirksamt Wandsbek hat bereits eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit freien Trägern abgeschlossen.

Außer mengenmäßigen Festlegungen sollen Aussagen über Leistung und Qualität der Angebote wesentlicher Bestandteil der Kooperationsvereinbarungen werden.

Auswirkungen des Sofortmaßnahmen (Drucksache 16/3586, Ziffer 1.2)

Mit der Drucksache 16/3260 vom 2. November 1999 „Bedarfsentwicklung der Hilfen zur Erziehung im Haushaltsjahr 1999: Entsperrung gemäß § 22 Landeshaushaltsordnung, Nachforderung von Kassenmitteln" hat der Senat die Bürgerschaft über die Sofortmaßnahmen unterrichtet (Ziffer 3.2.2). Die Sofortmaßnahmen sahen vor, dass in einem eingegrenzten Zeitraum Neubewilligungen für Maßnahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII und der Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshilfe nach § 30 SGB VIII (ausgenommen bezirkliche Jugend- und Krisenwohnungen) unter Wahrung des Rechtsanspruchs auf definierte Ausnahmefälle begrenzt bleiben sollten. Außerdem sollten Maßnahmen, die bereits vor dem 1. Januar 1999 bewilligt worden waren, daraufhin überprüft werden, ob eine Einstellung der Hilfe angezeigt sei. Mit diesen Sofortmaßnahmen sollte ein Einsteuern in die Kontingentvereinbarung erreicht werden.

Tabelle 4: Anzahl der Fälle nach Hilfearten an ausgewählten Stichtagen Hilfen nach dem SGB VIII 31.12.1998 31.03.1999 30.06.1999 30.09.1999 31.12.1999 Ø 1999) Die Summe der Stunden, die monatlich von Honorarkräften der Bezirksämter im Bereich der ambulanten Hilfen geleistet werden, liegt im Jahresdurchschnitt bei 4230; das Volumen ist leicht rückläufig, der Marktanteil beträgt rund 8 Prozent.

Die Tabelle zeigt einen kontinuierlichen Rückgang der Fallzahlen bei den stationären Hilfen nach § 34 SGB VIII, einen leichten Anstieg der Fallzahlen in der Vollzeitpflege (entsprechend den fachlichen Leitlinien des „100-PlusProgramms", nach denen mehr Kinder in Pflegestellen und weniger Kinder in stationären Hilfen untergebracht werden sollen5) sowie einen erhebliche Anstieg der Zahl der ambulanten Hilfen in den ersten drei Quartalen 1999.

Im letzten Quartal 1999 zeigt sich ein deutlicher Rückgang, der auf die eingeleiteten Sofortmaßnahmen zurückzuführen ist. Die Zahl der sonstigen Hilfen hat sich kaum verändert. Die folgende Tabelle 5 zeigt quartalsweise die Anzahl der Neuzugänge und Beendigungen von Maßnahmen in 1999.

Deutlich wird, dass bei den Neuzugängen die Zahl der mit den Sofortmaßnahmen in den Blick genommenen Maßnahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII und der Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshilfe nach § 30 SGB VIII (ausgenommen bezirkliche Jugend- und Krisenwohnungen) stark zurück gegangen ist. Außerdem haben sich parallel die Neuzugänge in den stationären Hilfen nach § 34 SGB VIII reduziert, die Zahl der übrigen Hilfen hat sich wenig verändert.

Eine andere Entwicklung zeigt sich bei den Beendigungen: Zu erwarten war in Folge der Sofortmaßnahmen eine zunehmende Zahl von Beendigungen. Real hat sich die Zahl der Beendigungen im vierten Quartal aber vermindert. Die bezirklichen Jugendämter haben ihre Steuerungsbemühungen demnach auf die Regulierung der Neuzugänge der Hilfen zur Erziehung konzentriert und hier auch Mengenbegrenzungen erreicht. Nachdem die Steuerungsergebnisse erkennbar und die von Senat und Bezirksverwaltung beschlossenen neuen Steuerungsinstrumente verbindlich implementiert wurden, sind die Sofortmaßnahmen im 1. Quartal 2000 ausgelaufen.

Maßnahmen zur Kostensenkung je Fall (Drucksache 16/3586, Ziffer 1.3)

Die Kosten je Fall ergeben sich bei den stationären Hilfen nach § 34 SGB VIII (sowie bei allen anderen Hilfen, deren Kosten mit einem Tagesentgelt finanziert werden6) aus der Höhe des Entgelts (das trägerindividuell variiert) und der Dauer des Leistungsbezugs. Die Dauer des Leistungsbezugs hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann durch strukturelle, entgeltbezogene Vereinbarungen nicht beeinflusst werden. Die mit dem Entgelt vereinbarten Standards für stationäre Hilfen nach § 34 SGB VIII7) gelten einheitlich für alle Hamburger Träger der freien Jugendhilfe. Für den LEB und die freien Träger, die nicht in den genannten Spitzenverbänden organisiert sind, werden diese Regularien analog angewendet. Bei Bedarf werden für besondere Angebote von diesen Standards abweichende Vereinbarungen getroffen.) Dazu gehören die Festlegung der Betreuungsintensität (für Minderjährige beträgt die Betreuer-Kind-Relation 1 zu 2,15, für junge Volljährige 1 zu 2,83; das heißt, eine pädagogische Fachkraft betreut rechnerisch 2,15 Minderjährige bzw. 2,83 junge Volljährige) sowie die Anteile für die Regiekosten (die Leitungsspanne beträgt 1 zu 10, das heißt, eine Leitungskraft ist zuständig für 10 pädagogische Fachkräfte; die Anzahl der Verwaltungskräfte ist abhängig von der Platzzahl, die ein Träger vorhält, mit steigender Größe sinkt der Anteil der Verwaltungskräfte; für hauswirtschaftliche Fachkräfte werden je Platz und Woche 5,5 Wochenstunden finanziert. Zu Einzelheiten vgl. im Anhang II des Rahmenvertrags die Vereinbarung zwischen dem Amt für Jugend und den Wohlfahrtsverbänden der freien Jugendpflege in Hamburg vom 30. November 1992).

Die Kosten je Fall bei den ambulanten Hilfen, die über die Fachleistungsstunde (also ein Stundenentgelt) finanziert werden8), hängen ebenfalls von den vorstehend benannten Faktoren ab. Im Unterschied zum Tagesentgelt bei den stationären Hilfen wird die Betreuungsintensität9) bei den ambulanten Hilfen fallindividuell bewilligt. Dazu sind in der Vereinbarung zwischen der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege und der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung ­ Amt für Jugend ­ über die Einführung und Anwendung der Fachleistungsstunde10) und in der Dienstanweisung „Hilfen zur Erziehung" der bezirklichen Jugendämter hilfeartspezifische Orientierungsbzw. Richtwerte festgelegt.

Zusätzlich wurden mit den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege strukturell wirksame Einsparungen durch eine Absenkung der Betreuungsintensität, die Reduzierung der Regiekosten und Volumensveränderungen einzelner Sachkostenpositionen im Entgelt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 vereinbart. Durch die vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen konnte ein Einsparvolumen von rund 1900 TDM realisiert werden.

3. Antworten zu Drucksache 16/3586, Ziffer 2:

Weitere Evaluierung der Hilfen zur Erziehung

Stand der Evaluation der Hilfen zur Erziehung

Bei der Evaluation der Hilfen zur Erziehung wird zwischen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität unterschieden. Der Begriff der Strukturqualität bezieht sich auf die personelle, sächliche und finanzielle Ausstattung einer Einrichtung der Hilfen zur Erziehung. Unter Prozessqualität wird die Verfahrensebene der Hilfegewährung und der Hilfedurchführung verstanden. Die Ergebnisqualität ist das Ergebnis der Prüfung, ob die Ziele der Hilfe zur Erziehung (normative Ebene) in der Realität bei den Adressaten der Hilfe auch erreicht worden sind. Entsprechend sind die Evaluationsverfahren auf die unterschiedlichen Aspekte zu beziehen. Bei der Evaluation der Hilfen zur Erziehung geht es demnach darum, organisatorische Rahmenbedingungen, fachliche Abläufe der Hilfen und deren Ergebnisse zu erfassen und sie im Hinblick auf Zielsetzungen und das unter gleichen Bedingungen an anderer Stelle (z. B. in anderen Großstädten) Erreichte zu bewerten. Die Evaluation der Hilfen zur Erziehung befindet sich ständiger Entwicklung, die einzelnen Evaluationsebenen haben

­ auch bundesweit ­ einen sehr unterschiedlichen Entwicklungsstand. Untersuchungen zur Strukturqualität sind vergleichsweise einfach und liegen in ausreichender Zahl bundesweit vor. Evaluationsstudien zur Verfahrensebene und zu den Ergebnissen der Hilfen zur Erziehung sind in Deutschland sehr selten.

Die regelhaft erhobenen oder für Auswertungen leicht zugängliche Daten reichen bisher nicht aus, um die Prozessund Ergebnisqualität angemessen zu erfassen. Aktuell bestehen für die Hilfen zur Erziehung deshalb zunächst zwei Zugänge zur Evaluation im Rahmen der Überprüfung von Einzelfällen bzw. individuellen Fallverläufen:

­ quantitativ über das Berichtswesen der Hilfen zur Erziehung,

­ qualitativ und/oder quantitativ, indem zu aktuellen Fragestellungen gezielt empirische Forschungsaufträge vergeben werden.

Perspektivisch ist beabsichtigt, die Datengrundlage für aussagefähige Überprüfungen und Evaluationen in Hamburg insgesamt zu verbessern: Dazu sollen das Berichtswesen für die Hilfen zur Erziehung auf erweiterte Datenbasis gestellt und durch die Dokumentation der Hilfen eine Grundlage für qualitative Evaluationen geschaffen werden11).

Aus den oben genannten Gründen liegen für die unter Ziffer 2 des Bürgerschaftlichen Ersuchens genannten Fragen noch keine Einzelfalldaten vor. Eine Auswertung von Einzelfallakten wäre geeignet, insbesondere Ergebnisse zur Frage der inhaltlich-fachlichen Kriterien bei der Gewährung einzelner Hilfeformen zu erbringen. Eine Stichprobenauswertung des Amtes für Jugend hat aber ergeben, dass die Akten gerade zu der Frage der Begründungen bei der Auswahl einer spezifischen Hilfeform wenig ergiebig waren. Die gewünschte weitere Evaluation der Hilfen zur Erziehung wurde daher über die Auswertung von Verfahren und organisatorischen Rahmenbedingungen, also als Bewertung der Verfahrens- und Strukturqualitäten, vorgenommen. Über den Stand der Evaluation auf der Strukturund der Verfahrensebene wird unter Ziffer. 3.2 und Ziffer berichtet.

Bedeutung, Verfahren und fachliche Kriterien der Aufstellung von Hilfeplänen (Drucksache 16/3586, Ziffer 2.1)

Evaluation der Hilfeplanung Grundlage und Ausgangspunkt für die Anforderungen, die an die Gestaltung der Hilfen zur Erziehung gestellt werden, sind die gesetzlichen Regelungen des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und die Hilfeplanung und Hilfedurchführung.) Mit der Fachleistungsstunde werden folgende Leistungen finanziert: Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII, Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshilfe nach § 30 SGB VIII, Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII, flexible Betreuung nach § 35 SGB VIII und ambulante Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (soweit von freien Trägern durchgeführt).) Die Betreuungsintensität wird gemessen in der Anzahl der verfügten Fachleistungsstunden pro Fall und Woche.) Vgl. den Anhang II.5 des Hamburger Rahmenvertrags nach § 78 f SGB VIII.) Wie in der Drucksache 16/3260 angekündigt, sind beide Vorhaben in Arbeit: Die elektronische Zwischenlösung für das Berichtswesen der Hilfen zur Erziehung soll ersetzt werden. Ein neues Datenbankkonzept wird unter der Federführung des Senatsamts für das Bezirksangelegenheiten erarbeitet. Für eine einheitliche Dokumentation schaffen die Globalrichtlinie und die gemeinsame Dienstanweisung der Bezirke hinsichtlich der Hilfeplanung sowie der Hamburger Rahmenvertrag hinsichtlich der Hilfedurchführung eine Basis, indem sie die bezirklichen Dienststellen als Verantwortliche der Hilfeplanung und die Träger als Verantwortliche der Hilfedurchführung verpflichten, Daten zu erheben, auszuwerten und zu bewerten. Dies soll mittels eines laufenden Berichtswesens und jährlicher Konferenzen geschehen.

Die Umsetzung erfolgt zurzeit. Zur Dokumentation der Hilfeplanung wurden in der Arbeitshilfe „Hilfeplanung" Dokumentationsformulare entwickelt. Es wird jedoch noch einige Zeit dauern, bis aussagefähige Daten in ausreichender Menge ausgewertet werden können. Um die Arbeitshilfe in allen Bezirken zu implementieren, wird mit einem Zeitraum von mindestens einem Jahr gerechnet. Danach sollen alle Hilfeplanungen nach dem selben Verfahren dokumentiert werden.