die Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung sind für die Durchführung der Hilfen

Die gesetzlichen Anforderungen richten sich in Hamburg an zwei Adressaten:

­ das bezirkliche Jugendamt ist für die Gewährung der Hilfen zuständig. Bezogen auf den Einzelfall umfasst dies die Prüfung, ob

· eine Hilfe zur Erziehung notwendig ist,

· die Hilfe geeignet ist und wie die Planung sowie die fortlaufende Überprüfung der Hilfe sichergestellt werden kann. Abgekürzt wird dieser gesamte Prozess, für den in Hamburg die Allgemeinen Soziale Dienste (ASD) zuständig sind, im Folgenden als Hilfeplanung bezeichnet.

­ die Träger bzw. die Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung sind für die Durchführung der Hilfen zuständig.

Der fachlichen Steuerung und Planung der Hilfen zur Erziehung in Hamburg dienen folgende Instrumente:

­ Richtlinien: Globalrichtlinie Hilfen zur Erziehung und Rahmenplan

­ Einheitliche Ausführung, einheitliche Verfahren der Hilfegewährung: Gemeinsame Dienstanweisung der Bezirke

­ Fachliche Gestaltung der Hilfegewährung: Arbeitshilfe Hilfeplanung sowie verschiedene, teils bezirksspezifische Materialien (Formulare, Checklisten, Handreichungen zu einzelnen Themen)

­ Fachliche Gestaltung der Leistungsangebote: Hamburger Rahmenvertrag nach § 78 f SGB VIII über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung; Leistungsbeschreibungen

­ Überprüfung der Umsetzung: Berichtswesen entsprechend der Globalrichtlinie und dem Hamburger Rahmenvertrag

Die Steuerung erfolgt demnach hinsichtlich der Hilfeplanung durch Richtlinien und hinsichtlich der Durchführung der Hilfen durch Vereinbarungen. In der Praxis bestehen bei der Ausfüllung dieses Rahmens Ermessensund Gestaltungsspielräume.

Hinsichtlich der Gewährung der Hilfen werden diese Spielräume durch spezifische Ausgestaltungen in den sieben Bezirksämtern, z. B. durch Steuerungsvorgaben, ausgefüllt.

Die Bedeutung von Hilfeplänen für die Durchführung und den Erfolg einer Hilfe zur Erziehung ist im Rahmen einer bundesweiten Evaluationsstudie zu „Leistungen und Grenzen von Heimerziehung"12) herausgestellt worden.

Dabei wurde die Einhaltung von sechs Minimalstandards bzw. Minimalanforderungen an „eine unter fachlichen Gesichtspunkten gute und erfolgversprechende Arbeit" der Jugendämter untersucht13). Es handelte sich um folgende fachliche Standards für die Hilfeplanung14):

­ Jeder Hilfeplanung muss eine begründete Feststellung des erzieherischen Bedarfs im jeweiligen Einzelfall zu Grunde liegen.

­ In engem Bezug zur Feststellung des erzieherischen Bedarfs steht die Vermittlung eines adäquaten Betreuungssettings.

­ Jede Hilfeplanung muss zu einer klaren Bestimmung der Aufgaben und Ziele der Hilfe kommen, was wiederum als Grundlage für eine Auftragsformulierung an den die Hilfe durchführenden Träger dient.

­ Zentrales Merkmal eines qualifizierten Hilfeplanverfahrens ist die fachliche Kooperation aller Beteiligten im Planungsprozess.

­ Unter Federführung des Jugendamtes soll der zunächst erstellte Hilfeplan flexibel fortgeschrieben und umgesetzt werden.

­ Anspruch einer qualifizierten Hilfeplanung muss es sein, eine fachlich begründete und geplante Beendigung der Hilfe zu erreichen.

In ihrer Bewertung des fachlichen Handelns der Jugendämter bei der Hilfeplanung kommen die Autoren der Studie zu dem Ergebnis, dass in gut zwei Drittel der untersuchten Fälle von einem fachlich qualifizierten Handeln der Jugendämter ausgegangen werden kann, d. h. „die Arbeit findet auf der Grundlage der fachlichen Mindeststandards statt, die weitgehend eingehalten werden"15). Dagegen zeigt sich in fast einem Viertel der Fälle ein lediglich „in Ansätzen qualifiziertes Handeln" und in knapp zehn Prozent der Fälle wird das Handeln der Jugendämter als „nicht fachlich qualifiziert" bewertet.

In einer abschließenden Gesamtbewertung zur Bedeutung des fachlichen Handelns von Jugendamt und Einrichtung im Hinblick auf den Erfolg einer Hilfe bilanzieren die Autoren, dass sich durch „die Einhaltung der fachlichen Standards... die Chance auf einen gelingenden Hilfeverlauf deutlich erhöht"16) und dass „sich fachliches Handeln auf der Grundlage der hier definierten Standards auszahlt"17).

Auch wenn also kein direkter Zusammenhang zwischen durchgeführter und fachlich qualifizierter Hilfe und positivem Ergebnis der Hilfe nachgewiesen werden kann, so kann die Evaluation von Hilfeverläufen aber dazu beitragen, „förderliche oder hinderliche Bedingungen und Einflüsse für einen positiven Verlauf"18) solcher Hilfen im Einzelfall zu identifizieren und daraus verallgemeinernd Schlussfolgerungen für notwendige Rahmenbedingungen, Verfahren und Handlungsoptionen als Merkmale eines professionellen sozialpädagogischen Handelns in den Hilfen zur Erziehung zu entwickeln.

Qualifizierung und Evaluation der Hilfeplanung in der Hamburger Jugendhilfe

Da der Hilfeverlauf durch fachlich fundiertes Handeln wesentlich beeinflusst wird wurde die Qualifizierung der Hilfeplanung in Hamburg besonderes vorangetrieben. Die Verfahren sowie die fachlichen Standards und Kriterien für eine qualifizierte Hilfeplanung sind für die Hamburger Jugendhilfe auf der normativen Ebene in drei Regelwerken entwickelt worden die zukünftig auf ihre Wirksamkeit hin bewertet werden müssen:

­ Globalrichtlinie GR J 8/99 „Hilfen zur Erziehung und Rahmenplan",) Leistungen und Grenzen von Heimerziehung. Ergebnisse einer Evaluationsstudie stationärer und teilstationärer Erziehungshilfen. Forschungsprojekt Jule. Stuttgart 1998.) A.a.O., S. 101; in den Zusammenhang der Hilfeplanung gehören allerdings auch wesentliche Aktivitäten des die Hilfe durchführenden Trägers.Hilfen zur Erziehung",

­ Arbeitshilfe Hilfeplanung.

Darüber hinaus sind auch zentrale Grundsätze für die Hilfeplanung in den Hamburger Rahmenvertrag nach § 78 f SGB VIII aufgenommen worden.

In den genannten Regelwerken sind alle in der Evaluationsstudie als Minimalanforderungen an eine fachlich qualifizierte Hilfeplanung zu Grunde gelegten fachlichen Standards enthalten, wobei diese in verschiedene Richtungen zum Teil deutlich erweitert und konkretisiert werden. Hinzuweisen ist hier insbesondere auf folgende Regelungen:

Die Hilfeangebote der Jugendhilfe zielen darauf, die Ressourcen und Kompetenzen der Beteiligten sowie des sozialen Umfelds in die Problembewältigung einzubeziehen.

Dies bedeutet insbesondere, dass zunächst gründlich zu klären ist, ob die bestehende Problemlage auch ohne eine Hilfe zur Erziehung durch die Nutzung und Unterstützung der vorhandenen Ressourcen sowie der sozialen Infrastruktur in der Region bearbeitet werden kann.

Die Bewilligung und Durchführung einer Hilfe zur Erziehung ist an eine durchgängige und kontinuierliche Planung der Hilfe gekoppelt. Sie erfolgt unter der Federführung des Jugendamtes in Form einer Reflexion und Aushandlung zwischen den Interessen, Sichtweisen und Vorstellungen der Personensorgeberechtigten, der Kinder und Jugendlichen sowie der beteiligten Fachkräfte.

Grundlage jeder Entscheidung über die Bewilligung einer Hilfe zur Erziehung ist die Bestimmung des jeweiligen individuellen erzieherischen Bedarfs im Rahmen einer gründlichen Problem- und Ressourcenanalyse. Die Ermittlung des erzieherischen Bedarfs muss bei der konkreten und individuellen Situation und Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie und seinen sonstigen Lebensumständen ansetzen und dabei insbesondere jene Faktoren identifizieren, die für die Erziehungsbedingungen, die elterlichen Erziehungskompetenzen und den Erziehungsprozess positiv oder negativ in Erscheinung treten.

Hilfen zur Erziehung sind immer zeit- und zielgerichtete pädagogische Maßnahmen, zum Teil auch mit dem Charakter therapeutischer Interventionen. Allen Beteiligten muss von Anfang an bewusst sein, was mit der Hilfe erreicht werden und in welchem Zeitraum dies geschehen soll. Dabei muss jede Hilfeplanung darauf achten, dass ein Höchstmaß an Kontinuität in Bezug auf den weiteren Lebensort und im Hinblick auf die (dort) für den Hilfeverlauf verlässlich zur Verfügung stehenden Personen gewahrt bleibt.

Die Beteiligung und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten und der Kinder und Jugendlichen gehört zu den zentralen Qualitätsmerkmalen jeder Hilfeplanung.

Der Hilfeerfolg hängt wesentlich von der Bereitschaft zur Mitwirkung und der Akzeptanz der Hilfe auf Seiten der Herkunftsfamilie und der Kinder und Jugendlichen ab.

Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart wird in den Fällen, in denen die Hilfe voraussichtlich längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen. Damit wird erreicht, dass möglichst vielfältige Gesichtspunkte bei der Beurteilung des Problemzusammenhangs und bei der Auswahl und Bewertung der Hilfealternativen in den Entscheidungsprozess einfließen. Dies trägt dazu bei, die Rationalität und die Qualität der Entscheidung über die geeignete und notwendige Hilfe zu erhöhen. Die Zusammenarbeit mehrerer Fachkräfte im Vorfeld einer Hilfeentscheidung erfolgt im Rahmen der kollegialen Beratung im Jugendamt sowie bei Bedarf unter Hinzuziehung externer Fachkräfte (zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer, Ärztinnen und Ärzte, Fachkräfte von Trägern und Einrichtungen), vor allem im Rahmen der Erziehungskonferenz. Sie wird unter Leitung der fallzuständigen Fachkraft durchgeführt, um eine endgültige und gemeinsam getragene Entscheidung über die Hilfeart herbeizuführen.

Die im Rahmen der Hilfeplanung vorzunehmenden Bewertungen und Entscheidungen werden auf der Basis sozialpädagogischer Kenntnisse, Methoden und Konzepte getroffen. Ausgehend von diesem Vorrang von fachlichen Kriterien bei der Bestimmung der Art und des Umfangs der Hilfe, gehören in den Zusammenhang der fachlichen Erwägungen auch Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit einer Hilfe, also eine Prüfung des Verhältnisses zwischen eingesetzten Mitteln und dem erwartbaren bzw. dem erzielbaren Nutzen. Beide Aspekte ­ sozialpädagogische Standards und Kostenbewusstsein ­ sind in Hilfeplanungen und Hilfeentscheidungen zusammenzuführen.

Der Hilfeplanungsprozess wird in seinen einzelnen Phasen und in seinen zentralen Bestandteilen dokumentiert.

Die zuständige Behörde setzt gegenwärtig mit den Bezirksverwaltungen ein Verfahren zur Implementation der Globalrichtlinie und der gemeinsamen Dienstanweisung „Hilfen zur Erziehung" um. Im Rahmen einer Veranstaltungsreihe für Fachkräfte der bezirklichen Jugendämter werden zentrale Themen der Hilfeplanung, des Zusammenhangs von Einzelfallbearbeitung und Angebotsstruktur sowie zum Fach- und Finanzcontrolling vertiefend behandelt. Dabei werden insbesondere die regional spezifischen Bedarfe und Rahmenbedingungen für entsprechende Fortbildungsmaßnahmen berücksichtigt. In diesen Zusammenhang gehören auch die mit den Jugendämtern verabredeten Schritte zur Einführung der Arbeitshilfe zur Hilfeplanung sowie Veranstaltungen der Aus- und Fortbildung des Amtes für Jugend, z. B. zu Themen wie „Fallverstehen / Sozialpädagogische Diagnose", „Hilfeplanung in der Praxis", „Mitwirkung von Betroffenen in der Hilfeplanung" oder „Kollegiale Teamberatung im ASD".

Mit der Einführung dieser Regelwerke in die Praxis der Hamburger Jugendhilfe sind wichtige Grundlagen für eine Verbesserung der Evaluationsverfahren in den Hilfen zur Erziehung geschaffen worden. Dies bezieht sich zum einen auf eine vereinheitlichte Dokumentation, vor allem durch die Formulare der Arbeitshilfe und die entsprechenden Vorgaben in Globalrichtlinie und Dienstanweisung.

Hinzu kommen die in der Globalrichtlinie festgelegten jährlichen Auswertungsgespräche zwischen den Jugendämtern und dem Amt für Jugend zur Verfahrensqualität der Hilfeplanung sowie die ebenfalls jährlichen Gespräche zur Qualitätsentwicklung zwischen Jugendamt und Träger, die im Rahmenvertrag vereinbart worden sind.

Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII, Ziele der einzelnen Maßnahmen und konkrete Hilfeleistungen (Drucksache 16/3586, Ziffer 2.2)

Die folgende zusammenfassende Darstellung der Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung, ihrer Ziele und der konkreten Leistungen im Einzelnen orientiert sich an den im Hamburger Rahmenvertrag festgehaltenen Eckpfeilern für die fachliche Gestaltung der Angebotsformen. Wegen der Vielfalt der Trägerkonzepte sind detailliertere Angaben über typische Ziele und Leistungsmerkmale im Rahmen dieser Drucksache nicht möglich. Im Anhang wird daher exemplarisch zu jeder Angebotsform eine Leistungsbeschreibung eines Trägerangebots dargestellt.

Die Leistungsangebote erzieherischer Hilfen lassen sich wie folgt gliedern:

Hilfen, welche die Eltern in ihrer Erziehungsarbeit unterstützen sollen (§§ 28 bis 32 SGB VIII) Gemeinsames Ziel dieser Hilfen ist, durch intensive Beratung, Betreuung und Begleitung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien sowie von jungen Volljährigen Unterstützung bei der Lösung von Konflikten und Krisen zu geben sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen Hilfe zur Selbsthilfe anzubieten. Die Hilfen zur Bewältigung von Entwicklungsaufgaben für Kinder und Jugendliche sollen ­ sofern möglich und pädagogisch begründet unter Einbeziehung des sozialen Umfelds ­ Unterstützung geben und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie ihre Verselbstständigung fördern.

Hilfen, mit denen für Kinder und Jugendliche Lebensorte außerhalb des Elternhauses bereitgestellt werden (§§ 33, 34 und § 35 SGB VIII) Angebote erzieherischer Hilfen nach §§ 33, 34 und § 35 SGB VIII verfolgen das Ziel, für Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Alter und Entwicklungsstand sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

­ als zeitlich befristete Erziehungshilfe eine Rückkehr in die Familie zu erreichen,

­ die Erziehung in einer anderen Familie vorzubereiten bzw. ­ eine auf längere Zeit bzw. auf Dauer angelegte Lebensform anzubieten, in deren Rahmen auch auf ein selbstständiges Leben vorzubereiten ist.

Die Leistungsangebote in den einzelnen Hilfearten werden im Anhang beschrieben und jeweils mit einem exemplarischen Konzeptbeispiel vorgestellt.

Besondere Standards der bezirklichen Jugendämter bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung ­ Unterschiede und Gemeinsamkeiten (Drucksache 16/3586, Ziffer 2.3) Richtmaß und Normen bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung werden sowohl durch fachliche als auch durch organisatorische Regelungen umgesetzt. Aktuell werden einheitliche fachliche Grundorientierungen durch die Globalrichtlinie und die gemeinsame Dienstanweisung der Bezirke für die Hilfen zur Erziehung und einheitliche Grundzüge der Organisationsstruktur durch das Konzept „Neues Jugendamt" gesichert.

Um die dennoch bestehenden Unterschiede bei der Bewilligung der Hilfen zur Erziehung durch die bezirklichen Allgemeinen Sozialen Dienste zu erfassen, wurde im April 2000 eine Untersuchung der aktuellen bezirksspezifischen Standards unter Zugrundelegung eines einheitlichen Erhebungsrasters durchgeführt. Die Evaluation der besonderen Standards der bezirklichen Jugendämter bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung erfolgt anhand folgender drei Kriterien:

(1) Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten für die Hilfen zur Erziehung,

(2) Verfahren bei der Bewilligung von Hilfen zur Erziehung,

(3) Organisationsstruktur der bezirklichen Jugendämter.

Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten für die Hilfen zur Erziehung

Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten für den ASD

In allen Bezirken liegt die fachlich-inhaltliche Fallverantwortung bei der fallzuständigen Fachkraft des ASD. Die Umsetzung erfolgt in den Bezirksämtern jedoch sehr unterschiedlich. Im Bezirksamt Hamburg-Mitte und in einer Harburger Region, in denen es keine Abteilungsleitungen gibt, liegen Fall- und Kostenverantwortung allein bei der fallzuständigen Fachkraft. In den anderen Bezirksämtern bzw. anderen Regionen Harburgs sind die Bewilligung bzw. die Kostenzusagen Vorbehaltsaufgaben der ASD-Abteilungsleitungen. Zusätzlich gibt es in allen Bezirksämtern Zeichnungsvorbehalte der Regionalleitungen, aber auch der Jugendamtsleitungen bei Auslandsunterbringungen bzw. besonderen Projekten, teils auch bei allen Unterbringungen außerhalb Hamburgs und bei der Bewilligung von Fachleistungsstunden, die über den Richtlinienwert hinausgehen. Die Budgetüberwachung auf Basis des Mittelabflusses und des Berichtswesens der Hilfen zur Erziehung ist in allen Bezirksämtern Stabsaufgabe des Controllings bzw. der Leitung der Abteilung Hilfen zur Erziehung. Der Informationsfluss und die Absprache über Steuerungserfordernisse zwischen Jugendamtsleitung und Stab und den Regional- bzw. ASD-Abteilungsleitungen sind in unterschiedlicher Weise organisiert, zum Beispiel über regelmäßige Auswertungs- und Steuerungsgespräche.

Aufgaben der Spezialdienste Angebotsberatung und Pflegekinderspezialdienst

Die Aufgaben der beiden Spezialdienste sind in den einzelnen Bezirksämtern unterschiedlich geregelt, umfassen jedoch jeweils dieselben Kernaufgaben:

­ Die Angebotsberatung wahrt den Überblick über die Unterbringungsangebote nach § 34 SGB VIII, auch außerhalb von Hamburg, und hilft den ASD-Fachkräften, indem sie ihre Kenntnisse und Erfahrungen zur Verfügung stellt. Insbesondere bei schwierigen Unterbringungen und speziellen Anforderungen bzw. wenn kein geeignetes regionales Angebot zur Verfügung steht, ist sie für die Platzsuche zuständig.

­ Die Pflegeelternberatung ist zuständig für die Werbung und Vorbereitung von Pflegeeltern, für die Vermittlung von Pflegeverhältnissen einschließlich der Beratung des ASD bei der Auswahl und für die Begleitung der Pflegeverhältnisse. Die Zuständigkeit für die Hilfeplanung und die Herkunftsfamilie verbleibt beim ASD.

Zur Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen den Spezialdiensten und dem ASD gibt es in der Regel eine Schnittstellenregelung. Eine Ausnahme bildet das Bezirksamt Bergedorf, dort erfolgt ein Zuständigkeitswechsel in die Abteilung, welche die Bewilligung und Hilfeplanung bei Fremdunterbringungen und die Aufgaben der Spezialdienste wahrnimmt.

Im Rahmen bezirklicher Steuerungsverfügungen und -konzepte haben die Bezirke in unterschiedlicher Weise die Verbindlichkeit der Hinzuziehung der Spezialdienste sowie zusätzliche Aufgaben der Spezialdienste geregelt.

Ähnlich wird jedoch verfahren bei der verbindlichen Beteiligung bzw.