Jugendamt

Träger und besondere Projekte in Frage kommen, bei der Pflegeelternberatung, wenn eine (langfristige) Fremdunterbringung von jüngeren Kindern geplant wird, sowie hinsichtlich der Zuständigkeit der Spezialdienste bei (erheblichen) Nebenkosten und bei krisenhaften Verläufen. Unterschiede bestehen vor allem bei der Unterstützung der Jugendamtsleitung bei der fachlichen Steuerung und Planung sowie bei der Qualitätskontrolle der Angebote, ferner bei der Zuweisung von Aufgaben an die Spezialdienste im Rahmen der Vermeidung von Hilfen nach § 34 SGB VIII, der Vermeidung der auswärtigen Unterbringung, aber auch der Kostenkontrolle, sowie bei der verbindlichen Beratung bei der Bewilligung von über die Richtlinienzahl hinausgehenden Fachleistungsstunden.

Verfahren bei der Bewilligung von Hilfen zur Erziehung

Verfahren der Hilfeplanung

Die Globalrichtlinie und die gemeinsame Dienstanweisung der Bezirksämter zu den Hilfen zur Erziehung regeln die Grundsätze des Verfahrens. Ausführliches Material zur Gestaltung der Hilfeplanung und ihrer Dokumentation enthält die Arbeitshilfe Hilfeplanung. Die Umsetzung bzw. Implementation ist von bezirklichen Besonderheiten geprägt, zusätzliche spezielle bezirkliche Verfahrensstandards oder Vorgaben werden ggf. auf bezirklicher Ebene erlassen19).

Hinsichtlich der Verfahrensstandards besteht durch die Vorgaben der Globalrichtlinie und der gemeinsamen bezirklichen Dienstanweisung ein hohes Maß an Einheitlichkeit.

Die bezirksspezifischen Vorgaben und Verfahren zur fachlichen Bearbeitung bei einzelnen Hilfeformen sind Steuerungsregelungen, die in ähnlicher Weise der Stärkung lebenswelt- und familienorientierter Hilfen und der Verbesserung der Effizienz und der Effektivität der Hilfen sowie der Kostenbegrenzung dienen sollen. Die Steuerungsregelungen setzen von Bezirk zu Bezirk jedoch unterschiedliche Schwerpunkte, verwenden oft ähnliche Mittel und unterscheiden sich in der Umfänglichkeit sowie dem Ausmaß der Verbindlichkeit der Vorgaben.

Kollegiale Beratung

Die Globalrichtlinie Hilfen zur Erziehung und die Arbeitshilfe zur Hilfeplanung sehen vor, dass das „Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte", das laut § 36 SGB VIII bei der Hilfeentscheidung erforderlich ist, in der Form der „kollegialen Beratung" im Rahmen des ASD-Teams erfolgen kann, das heißt als feste Institution, mit festgelegten Anlässen, regelhaften Terminen und Gruppenvotum. Der Stand der Umsetzung variiert noch in den Bezirksämtern.

In den Bezirksämtern Altona, Eimsbüttel, Harburg und Wandsbek sowie in einigen Regionen von Hamburg-Mitte ist die kollegiale Beratung fester fachlicher Bestandteil der Fallanalyse, bevor eine Hilfe zur Erziehung installiert wird. Im Bezirksamt Wandsbek ist sie auch bei weiteren Anlässen verbindlich, und zwar bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, wenn Inobhutnahme erwogen wird und nach dem dritten Kontakt zwischen ASD und Hilfe Suchenden. Im Bezirksamt Bergedorf ist kollegiale Beratung nicht bei allen Bewilligungen, sondern nur bei Fremdunterbringungen und bei ambulanten Hilfen, bei denen über den Richtlinienwert hinausgehende Fachleistungsstunden geplant werden, verbindlich. Zusätzlich wird im ASD kollegiale Beratung teils auch nach Absprache praktiziert, zum Beispiel bei schwierigen Einzelfällen oder bei Krisen im Hilfeverlauf.

In allen Bezirksämtern bzw. Regionalabteilungen, in denen kollegiale Beratung noch nicht die Regel ist, wird aktuell die flächendeckende verbindliche Einführung eingeleitet bzw. befindet sich in der Erprobung.

Sonstige bezirkliche Verfahrensbesonderheiten bei der Bewilligung von Hilfen zur Erziehung Besondere bezirkliche Verfahrensstandards gehen auf Steuerungsverfügungen bzw. -konzepte zurück. So praktiziert das Bezirksamt Wandsbek erfolgreich ein differenziertes Steuerungs- und Regelungswerk, das auch Vereinbarungen mit den Wandsbeker Trägern umfasst20). Zusätzlich zu den oben genannten besonderen Verfahren gibt es in den einzelnen Bezirken weitere Vorgaben, z. B. zur Steuerung der Fallbearbeitung (Dienstwege, Fristen) oder zu den Verfahren des Fach- und Finanzcontrollings.

Daneben gibt es Vorlagen und Materialien der verschiedensten Art, von Formularen bis zu fachlichen Empfehlungen, die im Verlauf der Verfahren verwendet werden können21).

Organisatorische Rahmenbedingungen

Organisationsstruktur der bezirklichen Jugendämter im Bereich der Hilfen zur Erziehung

Nach der Umorganisation der bezirklichen Jugendämter ist die Grundstruktur der Organisation, der Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung für die Hilfen zur Erziehung in allen Bezirken ­ mit Ausnahme des Bezirksamts Bergedorf

­ gleich. Die Zuständigkeit für die Fallbearbeitung der Hilfen zur Erziehung liegt in allen Bezirksämtern beim ASD. Der ASD gehört in allen Bezirken zu den Regionalabteilungen. Alle Bezirksämter haben mindestens eine ASD-Abteilung pro Regionalabteilung22), in großen Regionalabteilungen auch mehr. Diese sind i. d. R. in mehrere Teams aufgeteilt und auf mehrere Standorte verteilt, um durch die kleinräumige Zuständigkeit Bürgernähe und Sozialraumbezug zu gewährleisten. Außerdem haben alle bezirklichen Jugendämter ­ mit Ausnahme des Jugendamts Bergedorf ­ eine direkt an die Jugendamtsleitung ange19) Vgl. ausführlich Ziffer 3.2.1) Eckpunktepapier zur Steuerung der Hilfen zur Erziehung 2000, Feinsteuerungskonzept, Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Hilfen mit den Wandsbeker Trägern und Kooperationsvereinbarung über ambulante kontingentierte Hilfen mit den Wandsbeker Trägern.) Als Beispiel für bezirksspezifische fachliche Empfehlungen, Arbeitshilfen und andere Materialien zur fachlichen Orientierung und Unterstützung sind hier die in der Bezirksverwaltung Wandsbek geltenden aufgeführt: Arbeitshilfe zur Intervention des ASD in Krisen- und Notsituationen (Krisenleitfaden), Arbeitshilfe zur Planung der Volljährigenhilfe und zur Hilfe nach § 41 SGB VIII (Grundsätze für Bewilligung und Ablehnung), Nebenleistungskatalog (Leitfaden für Bewilligung und Ablehnung), Fragebogen für die Eltern bei Antrag auf Hilfen zur Erziehung, Fragebogen für Inpflegegabe zur Strukturierung der Arbeit und inhaltlichen Klärung.) Im Team Wilhelmsburg ist seit 13 Jahren die Leitungsfunktion ins Team integriert. Die so genannte integrierte Leitung wurde 1987 als Modell implementiert und hat sich bewährt. bundene (Stabs-)Abteilung für die Hilfen zur Erziehung eingerichtet, in die in der Regel neben der Kosten-Sachbearbeitung die Spezialdienste für die Hilfen zur Erziehung integriert sind.

Die Hilfen zur Erziehung sind Gegenstand des bezirklichen Fach- und Finanzcontrollings und der bezirklichen Jugendhilfeplanung. Eine wesentliche Grundlage dafür ist (neben der Überwachung des Mittelabflusses) das bezirkliche Berichtswesen der Hilfen zur Erziehung auf Basis der Datenbank der Hilfen zur Erziehung.

Unterhalb dieser einheitlichen Grundzüge der Organisationsstruktur haben sich auf Grund der jeweiligen Bedingungen Unterschiede zwischen den Bezirksämtern entwickelt, oft mehr noch zwischen den Regionalabteilungen und den ASD-Abteilungen innerhalb eines Bezirksamts sowie den einzelnen ASD-Teams innerhalb der Abteilungen. Diese Unterschiede können notwendig und erwünscht sein, auch wenn sie im Einzelfall nicht unbedingt auf aktuell fachlich begründeten Erwägungen beruhen, sondern z. B. auf spezifische Organisationstraditionen zurückgehen. Daher ist der ASD auch seit dem Frühjahr 2000 Gegenstand eines Projekts zur Organisationsentwicklung23). Bezirksamt Bergedorf:

Das Bezirksamt Bergedorf hat in 1999 ­ abweichend vom Prinzip der regionalen Zuständigkeit der ASD-Abteilungen bzw. -teams ­ zwischen seinen beiden ASD-Abteilungen eine Schwerpunktaufteilung nach Aufgabenzuständigkeit vorgenommen. Es organisiert den ASD entlang der Linie „Fremdunterbringung und Spezialdienstaufgaben"

­ „ambulante Hilfen und allgemeine ASD-Beratungsaufgaben" jeweils mit weiteren zusätzlichen Aufgabenzuständigkeiten. Eine aus Sicht der Fachbehörde einheitliche Aufgabenwahrnehmung und Betreuungskontinuität für die Bürgerinnen und Bürger ist dadurch nicht gewährleistet. Begründet wurde die Maßnahme mit der prekären Stellensituation und den besonderen Ausstattungsengpässen im Bezirksamt Bergedorf.

Teamorganisation:

In der Regel arbeitet der ASD in den Bezirken in Teams, die örtlich abgegrenzte Zuständigkeitsbereiche haben.

Teamorganisation bedeutet in der Regel auch, dass die Übernahme neuer Fälle innerhalb der Teams nach internen Verfahren bzw. Kriterien organisiert wird, hauptsächlich nach Fallzahlbelastung und vorhandenen Kapazitäten im Team oder nach fachlichen Schwerpunkten. In fast allen Bezirken gibt es Regionen, in denen die Fallzuständigkeit zwischen den Fachkräften nach internen Kriterien und solchen, in denen sie nach Straßenzuständigkeit verteilt wird, mit Ausnahme von Altona, wo für alle ASDTeams ein einheitliches Fallverteilungsverfahren besteht.

Leitung:

In der Regel haben die ASD-Abteilungen je eine Leitung.

Im Bezirksamt Wandsbek ist teilweise eine Leitungskraft für zwei Abteilungen zuständig, im Bezirksamt Hamburg Mitte sind derzeit zwei Abteilungen ohne Leitung. Eine Besonderheit stellt die Leitungsorganisation im Bezirksamt Eimsbüttel dar, dort haben die ASD-Abteilungen grundsätzlich keine Leitung, sondern unterstehen direkt der Regionalleitung. Im Bezirksamt Harburg gibt es in der Region Wilhelmsburg keine Leitung.

Spezialdienste für die Hilfen zur Erziehung

In allen Bezirken sind die beiden Spezialdienste „Angebotsberatung für die Hilfen zur Erziehung" und „Pflegeelternberatung" vorhanden24). In der Regel sind sie Teil der Abteilung „Hilfen zur Erziehung". Im Bezirksamt Hamburg-Mitte ist die Pflegeelternberatung an eine Regionalleitung angebunden, jedoch für alle Regionen zuständig.

Im Bezirksamt Bergedorf führt dessen besondere ASDOrganisation dazu, dass in die ASD-Abteilung 2, die für Fremdunterbringungen zuständig ist, die Aufgaben der Spezialdienste integriert sind.

Zusammenfassende Bewertung

Mit der Neuorganisation des Jugendamtes und den in Globalrichtlinie und gemeinsamer Dienstanweisung der Bezirksämter festgelegten fachlichen Grundsätzen und Regelungen ist die erforderliche Einheitlichkeit der fachlichen Standards der Arbeitsverfahren und der Organisationsstruktur zwischen den Bezirksverwaltungen im Wesentlichen gewährleistet. Alle Bezirksämter haben Steuerungsverfügungen oder -konzepte, die bezirksspezifische fachliche Standards zur Bewilligung der Hilfen zur Erziehung allgemein oder für einzelne Hilfeformen vorgeben. Im Wesentlichen dienen die unterschiedlichen organisatorischen Ausprägungen der Erreichung der vorgegebenen Ziele unter den jeweiligen regionalen und personellen Bedingungen. Der Stand der Umsetzung der hamburgweiten Regelungswerke in den einzelnen Bezirksverwaltungen und die Entwicklung einheitlicher und umfassender bezirksspezifischer Steuerungskonzepte ist weit fortgeschritten.

Organisatorische Besonderheiten, wie der Verzicht auf ASD-Leitungen oder die Organisation eines bezirklichen Jugendamts nach Organisationseinheiten für ambulante und stationäre Hilfen zur Erziehung, sollten aus fachlichen Gesichtspunkten25) aufgegeben werden.

Mit dem Projekt „Organisationsentwicklung des Allgemeinen Sozialdienstes" wird der Prozess der Weiterentwicklung der organisatorischen Voraussetzungen für die Einhaltung der fachlichen Standards, und mit der Einführung der „Arbeitshilfe zur Hilfeplanung" wird die Weiterentwicklung der Qualität der fachlichen Standards fortgesetzt.

Entwicklung der Altersstruktur und der Anzahl von Kindern von Alleinerziehenden bei den einzelnen Hilfen (Drucksache 16/3586, Ziffer 2.4) Ausgewertet wurden die Jahresdurchschnittsfälle26) der Jahre 1997, 1998 und 1999 im Bereich der Hilfen nach dem SGB VIII: Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII), Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) und Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35 a SGB VIII). Für die Darstellung nach Altersgruppen wurden jeweils drei Altersjahrgänge ­ ausgenommen bei der Altersgruppe „21 Jahre und älter" ­ zu einer Altersgruppe zusammengefasst.

Entwicklung der Altersstruktur

Die Abbildung 1 zeigt, dass die zahlenmäßig stärkste Altersgruppe, mit einem Anteil von rund 33 Prozent, die der) Das Bezirksamt Harburg ist seit April 2000 nicht mehr Mitglied des Projekts „Organisationsentwicklung ASD", weil sich zu diesem Zeitpunkt unter den bestehenden Rahmenbedingungen keine bezirkliche Arbeitsgruppe bilden ließ.) Vgl. ausführlich Ziffer 3.4.1.2) z. B. zur Sicherstellung der Betreuungskontinuität) Vgl. Fußnote 2.

15- bis unter 18-Jährigen ist. Es folgt mit knapp 20 Prozent die Altersgruppe der 12- bis unter 15-Jährigen. Die Altersgruppen der 9- bis unter 12-Jährigen und der 18- bis unter 21-Jährigen sind mit einem Anteil von ca. 15 Prozent, die Altersgruppen der 0- bis unter 3-Jährigen, der 3- bis unter 6-Jährigen und der 6- bis unter 9-Jährigen mit Anteilen zwischen rund 4 bis 8 Prozent vertreten. Die Altersgruppe der über 21-Jährigen hat mit weniger als 1 Prozent den geringsten Anteil. Anteilsveränderungen hat es in 1999 gegenüber den Vorjahren bei den 15- bis unter 18-Jährigen (leicht gesunken) und den 0- bis unter 3-Jährigen (leicht gestiegen) gegeben. Anders sind die Anteile der einzelnen Altersgruppen in der Vollzeitpflege, dort haben die Jahrgänge 9- bis 17-Jährigen in etwa gleich große Anteile (um ca. 20 Prozent), gefolgt von den 3- bis 8-Jährigen mit etwa 15 Prozent; die anderen Jahrgänge liegen bei etwa 10 Prozent. Bei den sonstigen Hilfen dominieren Jugendliche und junge Volljährige; dies resultiert aus der zahlenmäßigen Bedeutung der flexiblen Betreuung28).

Die Entwicklung der Prozentanteile der Altersgruppe an den Jahresdurchschnittsfällen ist seit 1997 nahezu konstant. Die Entwicklungsprobleme und -notwendigkeiten der Jugendlichen nehmen in der Altersgruppe der 15- bis 18-Jährigen zu. Entsprechend werden für diese Altersgruppen Hilfen bewilligt.) Die flexible Betreuung ist eine Hilfe ausschließlich für Jugendliche und junge Volljährige. Sie wurde im Kontext der Heimerziehung entwickelt (vgl. Anhang II des Rahmenvertrags nach § 78 f SGB VIII) und 1991, bei Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, dem § 35 SGB VIII (intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) zugeordnet.

Sie kann damit erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres bewilligt werden.) Statistisches Bundesamt: Statistik der Jugendhilfe Teil I: Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses, Arbeitsunterlagen, Wiesbaden 2000.