Als Voraussetzung für die Vergabe von Zuwendungen ist schon im § 14 HGrG die Festlegung des bestimmten öffentlichen Zwecks

Inhalt der Gesetze und Vorschriften 2.2.1.1. Das Haushaltsgrundsätzegesetz

Das Haushaltsgrundsätzegesetz16

(HGrG) enthält allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan, zu den Bestimmungen über dessen Aufstellung und Ausführung, Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung sowie auch über die Finanzplanung. Die Vorschrift des § 1 HGrG i.V.m. §§ 14, 26 (1) HGrG bindet ausdrücklich auch die Zuwendungsvergabe an rahmenrechtliche Regelungen. Bei der Ausgestaltung des Zuwendungsrechts ist Hamburg an die in § 26 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) getroffenen rahmenrechtlichen Bestimmungen gebunden.

Als Voraussetzung für die Vergabe von Zuwendungen ist schon im § 14 HGrG die Festlegung des bestimmten öffentlichen Zwecks vorgesehen. Die Nachweispflicht des Zuwendungsempfängers sowie das Prüfungsrecht des Zuwendungsgebers ergeben sich aus § 26 Abs. 1 HGrG. 2.2.1.2. Landeshaushaltsordnung (LHO)

Für die Veranschlagung und Bewilligung von Zuwendungen sind die allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätze und Regelungen der LHO für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes und der Rechnungslegung zu beachten. Hervorzuheben sind insbesondere die Vorschriften in § 7 LHO (Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit).

Neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätzen stellen die §§ 23 und 44 LHO (Zuwendungen) die zentralen Regelungen für die Zuwendungsgewährung dar. Sie legen fest, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Zuwendungen im Haushaltsplan veranschlagt und im Einzelfall gewährt werden können. Einzelheiten regeln die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

Die Verwaltungsvorschrift zu § 7 LHO (VV zu § 7 LHO)

Die VV zu § 7 LHO18 präzisiert, dass Zuwendungen allgemein nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu überprüfen sind. Die aus § 7 LHO entstehenden speziellen Pflichten des Zuwendungsgebers haben den folgenden Umfang:

· Es ist laufend zu überprüfen, ob Aufgaben wegfallen, eingeschränkt oder von anderen Trägern übernommen werden können (Aufgabenkritik).

· Zwischenergebnisse sollen mit der ursprünglichen Planung abgeglichen werden. Mögliche Konsequenzen können dann das Anpassen der Planung oder die Abbruchentscheidung der Maßnahme sein.

· Nachdem die Maßnahmen durchgeführt wurden, soll eine abschließende Ergebnisprüfung vorgenommen werden.

· Für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung sind grundsätzlich Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchzuführen. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung dient zum Vorbereiten der Entscheidung über die Zuwendungsbewilligung.

· Für geeignete19

Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sollen NutzenKosten-Untersuchungen durchgeführt werden. Die Nutzen-Kosten-Analyse dient zum Vorbereiten der Entscheidung über die Zuwendungsbewilligung.

HGrG vom 19.8.1969, BGBl. I 1273.

§ 14 HGrG: "Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung des Bundes oder des Landes zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund oder das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann."

Vgl. für die folgende Punktaufzählung die Nrn. 2.2., 4. und 5. der VV zu § 7 LHO.

· Durch Festlegen von Zielsetzungen vor Beginn der Durchführung einer Maßnahme sollen begleitende Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Erfolgskontrollen dienen zur Entscheidung über Abbruch, Veränderung oder Fortführung einer Zuwendungsmaßnahme.

Für methodische Hinweise und Regelungen für diese Verfahren ist nach der VV Nr. 2.3. zu § 7 LHO das Senatsamt für den Verwaltungsdienst zuständig. Diese Aufgaben werden inzwischen von der Finanzbehörde wahrgenommen.

Die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO (VV zu §§ 23 u. 44 LHO)

Die §§ 23 und 44 LHO legen fest, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Zuwendungen im Haushaltsplan veranschlagt und im Einzelfall gewährt werden können. Zu diesen grundlegenden Voraussetzungen zählen vor allem:

· Zuwendungen müssen der Erfüllung bestimmter Zwecke dienen.

· Es muss ein erhebliches Interesse des Zuwendungsgebers vorliegen.

· Zweck und Interesse können ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt bzw. befriedigt werden (Subsidiarität).

· Die zweckentsprechende Verwendung der zugewendeten Mittel muss nachgewiesen werden.

· Die Prüfungsrechte der Behörde und des Rechnungshofes müssen gesichert sein.

Die Finanzbehörde hat das Verfahren der Veranschlagung und der Vergabe von Zuwendungen in den VV zu §§ 23 und 44 LHO geregelt. Diese Regelungen konkretisieren die oben aufgeführten grundlegenden Voraussetzungen für die Zuwendungsvergabe.

In der Anlage zu den VV zu §§ 23 und 44 LHO hat die Finanzbehörde allgemeine Nebenbestimmungen erlassen, die sich an den Zuwendungsempfänger richten, jeweils dem Zuwendungsbescheid beigefügt und damit Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden. Die allgemeinen Nebenbestimmungen gelten also im Gegensatz zu den nur intern verbindlichen Verwaltungsvorschriften im Außenverhältnis. Je nach Zuwendung gelten folgende allgemeine Nebenbestimmungen:

· Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I),

· Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),

· Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK),

· Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau).

Der Nutzen einer Zuwendungsmaßnahme kann u. U. wegen schwer einschätzbarer Neben- oder Fernwirkungen oder nicht gesicherter Kausalzusammenhänge nicht sicher bestimmt werden. Die Methode einer Nutzen-Kosten-Analyse wäre dann ungeeignet bzw. die Maßnahme eignet sich nicht für die Anwendung der Methode.

Zuwendungsarten und Grundsätze der Veranschlagung (VV zu Nrn. 2. u. 3. zu § 23 LHO)

Bei den Zuwendungsarten wird unterschieden in Projektförderung und institutionelle Förderung. Bei der Projektförderung werden Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben der Zuwendungsempfänger für einzelne abgegrenzte Vorhaben gewährt, während bei der institutionellen Förderung Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben der Zuwendungsempfänger eingesetzt werden.

Bei der Veranschlagung von Zuwendungen im Haushaltsplan sind daneben folgende Grundsätze zu beachten:

· Bei institutioneller Förderung dürfen Zuwendungen grundsätzlich erst veranschlagt werden, wenn der Zuwendungsempfänger zuvor einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorgelegt hat, der in der Form dem Haushaltsplan der FHH entsprechen und nach den für diesen geltenden Grundsätzen aufgestellt sein soll.

· Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen zu Baumaßnahmen, großen Beschaffungen und großen Entwicklungsvorhaben von mehr als 500. 000 DM sind getrennt von den übrigen Zuwendungsmitteln zu veranschlagen.

Bewilligungsvoraussetzungen (VV Nr. 1. zu § 44 LHO)

Wie schon die Veranschlagung, so hat auch die Bewilligung von Zuwendungen subsidiär zu erfolgen. Vorrangig ist zu prüfen, ob der Zweck durch Bürgschaften etc. erreicht werden kann; rückzahlbare Zuwendungen gehen nicht rückzahlbaren Zuwendungen vor.

Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendungsempfänger über eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verfügen und in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu gewährleisten und nachzuweisen. So ist etwa eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, unzulässig. Handelt es sich um Projektförderung, so sollen Zuwendungen nur bewilligt werden, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist.

Sind für ein Vorhaben oder eine Einrichtung Zuwendungen von mehreren Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg bzw. der Freien und Hansestadt Hamburg und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorgesehen, dann soll die Bewilligung nach Möglichkeit nur von einer Behörde erfolgen. Dabei müssen sich die Zuwendungsgeber zuvor über die wesentlichen Umstände der Vergabe (Maßnahme, Finanzierungsart, Auflagen, Verwendungsnachweis etc.) verständigen. Handelt es sich um eine Erstbewilligung mit einem Volumen von mehr als 100 TDM auf Seiten Hamburgs, ist wegen der Bestimmungen im Verwendungsnachweis der Rechnungshof zu beteiligen.

So z. B. die getrennte Veranschlagung von Personal- und Sachkosten, die Jährlichkeit der Wirtschaftsplanung, die Übereinstimmung des Planungszeitraumes mit dem des Haushaltsplans u.a.m.