Schulden

Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung (VV Nr. 2. zu § 44 LHO)

Bei der Finanzierungsart wird wie folgt unterschieden:

Festbetragsfinanzierung

Die Zuwendung wird mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben festgesetzt. Mehreinnahmen oder Mindereinnahmen verbleiben dem Zuwendungsempfänger, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht unter den Zuwendungsbetrag sinken.

Anteilfinanzierung

Die Zuwendung wird auf einen bestimmten Prozentsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben berechnet und ist im Einzelfall auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Fehlbedarfsfinanzierung

Die Zuwendung berechnet sich nach dem Fehlbedarf, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag. Die Zuwendung wird der Höhe nach begrenzt.

Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Abs. 1 LHO) ist die Verwaltung in der Wahl der Finanzierungsart frei. Die Wahl der Finanzierungsart ist für die Frage der Auszahlung und ggf. Rückzahlung von Zuwendungen bedeutsam. So empfiehlt sich eine Anteilsfinanzierung, wenn der Zuwendungsempfänger noch von anderer Seite Leistungen erhält. Eine Fehlbedarfsfinanzierung ist dagegen geboten, wenn etwa der Zuwendungsempfänger im Hinblick auf die geförderte Maßnahme Einnahmen erwartet und die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht genau kalkulieren kann.

Alle Zuwendungen sind grundsätzlich Teilfinanzierungen. Eine Vollfinanzierung kommt nur dann in Betracht, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch die FHH möglich ist.

Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ­ VV Nrn. 3 bis 5 zu § 44 LHO

Die haushaltsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung von Zuwendungen schlagen sich auch in den Anforderungen an die Antragstellung und die Bewilligung von Zuwendungen nieder. So ist dem schriftlichen Zuwendungsantrag bei Projektförderung ein Finanzierungsplan der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Maßnahme beizufügen. Bei der institutionellen Förderung ist ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan ­ einschließlich Organisations- und Stellenplan sowie eine Übersicht über Vermögen und Schulden des Zuwendungsempfängers vorzulegen.

Die Zuwendungsgeberin hat das Ergebnis der Antragsprüfung schriftlich festzuhalten, wobei u.a. einzugehen ist auf

· die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung,

· den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,

· die Wahl der Finanzierungsart,

· die Sicherung der Gesamtfinanzierung sowie

· die finanziellen Auswirkungen für die FHH in künftigen Haushaltsjahren.

Zitat aus der VV zu §§ 23 und 44 LHO.

Bei dem Bewilligungsbescheid steht die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks im Vordergrund. Umfang, Qualität und Zielsetzung des Zuwendungszwecks sind so detailliert anzugeben, dass sie als Grundlage für eine (begleitende) Erfolgskontrolle dienen können.

Um die Zweckbindung und den erfolgreichen Einsatz der Zuwendung zu sichern, soll der Zuwendungsbescheid nach § 36 HmbVwVfG mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Neben den generell zu verwendenden formularmäßigen Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. zur institutionellen Förderung (ANBest-I) soll ggf. die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid u.a. ergänzend festlegen:

· Den Grad der Verbindlichkeit des Haushalts-, Wirtschafts- oder Finanzierungsplans sowie ggf. des Stellenplans,

· die Bedingungen für die Verwendungen von Mehreinnahmen und Minderausgaben,

· die Anforderungen an den Verwendungsnachweis.

Bei institutioneller Förderung ist der Wirtschaftsplan für den Zuwendungsempfänger grundsätzlich verbindlich. Die Bewilligungsbehörde kann, ggf. mit Zustimmung der Finanzbehörde, Ausnahmen zulassen, u.a. Ausgabe-Konten des Wirtschaftsplanes für einseitig oder gegenseitig deckungsfähig erklären. Bei der Projektförderung kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplanes um mehr als 20 % zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann.

Je nach den Umständen des einzelnen Zuwendungsfalles sind bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen der Vorbehalt dinglicher Rechte an Gegenständen zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines möglichen Rückforderungsanspruchs auszusprechen (Sicherungsübereignung/Pfandrecht) sowie bei rückzahlbaren Zuwendungen die Verzinsung und Rückzahlung entsprechend zu sichern.

Erfolgskontrolle und Nutzen-Kosten- Analyse durch die Behörde (VV Nr.3 ff. zu § 7 LHO und VV Nr. 9. ­ 11. zu § 23 und 44 LHO)

Die rechtliche Notwendigkeit, den Erfolg einer Zuwendungsmaßnahme abzuschätzen und zu kontrollieren, ergibt sich schon aus der Verpflichtung der Verwaltung nach § 7 LHO zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. oben).

Das Senatsamt für den Verwaltungsdienst23 hat einen Leitfaden für Erfolgskontrollen (2. Auflage 1992) herausgegeben, der methodische und praktische Hinweise für die Durchführung von Erfolgskontrollen enthält.

Die Erfolgskontrolle der Bewilligungsbehörde beginnt schon bei der Bewilligung einer Zuwendung. Für jedes Haushaltsjahr ist von ihr eine nach Haushaltstiteln gegliederte Übersicht über u.a. Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung, die zur Zahlung angewiesenen Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen zu führen.

Im Mittelpunkt der Kontrolle steht der Verwendungsnachweis. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Haushalts- und Wirtschaftsplans, bzw. des Finanzierungsplans summarisch darzustellen sind. Im Einzelnen ergeben sich die Anforderungen an den Verwendungsnachweis aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P u. ANBest-I)

Dies gilt etwa dort, wo bei der Beschreibung des Zuwendungszwecks keine ausreichende Grundlage für die Überprüfung des Ergebnisses geschaffen werden kann, und durch engere Bewirtschaftungsregelungen der Mittelansatz ­ z. B. durch begrenzte Deckungsfähigkeit oder durch die Verbindlichkeit einzelner Ausgabeansätze ­ stärker kontrolliert werden kann, vgl. Einführungsrundschreiben der Finanzbehörde zur Neufassung der VV zu §§ 23 und 44 LHO, Nr. 2 (zu VV Nr. 5.1 bis 5.1.3 ­ Nebenbestimmungen).

Die Aufgaben werden inzwischen von der Finanzbehörde wahrgenommen. zum Zuwendungsbescheid. Dort ist u.a. geregelt, dass der Verwendungsnachweis sechs Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, bzw. - bei institutioneller Förderung - nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres vorzulegen ist. Auch die einzelnen Anforderungen an den Inhalt des Sachberichts (Darlegung des Zuwendungsziels, Tätigkeitsbericht etc.) sind dort geregelt.

Der Verwendungsnachweis ist von der Bewilligungsbehörde umgehend zu überprüfen. Anhand der Unterlagen führt die Bewilligungsbehörde eine Schlüssigkeitsprüfung durch, ob die Zuwendung zweckgerecht und erfolgreich verwendet wurde. Gegebenenfalls, insbesondere in Fällen, in denen sich Unklarheiten oder Hinweise auf eine zweckfremde Verwendung der Zuwendung ergeben, sind weitergehende Prüfungen anzustellen, Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen oder örtliche Erhebungen durchzuführen.

Das Ergebnis der Verwendungsprüfung ist schriftlich festzuhalten und zu den Akten zu nehmen.

Einzelne Problemfelder

Regelungen zu Rückforderungen

Für die Rückforderung von Zuwendungen gelten die Bestimmungen des HmbVwVfG, welches ­ entsprechend den Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes ­ Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten enthält. Daneben galt in Hamburg bis zum 30. November 1996 das Gesetz über die Rückforderung von Zuwendungen. Es enthielt spezielle Regelungen für die Rückforderung von Zuwendungen, die neben den Bestimmungen des HmbVwVfG Anwendung fanden. Schließlich enthalten die VV zu §§ 23 und 44 LHO Verfahrensregelungen für die Verwaltung, wie mit der Unwirksamkeit und der Aufhebung von Zuwendungsbescheiden sowie mit der Erstattung von Zuwendungen und deren Verzinsung unter Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen umzugehen ist.

Mit einer Gesetzesnovelle zum 1. Dezember 1996 wurden das HmbVwVfG geändert und das Gesetz über die Rückforderung von Zuwendungen aufgehoben. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Rückforderungen von Zuwendungen wurden dabei weitestgehend in § 49 und den neu geschaffenen § 49a HmbVwVfG aufgenommen. So hat sich die Rechtslage für die Rückforderung von Zuwendungen in Hamburg im Wesentlichen nicht geändert. Zum besseren Verständnis ist im Folgenden gleichwohl die Gesetzeslage vor und nach dem 1. Dezember 1996 gesondert dargestellt.

Soweit kein Zuwendungsbescheid, sondern ein öffentlich-rechtlicher Vertrag der Zuwendung zugrunde liegt, kommt es auf die Regelungen im Vertrag selbst an. Dort kann wegen eventueller Rückforderungen die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des HmbVwVfG vereinbart werden. Anderenfalls richtet sich die Rückabwicklung des Vertrages und eine Rückerstattung von Zuwendungen nach dem Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der nach Struktur und Zielrichtung dem bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch nach §§ 812 ff. BGB entspricht.

Geändert hat sich die Höhe der Verzinsung eines Zuwendungsbetrages, wenn dieser nicht alsbald nach der Auszahlung zweckentsprechend verwendet wird. Hier enthält § 49a Abs. 4 HmbVwVfG eine klare Festlegung der Höhe nach auf 3 % über dem Diskontsatz der Bundesbank. Dies hatte das Gesetz über die Rückforderung von Zuwendungen offengelassen; das HmbVwVfG a.F. enthielt keinerlei Regelung.