Einnahmen in der Fehlbedarfsfinanzierung Alle Einnahmen gleich aus welcher Quelle sind voll anzurechnen

Zuwendungsbescheid entsprechende Regelungen enthält - auf die Höhe der Zuwendung angerechnet.

Einnahmen in der Fehlbedarfsfinanzierung

Alle Einnahmen, gleich aus welcher Quelle, sind voll anzurechnen. Denn die Zuwendung berechnet sich auf den dann noch verbleibenden Fehlbedarf, den der Zuwendungsempfänger durch eigene oder fremde Mittel nicht decken kann.

Einnahmen in der Festbetragsfinanzierung

Bei der Festbetragsfinanzierung verbleiben die Einnahmen grundsätzlich beim Träger, soweit im Bescheid oder Vertrag nichts anderes geregelt ist.

Konflikte

Bei der Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Zuwendung, vor allem bei institutionell geförderten Einrichtungen, kommt es im Kern darauf an, auch zu prüfen, ob die Einrichtung alle Anstrengungen unternommen hat, um die höchstmöglichen Einnahmen zu erzielen, oder ob die Einrichtung solche Möglichkeiten zu Lasten der Zuwendung nicht voll ausgeschöpft, möglicherweise mehr oder weniger stark vernachlässigt hat. Da zusätzliche Einnahmen in der Regel lediglich die Höhe der Zuwendung schmälern und keinerlei Vorteile für den Zuwendungsempfänger einbringen, ist das Eigeninteresse der Zuwendungsempfänger, sich um zusätzliche Einnahmen zu bemühen, nicht sehr groß.

Dies zeigt sich insbesondere bei Zuwendungen an institutionell geförderte Empfänger, zumal dann, wenn diese am Markt als Anbieter auftreten. Während die am Markt erzielten Einnahmen des gewinnorientierten Unternehmens gleichsam dessen lebensspendendes Blut darstellen, erlangen Einnahmen eines durch Zuwendungen betriebenen Unternehmens eine je nach Finanzierungsart der Zuwendung ganz andere Bedeutung. Mitunter können sie den ursprünglichen Zuwendungsanspruch mindern, können Verwaltungsaufwand erzeugen und Liquidität, deren Zinsen ebenfalls als "ungeplante" Einnahmen, also Mehreinnahmen, zuwendungsmindernd verrechnet werden müssen.

Anders als die gewinnorientiert arbeitenden anderen Marktteilnehmer ist der institutionell geförderte Zuwendungsnehmer nicht oder zumindest nicht in gleichem Maße gezwungen, seine Einnahmen am Markt zu sichern oder zu steigern.

Nach der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Neufassung der VV zu §§ 23 und 44 LHO 52 können daher hinsichtlich der Verwendung zusätzlicher Einnahmen in geeigneten Fällen abweichende Regelungen im Zuwendungsbescheid zugelassen werden. Werden höhere oder zusätzliche Einnahmen erzielt, vermindert sich die Zuwendung, soweit nicht die Bildung von Rücklagen, Rückstellungen oder sonstige Verwendungszwecke zugelassen sind und die höheren zusätzlichen Einnahmen hierzu eingesetzt werden dürfen. Bei institutionell geförderten Einrichtungen fallen auch Einnahmen aus Spenden an. Spendeneinnahmen können

VV zu § 44 LHO (alte und neue Fassung), Nr. 2.2.2.

VV zu § 44 LHO (Neufassung 1. Januar 1997), Nr. 2.2.3.

Die Neufassung der VV zu §§ 23 u. 44 LHO datiert vom 19. September 1996 und ist mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft getreten.

Vgl. Nr. 1.2 ANBest-I (alte und neue Fassung).

Vgl. Nr. 2 ANBest-I (alte und neue Fassung). als allgemeines Deckungsmittel nur insoweit herangezogen werden, als von den Spendern keine spezifische Zweckbindung verfügt wurde.

Das oben beschriebene grundsätzliche Einnahmedilemma des gemischt (staatsfinanziert und marktfinanziert) finanzierten Betriebes56 wird durch die Neuregelung der VV jedoch nicht beseitigt.

Der Senat hat dem Untersuchungsausschuss aufgrund des am 18. Juni 1999 gefassten Beweisbeschlusses57 hierzu die folgende Antwort zugeleitet: „Die Behandlung von Einnahmen der Zuwendungsempfänger richtet sich nach den zuwendungsrechtlichen Vorgaben, wobei den Zuwendungsgebern mit Neufassung der Verwaltungsvorschriften ein größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt wurde.

Da die Einschätzung der zu erwartenden Einnahmen zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung oftmals mit großen Unsicherheiten behaftet ist, sind die Zuwendungsbereiche gehalten, im Regelfall die Fehlbedarfs- oder Anteilsfinanzierung anzuwenden, d.h. Einnahmen und Mehreinnahmen - wobei unter Mehreinnahmen weitere, überplanmäßige Einnahmen zu verstehen sind - gegenüber dem Planungsansatz wirken sich mindernd auf die Zuwendungshöhe aus. Soweit die Voraussetzungen für eine ergebnisorientierte Steuerung gegeben sind (Konkretisierung des Zuwendungszwecks, Anforderungen an Sachbericht und Berichtswesen), können aus selbsterwirtschafteten Mehreinnahmen (nicht Drittmittel anderer Zuwendungsgeber) und Minderausgaben Rücklagen gebildet werden, die in der Höhe zu begrenzen sind. Konflikte können sich insbesondere im Rahmen der Kalkulation der Zuwendungshöhe ergeben, wenn die Höhe der zu erwartenden Einnahmen - z. B. aufgrund von Spenden - nur schwer abzuschätzen ist. Da die Zuwendungshöhe bei jeder Art der Teilfinanzierung von der Höhe der geplanten Einnahmen direkt abhängig ist und einer etwaigen Rücklagenbildung nur die erwirtschafteten Mehreinnahmen - also nur die überplanmäßigen Einnahmen - zugrunde gelegt werden können, sind hier Interessenkonflikte vorprogrammiert. Diese müssen dann in Verhandlungen gelöst werden. In der Regel gibt es dann eine kompromisshafte Verständigung über die Höhe der im Finanzierungsplan anzurechnenden Einnahmen zwischen dem Zuwendungsgeber und dem Zuwendungsempfänger. Darüber hinaus ist bei der Projektförderung die nachträgliche Zuordnung von Einnahmen bei einem Träger, der mehrere Projekte betreibt, zum jeweilig geförderten Projekt manchmal schwierig. Weitergehende Regelungen als oben beschrieben gibt es beispielsweise im Bereich der Arbeitsmarktpolitik. Dieser Zuwendungsbereich unterscheidet sich von den anderen Bereichen u.a. dadurch, dass die Träger durch die Veräußerung von Gütern und Dienstleistungen Einnahmen erzielen können. Hier müssen die Träger die Kosten für Materialien, die bei Auftragsarbeiten für Dritte anfallen, grundsätzlich in voller Höhe erwirtschaften. Darüber hin55

Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, B III/6.2, S. 24 ff.

Auch ein Verein kann im betriebswirtschaftlichen Sinn einen Betrieb darstellen.

Akte des PUA, Az.: 1-702, Beweisbeschluss vom 18. Juni 1999, II, Nr. 11.

Akte des PUA, Az.: 1-703-2, Schreiben der BAGS vom 29. September 1999, Antwort zum Beweisbeschluss vom 18. Juni 1999, Beschluss II, Frage 11.

Nur bei Anwendung der Fehlbedarfs- oder Anteilsfinanzierung kommen besondere Regelungen hinsichtlich erzielter Mehreinnahmen in Betracht. Bei der Festbetragsfinanzierung hingegen verbleiben die Einnahmen grundsätzlich beim Träger, soweit im Bescheid oder Vertrag nichts anderes geregelt ist; diese Finanzierungsart soll nur bei der Bildung von Fallkostenpauschalen angewandt werden oder in Fällen, in denen die Einnahmen mit hinreichender Genauigkeit prognostiziert werden können. Eine Vollfinanzierung kommt nur bei Trägern in Betracht, die nicht in der Lage sind, eigene Einnahmen zur erwirtschaften.

Im Bereich „Drogen und Sucht" wird verstärkt die Festbetragsfinanzierung angewendet (vgl. Drs. 15/5846). Einsparungen in Form von Mehreinnahmen oder Minderausgaben können in eine Rücklage eingestellt werden, die jedoch beim Zuwendungsgeber gehalten wird. Eine Verwendung der Mittel ist nur im Rahmen des Zuwendungszwecks und in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber möglich. Dieses Vorgehen zielt im Ergebnis auf den gleichen Effekt wie bei entsprechender Anwendung der Fehlbedarfsfinanzierung, zumal die Auszahlung der Zuwendung nur entsprechend dem Liquiditätsbedarf erfolgt. aus müssen grundsätzlich Einnahmen in Höhe eines bestimmten Anteils der verbrauchsbedingten Sachkosten (derzeit 20 %) erzielt und im Wirtschaftsplan ausgewiesen werden. Diese Regelung wurde mit der Arbeitsverwaltung abgestimmt." 2.2.2.3. Regelungen für die Abgabe von Waren und Dienstleistungen an Mitarbeiter61

Spezielle Regelungen, ob und unter welchen Voraussetzungen den Mitarbeitern und deren Angehörigen von Zuwendungsempfängern Waren und Leistungen für private Zwecke zur Verfügung gestellt werden dürfen, existieren in Hamburg nicht. Auch der Bund und die Länder haben hierfür keine Spezialregeln erlassen. Maßgebend sind deshalb die generellen Regelungen des Zuwendungsrechts.

Danach sind Zuwendungen grundsätzlich entsprechend dem im Zuwendungsbescheid vorgegebenen Zuwendungszweck zu verwenden. Sofern die Abgabe von Waren und Dienstleistungen an Mitarbeiter von Zuwendungsempfängern oder deren Angehörigen nicht in Übereinstimmung mit dem Zuwendungszweck steht, sind sie nicht zulässig. Erfolgt die Abgabe dennoch, liegt eine zweckwidrige Verwendung der Zuwendungen vor und die Zuwendungsmittel wären zurückzufordern.

Darüber hinaus ist das sogenannte Besserstellungsverbot gemäß Nr. 1.3 ANBest-I zu beachten. Danach darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg. Höhere Vergütungen oder höhere Löhne als nach dem BAT62 oder MTArb63 sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Da die Abgabe von Waren und Dienstleistungen an Mitarbeiter weder im Tarif- noch im Besoldungsrecht für den öffentlichen Dienst vorgesehen ist, fallen solche Vergünstigungen unter das Besserstellungsverbot. Sie dürfen daher aus Zuwendungsmitteln grundsätzlich nicht gewährt werden. Nach Nr. 16.1 der VV zu § 44 LHO können allerdings im Einzelfall im Einvernehmen mit der Finanzbehörde auch über- und außertarifliche Leistungen gewährt werden.

Wenn von der Stadt geförderte Einrichtungen in von der Finanzbehörde genehmigten Sonderfällen ihren Mitarbeitern Waren oder Leistungen in Übereinstimmung mit dem Zuwendungszweck zur Verfügung stellen, kann dieses - dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit folgend - stets nur gegen kostendeckendes Entgelt (pauschaliert oder einzeln berechnet) erfolgen. Ggf. sind hier Regelungen, die für die Bediensteten der Stadt (z.B. bei der Ausübung von Nebentätigkeiten unter Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material des Dienstherrn/Arbeitgebers) gelten, analog anzuwenden.

Der Senat hat dem Untersuchungsausschuss aufgrund des am 18. Juni 1999 gefassten Beweisbeschlusses64 hierzu die folgende Antwort zugeleitet: „Zuwendungen sind grundsätzlich entsprechend dem im Zuwendungsbescheid vorgegebenen Zuwendungszweck zu verwenden, vgl. Nr. 4.2.3 der VV zu § 44 LHO. Sofern die Abgabe von Waren und Dienstleistungen an Mitarbeiter von Zuwendungsempfängern nicht vom Zuwendungszweck erfasst wird, sind sie nicht zulässig. Geschieht dies dennoch, liegt eine zweckwidrige Verwendung der Zuwendungen vor und die Zuwendungsmittel müssten zurückgefordert werden. Darüber hinaus dürfen

In diesem Abschnitt wird zur Fragestellung aus A. I. 6.2 des Untersuchungsauftrages „Welche Regelungen gibt es für die Abgabe von Waren und Leistungen an Mitarbeiter, deren Angehörige sowie an Mitarbeiter von Behörden?" berichtet.

Bundes-Angestelltentarifvertrag.

Manteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (seit 1. März 1996). Vorher galten für Bund und Länder getrennte Manteltarifverträge (Länder: MTL, Bund: MTB).

Akte des PUA, Az.: 1-702, Beweisbeschluss vom 18. Juni 1999, II, Nr. 10.

Akte des PUA, Az.: 1-703-2, Schreiben der BAGS vom 29. September 1999, Antwort zum Beweisbeschluss vom 18. Juni 1999, Beschluss II, Frage 10.