Angehörige von Mitarbeitern von Zuwendungsempfängern sind an den Zuwendungsrechtsverhältnissen nicht beteiligt

Zuwendungsempfänger ihre Beschäftigten grundsätzlich nicht besser stellen als vergleichbare Arbeitnehmer des Zuwendungsgebers, vgl. Nrn. 5.1 der VV zu § 44 LHO, der ANBest-I/P. Da die Abgabe von Waren und Dienstleistungen an Mitarbeiter im öffentlichen Dienstrecht nicht vorgesehen ist, fallen solche Vergünstigungen unter das Besserstellungsverbot und dürfen daher aus Zuwendungsmitteln nicht gegeben werden. Nach Nr. 16.1 der VV zu § 44 LHO können allerdings im Einzelfall im Einvernehmen mit der Finanzbehörde auch über- und außertarifliche Leistungen gewährt werden.

Angehörige von Mitarbeitern von Zuwendungsempfängern sind an den Zuwendungsrechtsverhältnissen nicht beteiligt. An sie dürfen Zuwendungsempfänger nicht Waren oder Dienstleistungen abgeben. Würde dies geschehen, wären die Zuwendungsmittel ebenfalls zweckwidrig verwendet und müssten zurückgefordert werden.

In gleicher Weise dürfen Waren und Dienstleistungen nicht an Mitarbeiter von Behörden aus Zuwendungsmitteln abgegeben werden. Dies würde ebenfalls eine nicht zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungsmitteln darstellen und wäre damit untersagt."

Regelungen zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen

Mehrfachförderung in Abgrenzung zur Doppelfinanzierung Häufig werden Einrichtungen oder Vorhaben von mehreren Zuwendungsgebern gemeinsam gefördert. Neben dem Bund können dies andere Länder, kommunale Gebietskörperschaften oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Gelegentlich kommt es auch vor, dass mehrere Stellen der FHH als Zuwendungsgeber für eine Einrichtung oder ein Projekt auftreten.

Doppelfinanzierung Doppelfinanzierungen können in zweierlei Hinsicht auftreten. Zum einen dadurch, dass für ein und denselben Zweck andere Finanzierungsquellen zusätzlich in Anspruch genommen werden, und der Zuwendungsempfänger dieses gegenüber den Zuwendungsgebern verschweigt. Als andere Finanzierungsquellen können sowohl andere Behörden oder Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg als auch Dritte in Betracht kommen.

Zum anderen kann eine Doppelfinanzierung dadurch eintreten, dass ein Zuwendungsgeber eine Maßnahme irrtümlich mehrfach fördert.

Zuwendungsrechtliche Regelungen

In Fällen von Mehrfachförderungen haben die beteiligten Zuwendungsstellen Einvernehmen über die Förderungsmodalitäten herbeizuführen, in geeigneten Fällen soll die Bewilligung durch nur eine Stelle erfolgen (VV Nr. 1.4 zu § 44 LHO).

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, bei Antragstellung alle Finanzierungsquellen darzulegen (VV Nr. 3.1 bis 3.6 zu § 44 LHO). Nach erfolgter Bewilligung obliegt ihnen die Pflicht, Änderungen in der Finanzierung mitzuteilen (Nr. 5 ANBest-I/ ANBest-P).

Nach dem Hamburgischen Subventionsgesetz (HmbSubvG) i. V. mit § 3 des (Bundes-) Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen ist der Zuwendungsnehmer verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind. Bei Rechtsverstößen greifen die Regelungen des § 264 des Strafgesetzbuches.

Haushaltsrechtsreform und Anpassung von Verwaltungsvorschriften

Allgemeines:

Die Überarbeitung des bundesrechtlichen Haushaltsgrundsätzegesetzes kann der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg formell im üblichen Verfahren des Bundesrates betreiben.

Gleiches gilt für grundsätzliche Änderungen der Haushaltsordnung. Unterhalb der Gesetzgebungsebene besteht Spielraum für das Einführen effizienzfördernder Bewirtschaftungsregeln in der Gestaltung von Durchführungsvorschriften. Als ständige Einrichtung besteht unter der Federführung des Bundesministers der Finanzen der Bund-Länder-Ausschuss „Haushaltsrecht und Haushaltssystematik", dem u.a. auch Vertreter der Hamburgischen Finanzbehörde angehören, der auf ministerieller Ebene der Wahrung der erforderlichen Haushaltsrechtseinheit dient. Auch auf diesem Wege können Veränderung, Ergänzung oder Anpassung haushaltsrechtlicher Grundsätze angestoßen werden.

Das Haushaltsrecht des Bundes und der Länder wurde grundlegend zuletzt durch die Haushaltsreform im Jahr 1969 gestaltet. Leitend war damals u.a. die Vorstellung, dass die Legislative erleichterte Möglichkeiten zum Setzen politischer Prioritäten erhalten sollte. Durch das Betonen des Gesamtdeckungsprinzips sollte die Nachhaltigkeit öffentlicher Wirtschaft gestützt werden. Der Bund wurde damals ermächtigt, gemeinsame Haushaltsgrundsätze für den Bund und die Länder aufzustellen. Als Folge beschloss der Gesetzgeber das bis heute gültige Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), das den Bund und die Länder verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach den Grundsätzen dieses Gesetzes zu regeln. Demgemäss decken sich die Haushaltsordnungen des Bundes und der Bundesländer weitgehend.

Die allgemeine Pflicht zur Wirtschaftlichkeit (§ 7 BHO/LHO) fand bei dieser Gelegenheit Eingang in das Gesetz. Die Wirtschaftlichkeit einer bestimmten Maßnahme, einer Vergabe oder eines Betriebes kann allerdings nur im Einzelfall vor dem Hintergrund des konkreten Zwecks beurteilt werden. Die BHO/LHO regelt darum folgerichtig auch nicht, welches bestimmte Verhalten wirtschaftlich oder unwirtschaftlich ist. Wirtschaftlichkeit in konkreter Ausprägung wurde nicht gesetzlich geregelt, sondern ergibt sich aus der Bewertung konkreten Handelns mit ausgewählten, nicht kodifizierten Effizienzkriterien.

Mit dem Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetz vom 22. Dezember 1997 wurden auf Bundesebene ein Rahmen für verschiedene Modellvorhaben geschaffen mit dem Zweck, die öffentliche Haushaltswirtschaft flexibel, dezentral und kostenorientiert zu entwickeln.

Die Verwaltungsvorschriften zur LHO sind zuletzt im Jahr 1996 vor dem Hintergrund haushaltsrechtlicher Initiativen des Senats („Globalisierung und Flexibilisierung") und nach bundeseinheitlichen Vorgaben und Absprachen überarbeitet (modernisiert) worden. Auch in den VV zu §§ 23 und 44 LHO haben sich dadurch Veränderungen ergeben.

Diese Veränderungen standen im Zusammenhang mit der Steuerung der hamburgischen Verwaltung, die durch Aufgaben- und Ergebnisorientierung, durch Budgetierung und Delegation von Ressourcenverantwortung geprägt ist. Die Vorzüge dieser Reform sollten auch auf den Zuwendungsbereich übertragen werden.

Mit der Modernisierung sollte die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Zuwendungsvergabe durch folgende Maßnahmen gesteigert werden:

· Weitgehender Abbau von Zustimmungsvorbehalten der Finanzbehörde und Delegation der Entscheidungskompetenz auf die Bewilligungsbehörden durch entsprechende Änderungen in VV §§ 23 und 44 LHO. So wurde z. B. die Zustimmung zur Rücklagenbildung auf den Zuwendungsgeber delegiert.

· Vereinfachung der für die Zuwendungsempfänger unmittelbar geltenden Regelungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen, mit der Folge entsprechender individueller Regelungen im Bescheid.

· Die Einführung des Budgetierungsgedankens in das Zuwendungsrecht durch die Elemente

- Gleichwertigkeit der Festbetragsfinanzierung,

- leistungsorientierte Beschreibung des Zuwendungszwecks als Basis für Erfolgskontrolle,

- generelle Zulässigkeit des flexiblen Einsatzes der zuwendungsfähigen Ausgaben, der Verwendung von Mehreinnahmen, der Rücklagenbildung.

· Reduzierung des Verwaltungsaufwands und Verfahrenssicherheit zu Umfang und Intensität der Verwendungsnachweisprüfung.

Den Bewilligungsbehörden wurde damit größerer Freiraum bei der Gestaltung der Zuwendungsbereiche eingeräumt. Gleichzeitig hatte das aber auch eine größere Gestaltungspflicht für den Einzelfall zur Folge.

Nach den Erläuterungen der Finanzbehörde aus Anlass der Neufassung der VV zu §§ 23 und 44 LHO erfordern die verstärkte Ergebnisorientierung und die Umsetzung des Budgetgedankens regelmäßig die Konkretisierung des Zuwendungszwecks im Sinne einer Ziel- und Leistungsvereinbarung. Auf dieser Grundlage soll der Erfolg der geförderten Einrichtung/Maßnahme gemessen werden können. Zur Festlegung der mit der Zuwendung geförderten Ziele und Leistungen sind möglichst Maßstäbe zu entwickeln, die Quantität und Qualität des Zuwendungszwecks messbar machen (z.B. Fallzahlen, Teilnehmerzahlen, Auslastungsgrad, Beratungserfolge, Qualifizierungsstand). Bereits mit dem Zuwendungsbescheid sollten, so die Empfehlung der Finanzbehörde, die Bedingungen für die Erstattung der Zuwendung für den Fall beschrieben werden, dass der Zuwendungszweck nicht in vollem Umfang oder nicht in der vereinbarten Qualität erreicht wird.

Einführungsrundschreiben der Finanzbehörde, Amt für Haushalt und Aufgabenplanung, Gz. 210/1, vom 19. September 1996 zur Neufassung der VV zu §§ 23 und 44 LHO, auszugsweise abgedruckt in "Haushaltsrecht der Freien und Hansestadt Hamburg", 14.203, S. 1.

Die folgende Aufzählung vgl. ebendort.