Überleitung von kaufmännischer in kameralistische Buchführung

Voraussetzung dafür, dass die Betriebswirtschaftliche Abteilung gemäß der neuen Dienstvorschrift den Erfolg einer Maßnahme anhand von quantitativen Indikatoren ermitteln konnte, war also, dass die Fachreferate sich in der Lage sahen, derartige Indikatoren zu benennen.

Besondere Regelungen, etwa zur Überleitung von kaufmännischer in kameralistische Buchführung und zu Abschreibungen, waren vor der erstmaligen Bescheidung mit Betriebswirtschaftlicher und Haushaltsabteilung abzustimmen.

Die ZuwendungsDV ordnete die Verantwortung für die Zuwendungsgewährung und ­abwicklung den Fachämtern zu. Die Betriebswirtschaftliche Abteilung (V 5), der die eingehende Prüfung der Verwendungsnachweise oblag, hatte insofern eine Servicefunktion für das Fachamt wahrzunehmen. Das bedeutete, dass die Betriebswirtschaftliche Abteilung selbst nicht über die Rückforderungen zu entscheiden hatte. Hierfür waren die Stellen zuständig, welche die Zuwendungsbescheide erließen. Diese hatten die Erkenntnisse der Betriebswirtschaftliche Abteilung umzusetzen. Damit war die Betriebswirtschaftliche Abteilung ein reines Kontrollorgan. Sie war gemäß Dienstvorschrift bewusst nicht Teil eines ControllingKreislaufes. Sie sollte und konnte nicht fachlich steuern.

Diese Konstellation blieb auch bei der Verlagerung der Prüfaufgaben in die Fachämter erhalten, d. h. die Verantwortung blieb bei den Fachabteilungen der Fachämter, während von den Prüfabteilungen in den Fachämtern die eingehende Verwendungsnachweisprüfung als Serviceaufgabe wahrgenommen wurde.

Im Rahmen eines Organisationsentwicklungsprozesses wurde in den Jahren 1994 bis 1996 die Dezentralisierung des Prüfdienstes auf die Fachämter konzipiert. Diese aufbauorganisatorische Dezentralisierung ist noch nicht abgeschlossen. Bis vor Beginn der Dezentralisierung verfügte die Abteilung über zwei Prüfreferate V 51 und V 52, mit rund 24 Vollzeitstellen für Prüfer und je einem Referatsleiter. Das Referat V 52 wurde dann Anfang 1997 als Abteilung AO 3 in das Amt AO eingegliedert. Von den Prüferstellen waren nur wenige Planstellen des Stellenplans, die überwiegende Anzahl der Stellen waren als LKZ-Stellen, in Form von Zeitverträgen oder Leihstellen befristet.

Nach der VV Nr. 5.2.8 zu § 44 LHO ist die BAGS befugt, die vorgeschriebene Verwendungsnachweisprüfung durch Wirtschaftsprüfer vornehmen zu lassen. Weitere Ausführungen zu diesem Aspekt sind im Abschnitt 5.2 enthalten.

Förderrichtlinien

In Förderrichtlinien werden insbesondere das Förderungsziel und der Förderungsgegenstand, der Umfang der Förderung und der Kreis der zu Fördernden festgelegt. Förderrichtlinien werden von der bewilligenden Behörde formuliert und grundsätzlich veröffentlicht. Die VV zu §§ 23 und 44 LHO enthält hierzu als Anlage "Grundsätze für Förderrichtlinien"1. In diesen Grundsätzen wird die Verbindung zu den VV zu § 44 LHO hergestellt. Danach sind nur förderungsspezifische Besonderheiten, insbesondere Anweisungen zum Verfahren, not121

Zuwendungswendige Ergänzungen zu den VV und - nur soweit unumgänglich - von der VV abweichende Vorschriften in den Förderrichtlinien zu regeln. Eine Förderrichtlinie enthält demnach nur förderungsspezifische Besonderheiten, insbesondere Anweisungen zum Verfahren, notwendige Ergänzungen der VV und - nur soweit unumgänglich - von den VV abweichende Vorschriften.

Die ZuwendungsDV der BAGS, und zwar sowohl die aus dem Jahre 1983 als auch die von 1993, enthalten keinen ausdrücklichen Hinweis zum Erstellen von Förderrichtlinien.

Mit der Neufassung der VV zu §§ 23 und 44 LHO kam dem Instrument der Förderrichtlinie ab 1997 eine verstärkte Bedeutung zu. Den Bewilligungsbehörden wurde ein größerer Freiraum bei der Gestaltung der Zuwendungsbescheide eingeräumt. Gleichzeitig bedeutete dies aber auch eine größere, auf den Einzelfall/das einzelne Förderprogramm abgestellte Gestaltungspflicht. Um den Umgang der Bewilligungsbehörden mit dem eröffneten Gestaltungsspielraum zu erleichtern und gleichzeitig die Transparenz des Verwaltungshandelns zu gewährleisten, empfahl die Finanzbehörde den Bewilligungsbehörden, für ihre Zuwendungsbereiche Förderrichtlinien/und oder interne Handlungsanweisungen zu entwickeln.

Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 28. Januar 2000130 hat der Senat dem Untersuchungsausschuss eine Liste der derzeit bestehenden Förderrichtlinien zugeleitet.

Danach galten oder gelten für die Aufgabenfelder der BAGS folgende Förderrichtlinien:

· Richtlinien über die Förderung beschäftigungsfördernder Erwerbsbetriebe, erlassen am 1. April 1995, im September 1997 durch Richtlinie über die Förderung von Transferarbeitsplätzen abgelöst.

· Richtlinie über die Förderung von Transferarbeitsplätzen, erlassen am 12. September 1997, im April 1998 ersetzt durch die Richtlinie über die Förderung von Transferarbeitsplätzen für Frauen.

· Richtlinie über die Förderung zum Gemeinschaftsprogramm Hamburger Arbeitsplatz Initiative (HAPI).

Das Verwaltungsverfahren ­ von der Antragstellung bis zum Bescheid 2.4.4.1. Form und Inhalt des Zuwendungsantrages

Das Verwaltungsverfahren beginnt ­ wie im Bereich der Leistungsverwaltung üblich - mit einem Antrag der Einrichtung, die eine Zuwendung erhalten möchte. So ist in den VV zu §§ 23 und 44 LHO geregelt, dass es für die Bewilligung einer Zuwendung grundsätzlich eines schriftlichen Antrages bedarf. Den VV zu §§ 23 und 44 LHO sind zwei Muster für diese Anträge angefügt, und zwar als Anlage 7. Nur ausnahmsweise kann auf einen schriftlichen Antrag verzichtet werden; die Gründe dafür sind dann in dem Ergebnisvermerk über die Antragsprüfung anzugeben. Nach der ZuwendungsDV der BAGS sind die Anträge auf den für die jeweilige Art der Maßnahme vorgesehenen Formblättern zu stellen und die Finanzierungspläne sind auf der Grundlage eines standardisierten Musters des Zuwendungsgebers zu entwickeln.

Die Bewilligungsbehörde hat den Antragsteller auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach § 264 StGB hinzuweisen. Sie hat dem Antragsteller die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 265 StGB zu benennen, die nach dem Zuwendungszweck, den Rechtsvorschriften, den VV zu §§ 23 und 44 LHO und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid, den besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind1. Die VV zu §§ 23 und 44 LHO führen an, welche Tatsachen hierfür gegebenenfalls relevant sind1. Der Antragsteller hat in geeigneter Weise schriftlich vor der Bewilligung zu versichern, dass ihm die angeführten Tatsachen als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges bekannt sind1.

Zum sachlichen Inhalt des Antrages wird in den VV zu §§ 23 und 44 LHO zunächst der allgemeine Hinweis gegeben, dass er die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendungen erforderlichen Angaben enthalten muss. Diese Angaben sind auf Verlangen der Behörde durch geeignete Unterlagen zu belegen. Detaillierter sind die Vorgaben zu den Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind1. Diese Vorgaben sind für die Projektförderung und die institutionelle Förderung unterschiedlich.

Bei der Projektförderung ist - erstens - ein Finanzierungsplan einzureichen. Dieser Plan muss eine aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung beinhalten. Zweitens ist eine Erklärung abzugeben, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist. Bei der Projektförderung ist zu beachten, dass vom Antragsteller eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung abzufordern ist und ­ falls die Berechtigung gegeben ist ­ die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend gemindert werden muss.

Bei der institutionellen Förderung ist ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich eines Organisations- und Stellenplans vorzulegen. Gegebenenfalls ist auch eine Überleitungsrechnung beizufügen.

Eine Überleitungsrechnung ist grundsätzlich erforderlich, wenn die der institutionellen Förderung dienende Zuwendung entsprechend den VV zu § 44 LHO auf der Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und abgerechnet werden soll, weil es für die Zuwendungsbewilligung und ­abrechnung notwendig ist, den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben zu bestimmen. Ziel der Überleitungsrechnung ist es, die in der kaufmännischen doppelten Buchführung auf Basis einer betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung ermittelten Beträge für Aufwand und Ertrag zu den kameralistischen Positionen Ausgaben und Einnahmen „überzuleiten".