ZuwendungsDV

In der ZuwendungsDV der BAGS von 1993 sind hierzu Regelungen enthalten. Danach ist die Vorlage einer Überleitungsrechnung dann erforderlich, wenn der Zuwendungsempfänger nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung bucht - insbesondere Kapitalgesellschaften - und der Wirtschaftsplan dem jeweiligen Kontenplan entspricht.

Nach der ZuwendungsDV 1993 Nr. 3.14.1 soll die beizufügende Überleitungsrechnung „dem Muster gem. Anlage... entsprechen"1.

Den von der BAGS dem Untersuchungsausschuss vorgelegten Exemplaren der ZuwendungsDV lag ein solches Muster nicht bei. Auf Anfrage erklärte die Behörde, das erwähnte Muster und/oder eine gültige Vorgabe für eine Überleitungsrechnung könne nicht übersandt werden. Sie seien nicht entwickelt worden, da die Vorgabe eines allein verbindlichen Musters im Nachhinein als nicht sinnvoll erschienen sei. Das sei auch für die in Kürze geplante Neufassung der Dienstvorschrift nicht vorgesehen. Sofern notwendig, würden Überleitungsrechnungen nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommen. Frau Büsing hat dem Untersuchungsausschuss hierzu berichtet, mit der Überleitungsrechnung habe es Probleme gegeben. Die Erstellung sei nicht einfach und nur mit sehr viel betriebswirtschaftlichem Sachverstand zu bewerkstelligen gewesen, weil die Gewinn und Verlustrechnungen und die Bilanzen der Zuwendungsempfänger dazu heranzuziehen und zu verstehen waren. In der Regel sei diese Berechnung daher von der Betriebswirtschaftlichen Abteilung erstellt worden. Für diejenigen Mitarbeiter, die nicht so kundig waren, seien die Überleitungsrechnungen sehr undurchsichtig gewesen. Andererseits waren sie aber von Bedeutung, weil die Ergebnisse der Überleitungsrechnung unmittelbar in den Bescheid einfließen mussten. Insofern habe es oft Probleme hinsichtlich der Beträge gegeben. Zumal dann, wenn die Zuwendungsempfänger ihrerseits Überleitungsrechnungen vorlegten. Diese seien ihrer Erinnerung nach von der Betriebswirtschaftlichen Abteilung nicht akzeptiert worden.

Die Auslassungspunkte im Text der ZuwendungsDV deuten darauf hin, dass dieses Muster der ZuwendungsDV zumindest zum Zeitpunkt des Erlasses nicht beigefügt war.

Fristen für den Zuwendungsantrag Zuwendungen sind nach der ZuwendungsDV 1993 bis zum 30. Juni vor Beginn des Bewilligungsjahres zu beantragen. Werden die Anträge nicht rechtzeitig eingereicht, sind die Einrichtungen mit Fristsetzung zum 30. September des Vorjahres zu mahnen; liegt ein Antrag bis zum 30. Oktober nicht vor, wird entweder die Förderung eingestellt oder die Zuwendung auf der Basis des letzten Bescheides ermittelt. Änderungsanträge zu einem ergangenen Bescheid sind bis zum 31. März des Bewilligungsjahres zu stellen, hierauf ist der Zuwendungsempfänger hinzuweisen. Nur in begründeten Einzelfällen kann die Frist zur Einreichung bedarfsgerecht, höchstens aber bis zum 30. Juni verlängert werden. Es bedarf dafür einer nachvollziehbaren Begründung, die von der Behörde aktenkundig zu dokumentieren ist.

Prüfung des Zuwendungsantrages:

Prüfung anhand einer Checkliste:

Der Antrag ist in der Behörde auf der Grundlage eines Formblattes zu prüfen. Folgende Punkte sind nach der ZuwendungsDV besonders zu prüfen:

· Das erhebliche öffentliche Interesse an der bezuschussten Maßnahme und die Nachrangigkeit gegenüber der Eigenvornahme,

· die Angemessenheit der Finanzierung; dabei ist regelmäßig die Fehlbedarfsfinanzierung anzuwenden und der Einsatz von Eigenmitteln zu überprüfen,

· die gesicherte Finanzierung, insbesondere die Übereinstimmung mit den veranschlagten Haushaltsmitteln,

· das Besserstellungsverbot,

· die ordnungsgemäße Geschäfts- und Buchführung des Zuwendungsempfängers,

· die Vorrangigkeit von Sachzuwendungen aus Inventar- und Lagerbeständen der FHH,

· die Einbeziehung von Erkenntnissen aus Prüfberichten,

· der noch nicht erfolgte Beginn des Vorhabens bei Projektförderungen. 2. zu § 44 LHO; dort wird bei der Teilfinanzierung zwischen der Anteils-, Fehlbedarfs- und Festbetragsfinanzierung unterschieden. Die Wahl der Finanzierungsart hat nach der VV unter Berücksichtigung der Interessenlage der FHH und des Zuwendungsempfängers zu erfolgen, sie muss den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entsprechen. Zur Vollfinanzierung darf eine Zuwendung nur ausnahmsweise bewilligt werden.

Besondere Regelungen

In der ZuwendungsDV 1993 finden sich unter Nr. 3.14 Sonderregelungen zu folgenden Themen: Überleitungsrechnung, Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen, Rücklagen und Versicherungen.

Abschreibungen sind danach grundsätzlich nicht zuwendungsfähig, sondern nur in besonders begründeten Ausnahmefällen. Dann müssen die im Rahmen der Zuwendung für den laufenden Betrieb zugewendeten Abschreibungsmittel „zuschussmindernd auf den Investitionsbedarf angerechnet und in diesem Bereich vorrangig eingesetzt werden, d.h. sie müssen plangebunden verausgabt werden"1. Die Dauer der zweckgebundenen Nutzung ist festzulegen. Als Orientierung dienen die im Steuerrecht üblichen AfA-Sätze. Die Mittel für die zugebilligten Abschreibungen dürfen nur in dem Maße gezahlt werden, wie sie für Investitionen beim Zuwendungsempfänger tatsächlich benötigt werden. Am jeweiligen Bilanzstichtag dem Zuwendungsempfänger nicht ausgezahlte Abschreibungen können von diesem als Forderung gegenüber der BAGS bilanziert werden. Dies ist im Bescheid zu regeln. Sollen Abschreibungen im Finanzierungsplan zugelassen werden, ist in jedem Fall gem. VV Nr. 16.1 zu § 44 LHO eine Ausnahmegenehmigung der Finanzbehörde einzuholen. Hier ist insbesondere an die nach Handelsrecht (§ 249 HGB) zu bildende Urlaubsrückstellung zu denken; für diesen Fall kann die Bewilligungsbehörde (bis zum 31.12.1996 mit Zustimmung der Finanzbehörde) eine Verpflichtungserklärung des Inhalts abgeben, dass sie für den Fall der Fälligkeit für deren Leistung einstehen und die Zahlung leisten werde. Die Zuwendungszahlung für diesen Aufwand wird also erst dann gezahlt, wenn die Fälligkeit fest- und ansteht.

Rückstellungen und Rücklagen dürfen nach VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO i.V.m. Nr. 1.7 ANBest-I grundsätzlich nicht gebildet werden. Nach VV Nr. 16.1 der VV zu §§ 23 u. 44 LHO (alte Fassung) bedürfen die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen der Zustimmung der Finanzbehörde (bis 31.12.1996). Seit Inkrafttreten der Neufassung der VV zu §§ 23 u. 44 LHO ab 1. Januar 1997 liegt diese Entscheidung bei der Bewilligungsbehörde. Rückstellungen und Rücklagen sind nicht zuwendungsfähig159; soweit indes die ihnen zugrunde liegenden betrieblichen Vorgänge später zu Ausgaben führen, können diese bei Fälligkeit160 und im Rahmen des mit dem Zuwendungsgeber abzustimmenden Finanzierungsplanes vom Zuwendungsgeber anerkannt werden.

Nur die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen sind zuwendungsfähig. Andere Versicherungen können nur berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe entweder in der Betriebsform oder in der Art der Leistungserbringung des Zuwendungsempfängers vorgetragen werden. Diese sind darzulegen und im Bescheid anzuführen.

Die ZuwendungsDV der BAGS von 1993 hat die mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft getretene Neufassung der VV zu §§ 23 u. 44 LHO noch nicht nachvollzogen. Nach den ab 1. Januar 1997 geltenden VV zu §§ 23 und 44 LHO liegt die Entscheidung über eine Ausnahmeregelung bei der Bewilligungsbehörde.

Anmerkung PUA: Rückstellungen und Rücklagen sind für sich genommen weder betriebliche Aufwandspositionen noch stellen sie (nach kameralistischer Betrachtungsweise) Ausgaben dar. Die betrieblichen Vorgänge können z. B. Forderungen sein, für die in der Bilanz Rückstellungen und/oder Rücklagen gebildet werden. Abschreibungen, soweit sie dem Grunde und der Höhe nach als zuwendungsfähig anerkannt, aber im Wirtschaftsjahr nicht verbraucht sind, können beispielsweise Forderungen darstellen (wenn der Zuwendungsbescheid/Wirtschaftsplan das vorsieht). Wenn noch nicht verbrauchte AfA-Beträge als Forderungen ausgewiesen werden dürfen, dann sind sie (siehe oben) nach Handelsrecht auf der Aktivseite der Bilanz als Forderungen, auf der Passivseite als Bestandteil des Eigenkapitals (z.B. Rücklage für Ersatzinvestitionen) zu bilanzieren.