LHO

Die VV zur LHO enthält

· Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (VV Nr. 5 zu § 44 LHO) und

· Allgemeine Nebenbestimmungen für die institutionelle Förderung bzw. die Projektförderung. Abhängig von der Zuwendungsart formulieren die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung bzw. zur institutionellen Förderung spezielle Nebenbestimmungen zu Zuwendungsbescheiden auf Basis VV Nr. 5 zu § 44 LHO.

Im Untersuchungszeitraum lagen Nebenbestimmungen nach der VV Nr. 5 zu § 44 LHO und den Allgemeinen Nebenbestimmungen in zwei Fassungen vor (vor und nach Änderung zum 1. Januar 1997 vgl. oben). 2.4.5.2. Die Vorschriftenlage bis zum 31. Dezember 1996

Nebenbestimmungen nach der VV zu § 44 LHO

Nach der VV Nr. 5 zu § 44 LHO darf die Bewilligungsbehörde unter anderem:

· dem Zuwendungsempfänger für die Vorlage von Verwendungsnachweisen abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen andere Fristen festlegen, wenn besondere Voraussetzungen, die jedoch nicht näher definiert sind, vorliegen,

· gegenüber dem Zuwendungsempfänger über die Allgemeinen Nebenbestimmungen hinaus bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen einen Vorbehalt des Zuwendungsgeber zur Sicherung dinglicher Rechte aussprechen,

· dem Zuwendungsempfänger besondere städtische Benutzungsrechte auflegen,

· die Auszahlung eines Restbetrages von 5 % der Zuwendung von der Vorlage eines Verwendungsnachweises abhängig machen.

Aus den genannten Rechten der Behörde ergeben sich, soweit sie im Zuwendungsbescheid als Nebenbestimmungen formuliert sind, entsprechende Pflichten des Zuwendungsempfängers.

Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 12, Rn.1.

ANBest-I bzw. ANBest-P als Anlagen zur VV zu §§ 23 u. 44 LHO. Die VV enthält als Anlage noch weitere Allgemeine Nebenbestimmungen, die jedoch für den untersuchten Bereich der BAGS nicht relevant sind.

Auf ihre Darstellung wird deswegen verzichtet.

Im Folgenden werden nur die behördlichen Rechte aufgeführt, die in besonderem Maß für die Zuwendungsvergabe im Zuständigkeitsbereich der BAGS von Bedeutung sein dürften. Weitere Rechte ergeben sich aus den anderen Untergliederungen zu VV Nr. 5 zu § 44 LHO.4.5.2.2. Nebenbestimmungen der ANBest-I und ANBest-P

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (AN-Best-I) oder zur Projektförderung (ANBest-P) sind je nach Art der Förderung Bestandteil des Bescheides. Der Zuwendungsempfänger hat nun die darin aufgeführten Befristungen, Bedingungen, Widerrufsvorbehalte, Auflagen und Auflagevorbehalte zu berücksichtigen.

Daneben kann der Zuwendungsgeber grundsätzlich noch weitere Nebenbestimmungen formulieren.

Aus den Nebenbestimmungen ergeben sich insbesondere Regelungen:

· zur Anforderung und Verwendung von Zuwendungen (Nr. 1 der ANBest-I/P) wie z. B. das Abforderungsgebot in, dem Liquiditätsbedarf angemessenen unterjährigen Raten. Außerdem wird hier der Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan für verbindlich erklärt. Für die Institutionelle Förderung findet sich hier das Verbot der Rücklagen- bzw. Rückstellungsbildung (Nr. 1.7 ANBest-I), für die Projektförderung ein Widerrufsvorbehalt (Nr. 1.6. ANBest-P). Das Recht der Behörde, einen Bescheid mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu erlassen folgt aus § 36 Abs. 2 HmbVwVfG;

· zur Vorbehaltlichkeit der Zuwendung (Nr. 2 ANBest-I/P) (z.B. vollständige oder teilweise Rückforderung bei Änderungen der dem Bescheid zugrunde liegenden geplanten Ausgabenhöhe, vollständige oder teilweise Rückforderung bei Änderung der dem Bescheid zugrunde liegenden Planeinnahmen);

· zur Möglichkeit zu Auflagen bei Vergabe von Aufträgen des Zuwendungsempfängers an Dritte (Nr. 3 der ANBest-I/P) wie z. B. Vereinbarung der VOL/VOB für solche Aufträge;

· zur Inventarisierung von aus Zuwendungsmitteln beschafften Gegenständen (Nr. 4 ANBest-I/P), u.a. zur Sicherung dinglicher Rechte der FHH;

· zu Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers (Nr. 5 ANBest-I/P), wie z. B. bei Änderung oder Wegfall des Zuwendungszwecks, bei wesentlichen Veränderungen in Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan oder bei Androhung oder Eröffnung eines Konkursverfahrens;

· zur Buchführung bei der Institutionellen Förderung (Nr. 6 ANBest-I) und zur Aufbewahrungsfrist und Prüfbarkeit der Belege189

;

· zum Nachweis der Verwendung (Nr. 7 ANBest-I bzw. Nr.6 ANBest-P); hier ist u. a. die Form des Nachweises festgelegt sowie eine Vorlagefrist von sechs Monaten nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres;

· zu Möglichkeiten für Auflagen zur Prüfung der Verwendung (Nr. 8 ANBest-I bzw. Nr. 7

ANBest-P), wie z. B. das Einräumen der Prüfungsrechte des Rechnungshofes, das Führen bestimmter Statistiken;

· zu Erstattung und Verzinsung der Zuwendung (Nr. 9 ANBest-I bzw. Nr. 8 ANBest-P).

Nach VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO sind sie grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Es ist Praxis, einen Abdruck der jeweiligen Allgemeinen Nebenbestimmung als Anlage zum Bescheid beizufügen. Im Bescheid selbst wird dann auf die Gültigkeit der beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen ausdrücklich verwiesen.

Die im Folgenden aufgeführten Nebenbestimmungen ergeben sich aus Nr. 5 VV zu § 44 LHO und sind in beiden ANBest im Wesentlichen gleich oder inhaltlich gleich formuliert. Insofern wird auf beide Bezug genommen. Die genannten Nummern in diesem Abschnitt verweisen auf die ANBest I/P in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung.

Bei der Projektförderung enthält diese Nummer noch zusätzlich die Auflage zur sorgfältigen Behandlung des aus Zuwendungsmitteln erworbenen Gutes sowie ein auf die zeitliche Wirkung des Bescheides befristetes Verfügungsverbot.

Für die Projektförderung werden keine speziellen Buchführungspflichten aufgelistet. Vor dem Hintergrund der anderen Nebenbestimmungen wären sie in diesem Fall auch nicht erforderlich und somit ggf. unverhältnismäßig.

Die Vorschriftenlage ab dem 1. Januar 1997

Rechte des Zuwendungsgebers und Pflichten des Zuwendungsempfängers aus Nebenbestimmungen nach der VV Nr. 5 zu § 44 LHO ab dem 1. Januar 1997

Entgegen den bis 31. Dezember 1996 geltenden Regelungen ist die Bewilligungsbehörde seit dem 1. Januar 1997 im Rahmen der Dezentralisierung der Ressourcenverantwortung ermächtigt, über Ausnahmen von den grundsätzlichen zuwendungsrechtlichen Regelungen (VV zu §§ 23 und 44 LHO) selbst zu entscheiden. Außerdem sehen die Neuregelungen vor, dass die Wirksamkeit (Effektivität) der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers den Schwerpunkt der Zuwendungsvergabe und Verwendungsprüfung bilden soll, und dazu die Zuwendungsbescheide den Zuwendungszweck konkreter nach Zielsetzung und Leistung beschreiben müssen. Durch Verzicht auf kleinteilige und formale Bewirtschaftungsregelungen und flexible Wirtschafts- und Finanzierungspläne sollen Anreize zu wirtschaftlichem Verhalten bewirkt und die Verantwortung für die wirtschaftliche Mittelverwendung beim Zuwendungsempfänger gestärkt werden. So kann z. B. eine vollständige Deckungsfähigkeit innerhalb des Wirtschaftsplanes zugelassen werden, wenn der Zuwendungszweck so konkret festgelegt ist, dass eine Erfolgskontrolle möglich ist. Die Bildung und Inanspruchnahme von Rücklagen und Rückstellungen kann zugelassen werden. Die Finanzbehörde betont, dass die Behörden beide Elemente bei der Gestaltung der Zuwendungsbescheide zu beachten haben. Wenn z. B. bei der Beschreibung des Zuwendungszwecks keine ausreichende Grundlage für die Überprüfung des Ergebnisses geschaffen werden kann, sollte durch engere Bewirtschaftungsregelungen der Mitteleinsatz z. B. durch nur begrenzte Deckungsfähigkeiten oder Verbindlichkeit einzelner Ausgabeansätze stärker kontrolliert werden.

Durch die Neufassung der VV Nr. 5 zu § 44 LHO vom 1. Januar 1997 werden mithin teilweise Bewirtschaftungserleichterungen für den Zuwendungsempfänger ermöglicht. Teilweise wurden Rechte der Behörde weiter spezifiziert. Die Erweiterung der Rechte führt zu entsprechend erweiterten Pflichten der Zuwendungsempfänger:

· Die Behörde kann durch Auflage im Bescheid die Anforderungen an den Verwendungsnachweis so stellen, dass eine begleitende oder abschließende Erfolgskontrolle durchgeführt werden kann (VV Nr. 5.1.3 zu § 44 LHO).

· Die prozentuale Begrenzung des Restbetragsvorbehalts wurde gestrichen. Damit kann der Zuwendungsgeber die Auszahlung eines Restbetrages von der Vorlage eines Verwendungsnachweises abhängig machen. Bei mehrjährigen Maßnahmen dürfen auch Zwischennachweise verlangt werden (VV Nr. 5.2.7 zu § 44 LHO).

Zusammenfassend zeigt sich auch hier - wie bereits oben beschrieben - die Stärkung des Instruments der Erfolgskontrolle im Zuwendungsbereich.

Rechte des Zuwendungsgebers und Pflichten des Zuwendungsempfängers aus Nebenbestimmungen der AN-Best I/P ab dem 1. Januar 1997

Im Zusammenhang mit der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Neufassung der VV zu §§ 23 und 44 hat die Finanzbehörde zugleich die Rechte und Pflichten des Zuwendungsempfängers in den ANBest-I und ANBest-P teilweise neu geregelt:

· Im Zuwendungsbescheid kann eine Beschränkung des Eigenmitteleinsatzes bestimmt werden (Nr. 1.2 ANBest-I/P).

Einführungsrundschreiben der Finanzbehörde vom 19. September 1996 zur Neufassung der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO, insbesondere zu VV Nr. 5.1 bis 5.1.3 - Nebenbestimmungen -.

Die im Folgenden aufgeführten Nebenbestimmungen sind in beiden ANBest im Wesentlichen gleich oder inhaltlich gleich formuliert. Insofern wird auf beide Bezug genommen. Die genannten Nummern verweisen auf die ANBest I/P in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung.