Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 5 HmbVwVfG und § 16 Abs.1 Nr. 5 SGB X

Ist der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 HmbVwVfG bzw. des § 16 Abs. 1 Nr. 5 SGB X erfüllt, so haben die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens kein formelles Ablehnungsrecht gegenüber dem Behördenbediensteten.

Es besteht allerdings die Möglichkeit, den Fehler in einem Aufhebungs- bzw. Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nämlich ist unter anderem, dass er unter Einhaltung der jeweils geltenden Verfahrensvorschriften ergangen ist. Die soeben dargestellten Betätigungsverbote der §§ 20 Abs. 1 Nr. 5 HmbVwVfG, 16 Abs. 1 Nr. 5 SGB X stellen derartige Verfahrensvorschriften dar, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes einzuhalten sind. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Hat an einer Behördenentscheidung eine Person mitgewirkt, obwohl sie nach den §§ 20 Abs. 1 Nr. 5 HmbVwVfG, 16 Abs. 1 Nr. 5 SGB X von der Teilnahme am konkreten Verwaltungsverfahren ausgeschlossen war, so ist der betreffende Verwaltungsakt das Ergebnis eines fehlerhaften Verwaltungsverfahrens.

Hinsichtlich der Wirkungen eines Verfahrensfehlers ist zwischen Nichtigkeit und bloßer Rechtswidrigkeit zu unterscheiden:

· Wenn ein Verwaltungsakt nichtig ist, dann ist er eo ipso unwirksam, entfaltet also keinerlei Bindungswirkung für die Behörde oder für den Adressaten und muss von niemandem befolgt werden. Eine ausdrückliche Aufhebung eines nichtigen Verwaltungsaktes ist nicht nötig. Wenn das Gesetz die Möglichkeit der Nichtigkeitsfeststellung durch die Behörde (§ 44 Abs. 5 HmbVwVfG) oder durch das Verwaltungsgericht (§ 43 Abs. 1, 2.Alt. Verwaltungsgerichtsordnung ­ VwGO ­) gibt, so dient dies lediglich deklaratorischen Zwecken.

· Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, ohne zugleich nichtig zu sein, so entfaltet er grundsätzlich Wirksamkeit. Es besteht lediglich die Möglichkeit, ihn durch die Behörde oder gerichtlich aufheben zu lassen.

Nichtigkeit gemäß § 44 HmbVwVfG und § 40 SGB X: Nichtigkeit als Folge eines Gesetzesverstoßes tritt nur dann ein, wenn der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Das ist in folgenden Konstellationen der Fall:

· In § 44 Abs. 2 HmbVwVfG werden eine Reihe von typischen Fehlern aufgezählt.

Liegt einer von ihnen vor, so ist der Verwaltungsakt eo ipso kraft Gesetzes nichtig.

Beispielsweise sind Verwaltungsakte nichtig, die die ausstellende Behörde nicht erkennen lassen (Nr. Subsidiär dazu ist die Regel des § 44 Abs. 1 HmbVwVfG: Liegt ein anderer, nicht in § 44 Abs. 2 HmbVwVfG genannter Fehler vor, so ist der Verwaltungsakt dann nichtig, wenn der Fehler schwerwiegend und offensichtlich ist.

Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um einen Fehler handelt, der in § 44 Abs. HmbVwVfG aufgezählt ist. Allein sein Vorliegen führt nicht zu Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.

Für die vorliegende Fragestellung bedeutet dies: Hat eine Person an einem Verwaltungsverfahren mitgewirkt, die nach § 20 Abs.1 Nr. 5 VwVfG ausgeschlossen ist, so führt allein dies gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG nicht zur Nichtigkeit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die gleichzeitige Mitgliedschaft in einem Gremium eines Beteiligten den Verwaltungsakt offensichtlich nicht wesentlich beeinflusst hat. Ist der Fehler hingegen besonders schwerwiegend und hat der Entscheidung eine offensichtliche Parteilichkeit zugrunde gelegen, so ist gleichwohl eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 44 Abs. 1 HmbVwVfG anzunehmen.

Gleiches gilt für Verwaltungsverfahren nach dem SGB X, das in § 40 für seinen Anwendungsbereich eine Regelung enthält, die dem Wortlaut des § 44 HmbVwVfG entspricht.

Bei der Zuwendungsvergabe ist es von der Entscheidung in den Einzelfällen abhängig, ob ein schwerwiegender und offensichtlicher Fehler vorliegt. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den vom Ausschuss behandelten Einzelfällen verwiesen.

Bloße Rechtswidrigkeit:

Soweit die Mitwirkung einer ausgeschlossenen Person den Verwaltungsakt im Einzelfall nicht nichtig macht, ist der Verwaltungsakt trotz seiner formellen Rechtswidrigkeit wirksam. In Betracht kommt allerdings eine Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes, und zwar entweder durch die Behörde selbst oder im Gerichtsverfahren.

Aufhebung im Verwaltungsverfahren:

Ein rechtswidriger, aber wirksamer Verwaltungsakt kann in einem Verwaltungsverfahren nach § 48 HmbVwVfG (bzw. §§ 44, 45 SGB X) aufgehoben werden. Es sind allerdings folgende Einschränkungen zu beachten:

· Die Aufhebung von Verwaltungsakten, die (lediglich) an Verfahrens- oder Formfehlern leiden, kann gemäß § 46 HmbVwVfG (bzw. § 42 SGB X) nicht verlangt werden, wenn die Entscheidung (ungeachtet des formellen Fehlers) in der Sache rechtmäßig ist. Diese Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass auch bei Verletzung von Formvorschriften eine sachlich richtige Entscheidung ergangen sein kann. Voraussetzung dafür ist in der gegenwärtigen, seit 1996 geltenden Fassung allerdings, dass der Fehler im Verfahren offensichtlich nicht für die von der Behörde getroffene Entscheidung kausal war. Sofern dieser Nachweis von der Behörde nicht geführt werden kann, kommt eine Aufhebung des Bescheides nach § 48 HmbVwVfG bzw. §§ 44, 45 SGB X in Betracht. Nach der früheren Regelung, die bis 1996 galt, durfte eine Aufhebung nur wegen eines Formfehlers nicht verlangt werden, wenn in der Sache auch ohne den Formfehler eine andere Entscheidung nicht hätte getroffen werden können.

· Eine Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kommt darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts59 dann nicht in Betracht, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts alsbald erneut erlassen werden müsste.

Insoweit wird die Regelung des § 49 Abs.1 HmbVwVfG, die eine entsprechende Einschränkung für die Aufhebung rechtmäßiger Verwaltungsakte vorsieht, analog auf die Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte angewendet.

Soweit nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in Betracht kommt, stellt sich die Frage, wer die Aufhebung bei der Behörde durchsetzen kann. Hier ist zwischen dem Adressaten des Verwaltungsaktes selbst und einem Drittbetroffenen zu unterscheiden:

· Inhaber eines Anspruchs auf Rücknahme des Bescheides ist zunächst derjenige, an den der Bescheid gerichtet ist (d.h. der Adressat). Sinnvoll ist eine Anfechtung des Bescheides für ihn freilich nur dann, wenn er auch Aussicht auf eine für ihn günstigere Bescheidung hat.

· Ferner kann Inhaber eines Aufhebungsanspruchs auch ein Dritter sein, der zwar nicht Adressat des Bescheides ist, aber mittelbar in Bezug zu ihm steht. Denkbar ist dies bei Zuwendungsbescheiden für den Konkurrenten einer begünstigten Einrichtung sein, der seinerseits finanzielle Unterstützung beantragt, aber nicht erhalten hat, weil beispielsweise die Mittel durch den Zuwendungsbescheid bereits ausgeschöpft sind. Allein dies reicht für einen Aufhebungsanspruch des Drittbetroffenen allerdings nicht aus. Vielmehr muss der Dritte auch eine eigene Rechtsposition besitzen, die durch die rechtswidrige Zuwendungsvergabe verletzt worden ist. Konkret bedeutet dies etwa, dass der Dritte einen eigenen Anspruch ­ und nicht nur die bloße Chance ­ auf die Gewährung einer Zuwendung haben müsste. Da die weit überwiegende Zahl der Zuwendungen auf der Grundlage des Haushaltsansatzes nach Ermessen gewährt wird ­ bei den hier zu betrachtenden Zuwendungen ist dies durchweg der Fall ­, ist ein Anspruch auf eine Zuwendung im vorgenannten Sinne regelmäßig nicht gegeben. Daher besteht für den Dritten in der Praxis kaum die Möglichkeit, die Verletzung eines Verfahrensfehlers zu rügen. Ein Dritter könnte einen Aufhebungsanspruch auch nicht auf die Verletzung von Grundrechten stützen. Denn eine Grundrechtsverletzung Drittbetroffener ist nur in seltenen Fällen anzunehmen, etwa wenn die Zuwendung zu einem solchen Wettbewerbsvorsprung des Begünstigten führt, dass die Existenzfähigkeit des konkurrierenden Unternehmens beeinträchtigt wird.

Die Behörde kann auch ohne Antrag einen fehlerhaften (rechtswidrigen) Verwaltungsakt aufheben. Insoweit wird auch auf die Ausführungen zu den Untersuchungskomplexen A I/B I verwiesen.