Beurlaubungsgründe für Angestellte, Arbeitnehmer und Auszubildende

Die Beurlaubungsgründe für Angestellte, Arbeitnehmer und Auszubildende richteten sich nach den tariflichen Bestimmungen (z.B. §§ 50, 52 BAT). Danach konnte der Arbeitgeber auf Antrag den Angestellten von der Arbeit freistellen. Analog zur Verwaltungsvorschrift für Beamte (HmbSUrlR 1976) bestand im Untersuchungszeitraum die Verwaltungsvorschrift "Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende". In Nr. 1 Abs. 2 dieser Verwaltungsvorschrift werden Bestandteile der HmbSUrlR 1976 für Beamte auch für Angestellte, Arbeitnehmer und Auszubildende insoweit entsprechend angewendet, als sie über die tariflichen Vorschriften hinausgehen.

Sofern die Beurlaubung bei Belassung der Geld- und Sachbezüge und nicht länger als sechs Monate erfolgen sollte, entschied ebenfalls das jeweilige Amt bzw. die Behörde, ansonsten das Senatsamt für den Verwaltungsdienst bzw. nach dessen Auflösung das Personalamt.

Bei Vorliegen eines dienstlichen oder öffentlichen Interesses an der Beurlaubung konnte die Zeit der Beurlaubung auf die Tätigkeit im Angestelltenverhältnis zeitlich angerechnet werden, so dass durch die Beurlaubung keine hemmende Wirkung auf Bewährungsaufstiege, Versorgungsansprüche usw. eintrat.

Der Senat erklärte, dass während des Untersuchungszeitraums folgende Personen für eine Tätigkeit in einem Leitungsgremium eines Zuwendungsempfängers der BAGS von ihrer Tätigkeit in der BAGS beurlaubt worden seien:

· Herr Babuschkin als Geschäftsführer der Hamburger Servicegesellschaft mbH in Gründung

· Herr Lohmann nach Nr. 13 der Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub im Zusammenhang mit der Anstaltserrichtung auf der Grundlage des LBK Hamburg Gesetzes (LBKHG).

· Frau Hädelt als Geschäftsführerin der Jugend in Arbeit e.V.

· Frau Schneble für die Zeitwerk GmbH mit der Begründung, dass ein dienstliches Interesse bestehe und öffentliche Belange betroffen seien, da die Zeitwerk GmbH hohe arbeitsmarktpolitische Bedeutung habe, die FHH sich bereits finanziell darin engagiert habe und es im Interesse der BAGS liege, die Zeitwerk GmbH als kostendeckend und konkurrenzfähig arbeitende Institution auf dem Hamburger Arbeitsmarkt zu etablieren.

Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung für Angestellte, Arbeitnehmer und Auszubildende.

Bezüge seien in keinem der Fälle fortbezahlt worden.

Dienstpflichten und Disziplinarrecht:

Soweit ein Beamter von seiner Behörde in ein Gremium einer privat-rechtlichen Einrichtung entsandt wird, handelt er dort in dienstlicher Eigenschaft. Daher gelten für ihn auch während seiner Tätigkeit für diese Einrichtung die allgemeinen beamtenrechtlichen Dienstpflichten.

Von besonderer Bedeutung ist vor dem hier zu untersuchenden Hintergrund die Verpflichtung eines Beamten, dienstliche Anweisungen seiner Vorgesetzten auszuführen.

Diese Pflicht ist ausdrücklich in § 60 HmbBG normiert. Sie gilt für alle Anordnungen des Vorgesetzten, die den dienstlichen Bereich betreffen. Daher muss ein Beamter, der in amtlicher Eigenschaft in eine privat-rechtliche Einrichtung mit staatlicher Beteiligung entsandt worden ist, die Anweisungen seines Vorgesetzten hinsichtlich seines Verhaltens in der Einrichtung ­ d.h. beispielsweise hinsichtlich eines Abstimmungsverhaltens im Aufsichtsrat ­ befolgen. Befolgt ein Beamter eine dienstliche Anweisung seines Vorgesetzten nicht, so verstößt er grundsätzlich gegen eine Dienstpflicht. Die dann vorliegende Dienstpflichtverletzung ist disziplinarrechtlich relevant und kann von dem Dienstherren mit einer Disziplinarmaßnahme im Sinne von § 6 Hamburgische Disziplinarordnung (HmbDO) ­ d.h. einem Verweis, einer Geldbuße, einer Gehaltskürzung, einer Versetzung oder einer Entfernung aus dem Dienst ­ geahndet werden.

Die eben dargestellte Gehorsamspflicht gilt grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Anweisungen. Mit diesem Grundsatz einher geht jedoch das Recht der Remonstration, das gemäß § 61 Abs. 2 HmbBG gleichzeitig eine Pflicht des Beamten darstellt. Ist der Beamte der Auffassung, dass eine an ihn gerichtete dienstliche Anweisung rechtswidrig ist, so darf ­ und muss ­ er seine rechtlichen Bedenken bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten vortragen. Falls dieser seine Anordnung bestätigt, muss der Beamte seine Bedenken, soweit sie durch die Bestätigung nicht beseitigt worden sind, noch einmal beim nächsthöheren Vorgesetzten geltend machen. Wenn auch dieser die Anordnung bestätigt, ist ein Beamter grundsätzlich82 verpflichtet, die Anweisung auszuführen.

Nach der soeben erfolgten Analyse der Rechtslage wird in dem nun folgenden Abschnitt ausgeführt, wie die BAGS mit dem Problem der Beteiligung bzw. Mitwirkung an privat-rechtlichen Einrichtungen in der Praxis umgegangen ist. Zunächst erfolgt eine grundsätzliche Darstellung des in Hamburg üblichen Modells der Beteiligungsverwaltung (4.1.); im Anschluss daran wird auf die konkreten Verhältnisse in der BAGS eingegangen, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Frage der Einhaltung des Tätigkeitsverbots aus §§ 20 Abs.1 Nr. 5 HmbVwVfG und 16 Abs.1 Nr.5 SGB X (4.2.).

Schließlich wird in Abschnitt 4.3 auf die beteiligten Personen eingegangen.

Hamburger Funktionsmodell:

Struktur des Hamburger Funktionsmodells:

Die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben, die sich aus der Beteiligung Hamburgs an öffentlichen Unternehmen ergeben, fällt nach dem im Jahr 1983 vom Senat beschlossenen "Funktionsmodell" (vgl. Bürgerschaftsdrucksache 11/1808 vom 27. Dezember 1983) in die Zuständigkeit mehrerer Behörden. Beteiligt sind danach nebeneinander die Finanzbehörde und die nach Maßgabe des jeweiligen Betätigungsfeldes fachlich zuständige Behörde:

Die Finanzbehörde hat insbesondere die Aufgabe, im Rahmen ihrer finanzwirtschaftlichen und haushaltspolitischen Gesamtverantwortung die finanziellen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf den Haushalt zu überwachen. Daneben fallen auch die Bearbeitung gesellschafts- und steuerrechtlicher Fragen grundsätzlicher Art sowie ausgewählte Personalangelegenheiten und die Planung des Wirtschaftsprüfereinsatzes in ihre Zuständigkeit.

Für die fachpolitische Steuerung und die betriebs- und haushaltswirtschaftliche Zielsetzung sind hingegen die Behörden zuständig, denen der Unternehmensgegenstand bzw. der Schwerpunkt der Unternehmensaktivität jeweils fachlich zuzurechnen ist. So erfüllt beispielsweise die HAB GmbH arbeitsmarktpolitische und soziale Aufgaben, so dass die fachpolitische Steuerung bei der BAGS liegt. Mit diesem auf Risikominimierung ausgerichteten Organisationsmodell werden zwei Funktionen ­ die der Fachbehörden und die der Finanzbehörde ­ miteinander verbunden.

Die BAGS entsandte in die Gremien dieser Unternehmen regelmäßig auch Bedienstete aus den Fachämtern, in denen auch das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Zuwendungsvergabe durchgeführt wurde. Zusätzlich dazu unterhielt die BAGS eine Abteilung für Beteiligungsverwaltung (V 7). Diese Abteilung arbeitete nicht nur dem Präses oder dem Staatsrat, sondern auch den jeweiligen von der Behörde entsandten Mitgliedern in Aufsichtsgremien zu. Sie sind zugleich auch die fachbehördlichen Ansprechstellen des Amtes für Vermögens- und Beteiligungsverwaltung der Finanzbehörde gewesen.

Ein weiterer Sitz in Aufsichtsgremien ist in der Regel mit einem beamteten Vertreter der Finanzbehörde aus dem Amt für Vermögens- und Beteiligungsverwaltung besetzt.

So entsandte die Finanzbehörde beispielsweise einen Bediensteten in den Aufsichtsrat der HAB. Der Bedienstete der Finanzbehörde war dort auch Vorsitzender des F.+O.Ausschusses.