Oscar und Ilse VidalStiftung Liesa und Friedrich FrankeStiftung Elisabeth VeldkampStiftung Dr med

Die 13. Stiftung, die Waerland-Stiftung habe ihren Sitz 1997 nach Freiburg verlegt und von diesem Zeitpunkt an nicht mehr der hamburgischen Stiftungsaufsicht unterstanden.

Für die zu 6. und 7. genannten Stiftungen habe auch die Verwaltung der Stiftungen und das Erstellen der Jahresberichte dem Amt G oblegen; für die zu 8. bis 10. genannten Stiftungen dem LBK58

(als weiterer ehemaliger Teil der früheren Gesundheitsbehörde). Das Amt G und der LBK waren somit für Stiftungen tätig, die sie gleichzeitig als wirtschaftliche Stiftungsaufsicht zu prüfen hatten.

Bei den Stiftungen zu 11. und 12. sei nach Auskunft des Senats keine wirtschaftliche Stiftungsaufsicht ausgeübt worden. Bei beiden sei lediglich im Rahmen der laufenden Kontakte im Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabe nach dem KrankenhausFinanzierungsgesetz, insbesondere hinsichtlich der staatlichen Förderung der Krankenhäuser das Einhalten des Stiftungszwecks festgestellt worden.

Im Amt G habe es keine Stellen speziell für die wirtschaftliche Stiftungsaufsicht gegeben. Die Aufgaben seien jeweils von wechselnden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Haushaltsreferats sowie im Referat für Krankenhausinvestition und nach Aufteilung der ehemaligen Gesundheitsbehörde auch teilweise im LBK wahrgenommen worden.

Die wirtschaftliche Aufsicht über die vorgenannten Stiftungen wurde nach einer Prüfung durch die Innenrevision und der Feststellung, dass eine wirtschaftliche Stiftungsaufsicht im Amt G nicht wahrgenommen worden sei, im Jahr 1999 auf das Amt für Verwaltung, V 7, übertragen. 2.2.2.3. Interne rechtliche Grundlagen und Entscheidungen für die Wahrnehmung der Stiftungsaufsicht in der BAGS Handlungsgrundlage für die wirtschaftliche Stiftungsaufsicht innerhalb der BAGS ist die Dienstvorschrift vom 30. November 198463 gewesen (Anlage). Die Dienstvorschrift findet nach Auskunft des Senats an den Ausschuss nach wie vor Anwendung. Vergleichbare Regelungen im Range einer Dienstvorschrift seien seit dem Übergang der Zuständigkeit auf V 7 nicht erlassen worden.

Die Auswertung der Akten hat ergeben, dass die Art der Wahrnehmung und der Umfang der wirtschaftlichen Stiftungsaufsicht während des Untersuchungszeitraums Gegenstand von mehreren Entscheidungen und rechtlichen Würdigungen war, die für die Arbeit der Stiftungsaufsicht grundlegende Bedeutung hatten:

Im Sommer 1992 stellte Frau Tarcikowski (V 62-T), aufgrund von Einzelfallproblemen sowie der Neuorganisation der Stiftungsaufsicht innerhalb der BAGS die Aufgaben und juristischen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Stiftungsaufsicht dar. Sie stellte in dem über V 6 an V gerichteten Vermerk vom 11. September 1992 fest, dass der Umfang der wirtschaftlichen Stiftungsaufsicht nicht eindeutig geregelt sei. Strittig sei deshalb insbesondere zwischen der BAGS und der Senatskanzlei, ob die Fachbehörden auch die Pflichten der Stiftung nach § 7 HmbAGBGB - Erhaltung des Stiftungsvermögens in seinem Bestand, sichere ertragbringende Anlage des Überschusses - zu überwachen hätten. Die BAGS habe zunächst, sich eng an den Wortlaut der Übertragung haltend, den Standpunkt vertreten, diese Aufgabe sei von der Senatskanzlei wahrzunehmen.

Die Senatskanzlei sei anderer Auffassung. Frau Tarcikowski äußerte deshalb die Auffassung, dass die Stiftungsaufsicht umfassend, d.h. im Sinne der von der Senatskanzlei vertretenen Rechtsauffassung wahrgenommen werden solle, bis Einvernehmen hergestellt werden könne. Aus Gründen des Sachzusammenhanges und der Einheitlichkeit der wirtschaftlichen Überwachung sei die Aufgabenwahrnehmung durch die BAGS zudem sachgerecht. Sie definierte den Prüfauftrag der BAGS als „1. Sicherung prüffähiger Unterlagen

2. Prüfung zweckentsprechender Verwendung der Mittel, insbesondere im Hinblick darauf, ob der vom Stifter bezeichnete Personenkreis begünstigt worden sei

3. Wegen des Sachzusammenhangs: Prüfung, ob die für den Stiftungszweck verwendeten Mittel nicht durch unverhältnismäßige Verwaltungskosten geschmälert worden seien, insbesondere durch überhöhte Honorarforderungen, Gehaltszahlungen, Renten usw. an Vorstandsmitglieder oder Angestellte.

4. Ebenfalls wegen des Sachzusammenhangs: Überwachung der Erhaltung sowie der Anlage des Vermögens und der Überschüsse."

Der Umfang der Aufsichtstätigkeit stehe nach § 8 Abs. 1 HmbAGBGB im Ermessen der Behörde. Die Stiftungsaufsicht werde daher in jedem Einzelfall zu entscheiden haben, in welchem Maße sie einzuschreiten habe.

Frau Tarcikowski wies außerdem darauf hin, dass das Einräumen eines Ermessens nicht besage, dass die Behörde ermessensfehlerfrei von einer Überwachung vollständig absehen könne. Übe die Behörde ihre Aufsichtsfunktion nicht aus, und entstehe der Stiftung z. B. durch Manipulationen des Vorstandes ein Schaden, den die Stiftungsaufsicht bei Prüfung der eingereichten Unterlagen hätte verhindern können, so hafte die Stiftungsaufsicht ggf. aus Amtspflichtverletzung (Ermessensnicht- bzw. -fehlgebrauch).

Im Übrigen beschränke sich die Stiftungsaufsicht auf eine Rechtsaufsicht. Das bedeute, dass die Stiftungsaufsicht nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Stiftungsorgane setzen dürfe. Es sei grundsätzlich Aufgabe der Stiftungsorgane, den von ihnen für richtig gehaltenen Weg einzuschlagen. Erst wenn ihr Handeln nicht mehr vertretbar, insbesondere mit einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise unvereinbar sei, könne die Stiftungsaufsicht einschreiten. Prüfungsmaßstab sei die Verletzung oder Gefährdung des Stiftungszwecks. Auch die Obhutpflicht des Staates dürfe nicht zur Zweckmäßigkeitskontrolle führen. Herr Manthey (V 7) leitete diesen Vermerk am 19. November 1992 an Frau Krämer (V 7-2) und Frau Wedhorn (V 7-ST) zur Kenntnis. Er notierte auf dem Vermerk: "V hat die Ausführungen zu diesem Vermerk akzeptiert und mir heute in der Dienstbesprechung ausgehändigt."