Mitzeichnungs- bzw. Zustimmungserfordernisse

Beide Bescheide wurden von Frau Büsing erarbeitet, von Frau Lenthe unterschrieben und am 20. September 1994 in das behördeninterne Umlaufverfahren gegeben.

Der Verfügungsteil für beide Bescheide sah die nachstehenden Mitzeichnungs- bzw. Zustimmungserfordernisse vor:

„1) SH 1 über SH 115 m.d.B. u. fachl. Mitzeichnung

2) SR über SR 1, SR 12 m.d.B. u. Zustimmung

3) V über V 4, V5 m.d.B.u. Zustimmung und Mitzeichnung"

Mit Ausnahme von SH 1 - diese Stelle war im September 1994 nicht besetzt - zeichneten alle in dem Verfügungsteil genannten Stellen in der BAGS diese Verfügung ab.

Im Bereich des Amtes SR waren dies Frau Lingner (SR), Herr Zoller (SR 1) und Frau Lenthe (SR 12). Die letzte Abzeichnung nahm am 13. Dezember 1994 Herr Müller als Beauftragter für den Haushalt (BfH) vor. Während er, wie die übrigen Beteiligten auch, den Bescheid für den Ausbildungsbetrieb im Ergebnis akzeptierte, verweigerte er seine Zustimmung und Mitzeichnung des Bescheides für den Produktionsbetrieb. Zeitlich vor ihm hatte Frau Heller (V 422) aus der Haushaltsabteilung am 2. Dezember 1994 folgendes zu dem Bescheid angemerkt: „V 422 hatte SR 122 bereits darauf hingewiesen, dass die Zuwendungssumme den Haushaltsansatz für 1993 (= 49.673.000 DM) überschreitet und auch nicht gänzlich durch Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit der Mittel für den Ausbildungsbereich gedeckt werden kann. Es wird davon ausgegangen, dass die Mehrausgaben (= 509.319,22 DM) im Rahmen der Mittelbewilligung für 1994 gedeckt werden (Verantwortlichkeit des Fachamtes). Heller" Herr Müller hatte sich diese Auffassung zu eigen gemacht und folgendes vermerkt: „Als BFH kann ich erst mitzeichnen, wenn mir eindeutig nachgewiesen wird, daß eine Haushaltsüberschreitung, die nach dem nebenstehenden

Vermerk immerhin denkbar ist, auf keinen Fall eintreten wird. Müller 13./XII."

Überarbeitung des Entwurfs vom 20. September 1994 für den Produktionsbetrieb

Die Akten gelangten anschließend an Frau Büsing zurück, die daraufhin auch den Bescheid betr. den Ausbildungsbetrieb nicht an die HAB absandte. Am 8. Juni 1995 hielt sie die bestehenden Schwierigkeiten bei der Bescheiderteilung für das Haushaltsjahr 1993 in einem Vermerk fest. Der BfH habe den Bescheid nicht mitgezeichnet, da die Zuwendungssumme den Haushaltsansatz überschreite. Daher sei die Betriebswirtschaftliche Abteilung (V 5) gebeten worden, den Zuwendungsbescheid und die Überleitungsrechnung zu prüfen. V 5 habe eine neue Überleitungsrechnung, die als Basis zur Erstellung des Zuwendungsbescheides erforderlich sei, erstellt. Die notwendigen Daten für die Überleitungsrechnung seien dem testierten Jahresabschluss 1993 der HAB entnommen worden. In Abstimmung mit V 5 sei der Bescheid überarbeitet und neu erstellt worden. Zwischen der Zuwendungssumme und dem Haushaltsansatz bestehe weiterhin eine Differenz.

Für die Haushaltsabteilung gab Frau Eggers (V 421) am 23. Juni 1995 zu dem Zuwendungsbescheid für das Haushaltsjahr 1993 eine Stellungnahme ab, in der es u.a. heißt: „Die Vorlage eines ersten Zuwendungsbescheides vom 20.09.94 wurde von V 4 mit einem haushaltsrechtlichen Vorbehaltsvermerk am 8.12.94 über V weitergegeben. V/ BfH (Herr Müller) lehnte eine Mitzeichnung mit dem Hinweis ab, daß ein Nachweis geführt werden sollte, dass eine Haushaltsüberschreitung nicht eintreten wird.

Nach Vorliegen des Prüfungsberichtes der Wirtschaftsprüfer vom Mai 1994 für das Geschäftsjahr 1993 der HAB wurde von SH 15 B erneut ein Zuwendungsbescheid gefertigt.

Dieser weist einen Zuschußbedarf für Produktion in Höhe von 50.817.640,72 und Ausbildung 3.079.800,00 Gesamtbedarf 53.897.440,72 auf.

Auch die Leitung des Amtes SR wurde über die bestehenden Schwierigkeiten informiert. In einem an Frau Lingner gerichteten Vermerk vom 28. Juni 1995 weist Frau Büsing darauf hin, dass nach der Weigerung des BfH, die zunächst für das Haushaltsjahr 1993 gefertigten Zuwendungsbescheide mitzuzeichnen, diese zwischenzeitlich in Zusammenarbeit mit V 5 (Betriebswirtschaftliche Abteilung) überarbeitet worden seien und nunmehr der Haushaltsabteilung zur Abstimmung vorlägen. Der Haushaltsansatz sei aber weiter überschritten. Zugleich machte Frau Büsing in diesem Vermerk auf die Situation der Zuwendungssachbearbeitung für die HAB aufmerksam. Es heißt hierzu wörtlich: „Da 1993 die Zuwendungssachbearbeiterin erkrankt ist, führte dies zu einer nicht sachgerechten Bearbeitung der Mittelabflüsse durch die Vertretung. Deshalb wurde der Haushaltsansatz 1993 überschritten. Für 1994 ist zu befürchten, daß ebenfalls ein zu hoher Mittelfluß an die HAB erfolgte. Siehe Sitzung am 20.12.1994 mit der HAB.

Die Bescheide befinden sich noch im behördeninternen Umlaufverfahren, deshalb ist eine absendereife Erstellung der Bescheide zum 30.06.1995 nicht mehr haltbar. Ein neuer Termin kann nicht gegeben werden.

Das behördeninterne Zu- und Abstimmungsverfahren gestaltet sich äußerst schwierig. Die Bescheide werden auf der Datenbasis des Jahresabschlußberichtes 1993 der HAB erstellt. Es ergeben sich Abstimmungsschwierigkeiten zwischen den jeweiligen Zahlenwerken der HAB und den beteiligten Abteilungen der BAGS, die zur Verzögerungen der Bescheide führen. Da sich diese Schwierigkeiten für die noch zu erstellenden Bescheide verschärfen können, wäre eine Abstimmung über die Zuwendungen bzw. deren Verwendung dringend geboten. Diese Abstimmung ist durch eine Prüfung der HAB durch die Betriebswirtschaftliche Abteilung (V 5) möglich. Zuletzt wurden die Jahre 1983-1988 bei der HAB geprüft. Der Prüfbericht wurde 1992 vorgelegt. Aufgrund der seit 1989 nicht mehr geprüften Jahre wäre eine Prüfung angezeigt.

1995 wechselte der Geschäftsführer bei der HAB und für 1996 ist die Budgetierung geplant. Dieses sind weitere Gründe für eine Prüfung der HAB durch die Betriebswirtschaftliche Abteilung."

In ihrem Vermerk an Frau Lingner hat Frau Büsing ferner auf das Problem der Überleitungsrechnung hingewiesen. Bei der Bescheiderteilung sei Grundlage jeweils eine Überleitungsrechnung, deren Daten aus dem jeweiligen Jahresabschluss der Gesellschaft entnommen würden. Diese Überleitungsrechnung, ohne die ein Bescheid nicht gefertigt werden könne, habe eine komplizierte Struktur und sei ohne detaillierte Kenntnisse über die jeweilige Gesellschaft schwer zu erstellen. Über solche fundierten Kenntnisse würde zwar Frau Bestmann (V52-08) verfügen. Diese sei aber nicht mehr für die Beschäftigungsgesellschaften zuständig und Frau Hädelt (V 52) habe eine Unterstützung durch sie abgelehnt.

Auf welchen Bescheidentwurf für das Haushaltsjahr 1993 sich Frau Büsing in dem Vermerk an Frau Lingner bezog - dieser wird auch in dem schon genannten Vermerk vom 8. Juni 1995 erwähnt - lässt sich aus den Akten nicht ersehen.

Bescheidentwurf vom 21. Juli 1995

Der zeitlich nächste Entwurf eines Zuwendungsbescheides für den Produktionsbetrieb für das Haushaltsjahr 1993 wurde von Frau Büsing am 21. Juli 1995 erstellt und in das behördeninterne Umlaufverfahren gegeben. Zu diesem Entwurf fertigte Frau Büsing einen erläuternden Vermerk vom 20. Juli 1995, in welchem die Berechnung des Zuwendungsbetrages in Höhe von 49.673.000 DM erklärt wird. Insofern heißt es in dem Vermerk: „Für den Zuwendungsbescheid 1993 werden die Ist-Daten aus dem Jahresbericht der HAB genommen. Diese Ist-Daten decken sich nicht mit den Ist-Daten der BAGS (Haushaltsabteilung). Für den Bescheid sind aber nicht nur haushaltsrechtliche Grundsätze in Erwägung zu ziehen, sondern auch handelsrechtliche Gesetze und Vorschriften zu beachten. Im vorliegenden Bescheid sind die unterschiedlichen Rechtsformen berücksichtigt.

Da eine Zuwendungssumme nicht über den Haushaltsansatz hinaus bewilligt werden darf, wird für das Haushaltsjahr 1993 die Summe in Höhe von 49.673.000,00 DM bewilligt. Dies entspricht auch der veranschlagten Summe für das Haushaltsjahr 1993. Die Abweichungen müssen dann 1994 ausgeglichen werden."

In dem Bescheid hatte Frau Büsing ausgeführt, dass im Rahmen des Betriebes der HAB bis zu 900 Arbeitsplätze für ehemalige Sozialhilfeempfänger vorgehalten werden sollen und dass 1993 bei der HAB durchschnittlich 1.050 befristet Beschäftigte besetzt.