Der Berechnungsteil des Änderungsbescheides weist folgende Einzelpositionen bei der Ermittlung des Zuschussbedarfs

Im Übrigen verwies der Änderungsbescheid auf die Regelungen des Zuwendungsbescheids vom 4. Juli 1996, die weiterhin Gültigkeit behielten.

Der Änderungsbescheid durchlief am 13. August 1996 das behördeninterne Mitzeichnungsverfahren. Hierbei nahmen Herr Dr. Hartmann und Frau Kurt-Petersen (SR-V) vom Bescheid Kenntnis. Herr Schröder-Kamprad und Herr Achilles erteilten ihre Zustimmung und zeichneten mit. Der Betriebswirtschaftlichen Abteilung wurde der Änderungsbescheid wegen der Eilbedürftigkeit erst nach Abgang vorgelegt, was im Verfügungsteil ausdrücklich vermerkt ist. Herr Gerdts (V 52) vermerkte am 15. August 1996 auf dem Verfügungsteil des Bescheides: „Nach tel. R. mit Fr. Büsing sollte der ÄB vor Abgang V5 zur Mitzeichnung gegeben werden (tel. am Mo. 12.8.). Dies auch angesichts der Eilbedürftigkeit, da die Aufsichtsrat-Sitzung erst am 23.8. stattfindet.

Zum Inhalt: Die Höhe der Vorauszahlungen beträgt nach HAB-Angabe (!) v.

10.7. DM 53.523.400, der Bescheid korrigiert sie von 53.583.339 auf 54.130.000. Dies ist in Übereinstimmung mit der von Fr. Bestmann erstellten Überleitungsrechnung erfolgt. insofern ergeben sich keine Einwände. Die zahlenmäßige Berechnung wurde mit der Aufstellung von Fr. Bestmann abgeglichen."

In einem weiteren Vermerk vom 15. August 1995366 teilte Herr Gerdts an V 5 (Herrn Allemeyer) bezogen auf die Änderungsbescheide für die Jahre 1993 und 1994 folgendes mit: „Anliegende Bescheide sind von mir geprüft worden. Für 1994 lag mir keine Überleitungsrechnung vor, auch nicht in Akte. Die Zahlen für 1993 und die gezogenen Schlüsse stehen in voller Übereinstimmung mit den Feststellungen von Frau Bestmann. Die Bescheide sind entgegen der mit Frau Büsing getroffenen Abrede V 5 erst nach Abgang zugegangen (Abrede vom Montag) Fr. Büsing ist z.Zt. krank M.E. sollten sie die Bescheide lediglich zur Kenntnis nehmen, eine „V5-Zustimmung" ist weder vom Verfahrensablauf her notwendig, zumal die Bescheide raus sind und der BfH mitgezeichnet hat. Herr Dreyer hat noch Restarbeiten zu erledigen und wird sich ab Sept. HAB widmen können (nach R. mit V 51)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung des 94 er Bescheides „bedarfsgerecht" nicht bedeutet, dass die HAB das Geld jetzt auch tatsächlich ausgezahlt bekommt, weil sie knapp bei Kasse sind. Der Betrag von 2,8 Mio. DM enthält Rückstellungen, die erst bei der Liquidation der Gesellschaft zahlungswirksam werden können. Überwiesen werden kann lediglich 258 TDM vgl. ex V52-08, vom 6.08.96"

Aus dieser Zuschrift wird deutlich, dass die Betriebswirtschaftliche Abteilung auch im August 1995 die Auffassung vertrat, dass die in den Bescheiden ausgewiesenen Beträge keineswegs auch zahlungswirksam werden sollten.

Der Bescheid wurde am 13. August 1996 - nach Abzeichnung im behördeninternen Umlaufverfahren - von Herrn Wittenberg unterschrieben, da Frau Büsing ab dem 13. August 1996 erkrankt war und erst am 16. September 1996 wieder zur Arbeit erschien.

Widerspruch der HAB gegen den Änderungsbescheid vom 13. August 1996

Die HAB akzeptierte den Änderungsbescheid aber nicht und legte mit Schreiben vom 11. September 1996 Widerspruch ein. In der Begründung wurde gerügt, dass nicht verbrauchte Abschreibungen nicht zurückgefordert werden könnten und die Summe der Überleitungsrechnung nicht nachvollziehbar sei. Ferner wurde erneut erklärt, eine Sicherungsübereignung von Gegenständen, die mit Zuwendungsmittel angeschafft oder hergestellt worden seien, sei nicht erforderlich.

Auch Herr Rajewski (TREUHANSA) hielt in einer weiteren Aktennotiz - datierend vom 26. August 1996 - die Gründe fest, weshalb die HAB nicht bereit war, den Änderungsbescheid zu akzeptieren. Wörtlich heißt es369 u.a.: „Die Änderungsbescheide vom 13. August 1996 entsprechen leider nicht den Ergebnissen der Besprechung zwischen der BAGS, der HAB und uns am 1. August 1996. Abweichend von den vorherigen Zuwendungsbescheiden für 1993 und 1994 vom 4. Juli 1996 wurde bei der Ermittlung der Zuwendungen nicht ausschließlich das handelsrechtliche Ergebnis zugrundegelegt, sondern eine Überleitung aufgrund nicht zahlungswirksamer Einnahmen und Ausgaben vorgenommen. Auch die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten der BAGS wurden aufgrund eines übergeleiteten Zuschußbedarfs errechnet."

Die Hintergründe dafür, warum die Ergebnisse der Besprechung vom 1. August 1996 bei Erstellung des Änderungsbescheides für das Haushaltsjahr 1993 nicht in der Weise umgesetzt wurden, dass sie den Ansprüchen der Gesellschaft und den Wirtschaftsprüfern entsprachen und es eines Widerspruchs der HAB nicht bedurfte, konnte der Ausschuss nicht klären. So konnte auch nicht sicher geklärt werden, auf welche Weise Frau Büsing vom Inhalt der Besprechungsergebnisse erfuhr. Der Zeuge Dr. Hartmann hatte zunächst Schwierigkeiten, sich überhaupt an die Besprechung zu erinnern und konnte - nachdem ihm die entsprechende Aktennotiz von Herrn Rajewski vorgelegt wurde - auch nicht sagen, ob er die am 1. August 1996 festgelegten Regelungsdetails an die Sachbearbeiterebene weitervermittelt habe. Herr Dr. Hartmann hat in diesem Zusammenhang verneint, am 1. August 1996 in der Rolle desjenigen teilgenommen zu haben, der inhaltlich festgelegt habe, was zutreffe und was nicht. Er habe nur teilgenommen als jemand, der die anderen zusammengebracht habe. Herr Dr. Hartmann hat in diesem Zusammenhang die Vermutung geäußert, dass der Vermerk, den die Wirtschaftsprüfer gefertigt hätten, bei der Erstellung der Änderungsbescheide zur Verfügung gestanden habe.