Wechsel zur Projektförderung

Dieser Hinweis zu einem Wechsel zur Projektförderung wurde nach Aktenlage nicht wieder aufgegriffen.

Vermerke zur Abzeichnung von Bescheiden

Zur Mitzeichnung von SH 1 vermerkte Frau Büsing (SR 122), dass nach Rücksprache mit Herrn Dr. Hartmann (SH) hierauf verzichtet werde, da diese Stelle zur Zeit nicht besetzt sei.

Vorauszahlungsbescheide 1994

Herr Peterlein (SR 122) erließ mit Datum vom 27. Dezember 1993 gegenüber der HWB Vorauszahlungsbescheide für den „laufenden Betrieb" und den „Ausbildungsbetrieb" in Höhe von 15.372.000 DM und von 755.000 DM. Die HWB erklärte ihren Verzicht auf Widerspruch gegen die Bescheide. Wie bereits im Zusammenhang mit den ersten Vorauszahlungsbescheiden für die HAB ausgeführt, waren die von Herrn Peterlein unter dem 27. Dezember 1993 verfassten Bescheidentwürfe eigentlich nicht zur Absendung an die HWB bestimmt. Insofern notierte er, dass es hierzu nur aufgrund „eines Versehens (Urlaub, Informationsfluß) und verwaltungstechnischer Verfahrensabläufe (Termindrang, Zahlungsfälligkeit)" gekommen sei. Die BAGS erhielt die Bescheide daher von der HWB zurück.

Produktionsbetrieb

Ein neuer Vorauszahlungsbescheid für 1994 erging dann an die HWB für den „laufenden Betrieb" unter dem 13. Januar 19944. Mit dem Bescheid wurden „Vorauszahlungen auf die zu erwartende Zuwendung" in Höhe von 23.058.000 DM bewilligt.

In den Bescheiden ist bestimmt, dass „mit den monatlichen Mittelabforderung eine Wirtschaftsplan-Kontroll-Übersicht des Vormonats, eine Forderungs-Übersicht des Vormonats, eine Übersicht aller Guthabenkonten bei Kreditinstituten des Vormonats, Gewinn- und eine Verlustrechnung des Vormonats, eine Übersicht der MitarbeiterInnenzahl des Vormonats, eine Liste über die durchgeführten Investitionsmaßnahmen des Vormonats aus Abschreibungs-"AfA"-Mitteln und sog. Dispo-Listen (Liquiditätsplanung)" vorgelegt werden müsse.

Ferner wurde die ANBest-I zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Regelungen wurden zudem zur Sicherungsübereignung, zur Abschreibung auf Eigenleistung, zu Versicherungen, zum Rückforderungsvorbehalt, zum Widerrufsvorbehalt und zu besonderen Nebenbestimmungen getroffen. Dem Bescheid beigefügt wurden die ANBest-I und ferner ein Blatt zu „Auflagen zur Vermeidung unberechtigter finanzieller Verfügungen" und zur „Aufstellung von Versicherungsabschlüssen".

Zu diesem Bescheid musste aber das Titelblatt von der HWB ausgetauscht werden, da Herr Peterlein (SR 122) in dem Bescheid versehentlich „zur Fortführung des Betriebes der HAB" formuliert hatte; Schreiben von Herrn Perlein vom 26. Januar 1994: Akte der BAGS, Az.: 012.89-71-14-2/1, S. 46.

Diese wurden wiederum als nicht zuwendungsfähig und daher als nicht gefördert bestimmt.

Unterschrieben wurde der Bescheid von Herrn Peterlein (SR 122). Daneben zeichneten nach Aktenlage keine weiteren Personen ab; es findet sich keine entsprechende Verfügung zu diesem Bescheid in den Akten.

Ein zweiter Vorauszahlungsbescheid über Zuwendungen für den laufenden Betrieb der HWB bezogen auf das Haushaltsjahr 1994 erging am 5. August 19944. Er lautete über einen Betrag von 4.942.000 DM. Von diesem Bescheid ist nur die erste Seite in den Akten. Wer den Bescheid unterzeichnet hat, ist daher nicht festzustellen; sondern lediglich das auf dem Bescheid angegebene Leitzeichen SR 122. Auch ein Verfügungsteil liegt nicht vor, so dass auch nicht festgestellt werden kann, ob der Bescheid von anderen Personen abgezeichnet wurde. Die HWB erklärte durch Herrn Dr. Schütz auch zu diesem Bescheid Rechtsmittelverzicht.

Ein dritter Vorauszahlungsbescheid für den laufenden Betrieb für 1994 erging schließlich am 10. Mai 1995 mit einem Zuwendungsbetrag von 2.274.819 DM4. Die übrigen mit dem Bescheid getroffenen Regelungen entsprachen denen des ersten Vorauszahlungsbescheides. Der Bescheid wurde von Frau Büsing unterzeichnet. Zu dem Vorauszahlungsbescheid fertigte Frau Büsing am 11. Mai 1995 eine Verfügung. In der Verfügungszeile „SH 1 über SH 15 F m.d.B. um fachl. Mitzeichnung" zeichneten Herr Wittenberg (SH 1) und Frau Forbrich (SH 15 F) ab und in der der nächsten Zeile „SR m.d.B. u. Zustimmung" Frau Lingner (SR). In der letzten Zeile „V über V 4 m.d.B. um Zustimmung und Mitzeichnung zeichneten Herr Müller (V), Herr Achilles (V 4) sowie Frau Heller (V 422) und Herr Heuer (V 42/43).

Zu diesem Vorauszahlungsbescheid notierte Frau Büsing (SH 15 B)497 in der Akte, dass - ebenso wie bereits zum dritten Vorauszahlungsbescheid für die HAB ausgeführt - ein Fehlen einer ausreichenden Bescheidung erst in der 19. Kalenderwoche 1995 bemerkt worden sei. Aus dem Vermerk ergibt sich, dass sie die notwendige Zuwendungshöhe nach der Differenz zwischen der durch die ersten beiden Vorauszahlungsbescheiden bewilligten Summe von 28.000.000 DM und den nach ihrer Information ausgezahlten Zuwendungen in Höhe von 30.274.819 DM bestimmte.

Frau Heller (V 422) gab Herrn Achilles (V 4) am 22. Mai 1995 bezogen auf den Bescheid für die HWB den gleichen schriftlichen Hinweis, wie er bereits im Zusammenhang mit der HAB wiedergegeben ist.

Ausbildungsbetrieb

Auch für den Ausbildungsbetrieb erließ Herr Peterlein am 27. Dezember 1993 einen Zuwendungsbescheid, der zwar an die HWB abgesandt, aber später wieder zurückgezogen wurde. Ein erster Vorauszahlungsbescheid für den Ausbildungsbetrieb, erging unter dem 13. Januar 1993 über eine „zu erwartende" Zuwendung in Höhe von 1.133.250 DM. Der Text des Bescheides ist weitgehend identisch mit dem zeitgleich erlassenen Vorauszahlungsbescheid zum laufenden Betrieb der HWB. Unterzeichnet wurde der Bescheid von Herrn Peterlein (SR 122). Ein Verfügungsteil der die Abzeichnung anderer Behördenmitarbeiter vorsieht, ist in den Akten nicht vorhanden.

Auch von dem weiteren Vorauszahlungsbescheides für den Ausbildungsbetrieb vom 25. Juli 1994 ist - wie von dem zweiten Vorauszahlungsbescheid für den laufenden Betrieb - lediglich die erste Seite in den vorgelegten Akten der BAGS vorhanden. Mit diesem Bescheid wird eine Vorauszahlung in Höhe von 266.750 DM gewährt. Der Bescheid trägt das Leitzeichen SR 122.

Mittelabforderungen

Die einzelnen Mittelabforderungen für das Jahr 1994 sind in der in Abschnitt 2.2.2 eingefügten Tabelle ihrer Höhe nach mit Angabe des Datums der Abforderung und der Fälligkeit verzeichnet. Die unterzeichnenden Personen sind jeweils angeführt.

Auszahlungen

Die jeweils erfolgten Auszahlungsanordnungen für Mittel aus dem Haushalt 1994 sind in der in Abschnitt 2.2.1. eingefügten Tabelle mit dem Betrag, dem Datum der Anweisung und des Zahlungszeitpunktes (Fälligkeit) dargestellt.

Angedrohte Testatverweigerung

Am 28. April 1995 schrieb Herr Kohn an Frau Lingner (SR), dass die Wirtschaftsprüfer - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Susat & Partner - bemängeln würden, dass die Position „Forderung aufgrund nicht in Anspruch genommener AfA-Mittel" in Höhe von 334.549 DM nicht werthaltig sei und angekündigt hätte, das Testat zu verweigern, mindestens aber nur ein eingeschränktes Testat zu erteilen. Das Problem betreffe auch die HAB und beide Beschäftigungsgesellschaften hätten sich in der Vergangenheit vergeblich um diese Anerkennung seitens der BAGS bemüht. Weiter führte er aus: „Um zu verhindern, dass der Jahresabschluß vom Aufsichtsrat und von der Gesellschafterversammlung nicht festgestellt werden kann und es im Behördenabschlußgespräch am 01.06.1995 nicht zu einem Eklat kommt, halte ich für dringlichst geboten, dieses Anerkennungsschreiben von Seiten der BAGS bis zum 31. Mai 1995 zu erhalten."

Auch nach einem Vermerk von Frau Büsing vom 23. August 1995 verweigerten die Wirtschaftsprüfer für die Jahresabschlüsse beider Beschäftigungsgesellschaften die Erteilung eines uneingeschränkten Testats. Dieses Testat ­ so notierte Frau Büsing ­ würde nur erteilt werden, wenn die BAGS die Forderungen, die von den Gesellschaften gegenüber der BAGS bestünden, bestätigen würde. Die Gesellschaften hätten sich an die BAGS gewandt, um die geforderte Bestätigung zu erhalten.

Zu diesem Zeitpunkt, so die einleitenden Bemerkungen des Vermerks, seien nur die Zuwendungsbescheide für die HAB und HWB bis für das Jahr 1992 erstellt; für die Jahre 1993 bis 1995 würden die Bescheide noch fehlen.