Zuwendungsbedarf

Der ursprüngliche Ansatz wurde durch Sollveränderungen gekürzt. In den Beträgen ist der Zuwendungsbedarf für HAB und HWB gemeinsam veranschlagt.

Durch Sollveränderungen wurde unter Inanspruchnahme von zentral im Einzelplan 9.2. veranschlagten Mittel für Mehrbedarfe bei Landesbetrieben und Zuwendungsempfängern aufgrund von Tarif- und Besoldungserhöhungen (Verstärkungsmittel) der ursprüngliche Haushaltsansatz erhöht.

Im Vergleich zwischen den laut Haushaltsrechnung angegebenen Zuwendungen und den aus den Zuwendungsakten der BAGS hervorgehenden Summen der Zahlungen an HAB und HWB ergibt sich, dass diese für die Jahre 1990 und 1992 nicht übereinstimmen. (Dies gilt für den Produktionsbetrieb).

Für die Jahre 1990 und 1991 ergibt sich, dass die für die HAB und HWB bereitgestellten Haushaltsmittel bei weitem nicht ausgeschöpft wurden. Obwohl die ursprünglichen Ansätze im Rahmen von Sollveränderungen erheblich gekürzt wurden, lagen die Zahlungen an die Gesellschaften mit rund 10 Mio. DM im Jahr 1990 und rund 4 Mio. DM im Jahr 1991 unter den gekürzten Beträgen für Haushaltsmittel. Die in den Haushalt eingestellten Mittel wurden deshalb nicht benötigt, weil die ursprünglich avisierte Zahl befristeter Beschäftigungsverhältnisse bei den beiden Beschäftigungsträgern nicht erreicht wurden.830.000 DM (43.930.000 DM + 2.900.000 DM), Akte des PUA, Az.: 1-703-7, Anlage B, Seite 1.

Für das Jahr 1992 lagen die Zahlungen an die HAB und die HWB für deren Ausbildungsbetrieb um 870.000 DM unter dem Haushaltsansatz. Die Zahlungen für den Produktionsbetrieb schöpften den Haushaltsansatz für 1992 nach der Haushaltsrechnung hingegen aus.

Die Summe der Zahlungen aus diesem Haushaltsansatz konnte aufgrund der Beweisaufnahme nicht eindeutig bestimmt werden. Die Angaben nach den Auszahlungsanordnungen und den Haushaltsüberwachungslisten, auf die auch bei der im November 1999 abgeschlossenen Verwendungsnachweisprüfung für die HAB zurückgegriffen wurde, weisen einen Zahlungsbetrag für den Produktionsbetrieb auf, der um 227. DM höher liegt, als der Haushaltsansatz. Dies wird durch die Haushaltsrechnung für 1992 aber nicht bestätigt. Dort stimmt das „Ist" in Höhe von 68.103.205 mit dem „Soll" überein.

Es gibt in den Akten weder Hinweise darauf, dass zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Behörde bemerkt wurde, dass sich bei Addition der Zahlungsbeträge nach den Haushaltsüberwachungslisten der HAB und der HWB ein Betrag ergibt, der mit 227.795 DM über dem Haushaltsansatz liegt noch dass Überlegungen angestellt wurden, mit welchen Mitteln dieser Betrag gedeckt werden könnte. Probleme, die bei der Abforderung der Mittel in 1991 entstanden sein könnten, sind ebenfalls nicht aktenkundig.

Für das Haushaltsjahr 1992 gibt es ferner gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass zu Lasten des Haushaltsjahres 1991 Mittel - nämlich in Höhe von rund 2,3 Mio. DM - an die HAB überwiesen wurden, die in jenem Jahr nicht verausgabt wurden, sondern erst 1992. Dadurch stand dieser Betrag für die Beschäftigungsgesellschaften 1992 über die im Haushaltsplan für 1992 ausgewiesen Mittel hinaus zur Verfügung.

Dieser Betrag dürfte in der an die HAB mit Wertstellung vom 2. Januar 1992 aufgrund einer am 19. November 1991 von Frau Hummel (SR 122) und Herrn Zoller (SR 1) unterzeichneten Auszahlungsanordnung für die fünfzehnte Rate für 1991 für den Produktionsbetrieb in Höhe von 2.725.000 DM enthalten gewesen sein.

Frau Tann (SH 122) hatte - ausweislich einer handschriftlichen Notiz vom 10. Dezember 1991758

- zu dieser Frage auch mehrfach bei der Haushaltsabteilung Rücksprache gehalten und dort von Frau Gehrke (V 422) die Auskunft erhalten, dass so verfahren werden könne.

Allerdings zeigt die Auswertung der Festgeldguthaben der HAB sowie der Ratenzahlungen im Haushaltjahr 1992, dass nicht der volle Zahlungsbetrag zum 2. Januar 1992 für aktuelle Zahlungen benötigt wurde: Einerseits hatte die HAB zum Stichtag 31. Januar 1992 einen - im Verhältnis zu den sonst von ihr gebildeten Festgeldguthaben - überdurchschnittlich hohen Betrag bei der Hamburgischen Landesbank als Festgeld angelegt. Während die HAB im Jahr 1991 noch einen durchschnittlichen Monatsendbetrag in Höhe von 2.703.930 DM und für 1992 einen solchen von 3.239.120 DM auswies, waren per Januar 1992 bei der Hamburgischen Landesbank schon 4.350.000 DM angelegt; insgesamt belief sich der Guthabenstand der Bankkonten der HAB auf 5.076.066,72 DM7.

Aufgrund der im Monat Januar 1992 in dieser Höhe nicht aktuell erforderlichen Liquidität war die HAB dann im Folgemonat in der Lage, bei der BAGS für den Produktionsbetrieb eine deutlich niedrigere Monatsrate abzufordern, als in den übrigen Monaten des Jahres 1992.

Dass der aus dem Haushalt 1991 angewiesene Betrag, der für das Jahr 1992 den Gesellschaften zur Verfügung stand, mindestens rund 2,3 Mio. DM betragen hat, ergibt sich zunächst aus einem Protokoll einer Besprechung am 10. August 1992. An dieser Besprechung nahmen Frau Dr. Bittscheidt-Peters (SR), Herr Riez (HAB), Herr Kohn (HWB), Herr Putens (Finanzbehörde, Aufsichtsräte), Frau Gehrke (V 422), Frau Forbrich (SH 115), Frau Lenthe (SR 12) und Frau Hummel (SR 122) teil. Ausweislich des Protokolls hat Herr Riez erklärt, die HAB könne der HWB einen Betrag in Höhe von 1,2 Mio. DM zur Verfügung stellen, weil der HAB am 2. Januar 1992 „überschüssige Liquidität aus einer Mittelabforderung aus dem Jahr 1991 zugeflossen" sei. Von dieser Zahlung aus dem Haushalt 1991 benötige die HAB selbst einen Betrag von 1,1 Mio. DM. Weiter ergibt sich dieser Betrag in Höhe von 2,3 Mio. DM aus einem Änderungsbescheid zum Vorauszahlungsbescheid für 1992, den Frau Hummel unterzeichnete.

In diesem Bescheid wurde bestimmt, dass es der HAB gestattet sei, den in 1991 „eingesparten" Betrag in Höhe von 1,1 Mio. DM im Haushaltsjahr 1992 einzusetzen sowie 1,2 Mio. DM der ebenfalls nicht benötigten Mittel aus 1991 der HWB zur Verfügung zu stellen. Für eine entsprechende Verwendung von Mitteln des Jahres 1991 im Haushaltsjahr 1992 spricht schließlich auch ein Vermerk von Frau Bestmann vom 21. August 1992, der von Frau Hädelt und Herrn Allemeyer abgezeichnet wurde, in welchem festgelegt wurde, dass die Mittelübertragung und Zahlungsanrechnung zwischen den Jahren 1991 und 1992 ausschließlich haushaltsrechtlich und nicht betriebswirtschaftlich abzuklären sei.