Handelsrecht

Dieses immaterielle Interesse an einem „Guten Ruf" genügt nach Auffassung des Ausschusses dafür, dass Herr Riez in dieser Angelegenheit nicht unbefangen hat tätig werden können.

Mit dem Sammelbescheid wurden auch die Widersprüche erledigt, die Herr Riez gegen die Zuwendungsbescheide für die Jahre 1991 und 1992 eingelegt hatte. Gegen die Änderungsbescheide für 1993 und 1994 sowie den Zuwendungsbescheid für 1995 wurden die Widersprüche während der Zeit eingelegt, als bereits Herr Scheele Geschäftsführer der HAB war.Insofern bestand zudem die Besorgnis, dass er sich auch bei Erstellung des Sammelbescheides von der seinerzeit als Geschäftsführer vertretenen Position bei Erlass des Sammelbescheides hat leiten lassen können.

Erteilung des Sammelbescheides als Ermessensentscheidung

Die Vergabe von Zuwendungen steht nach § 44 LHO im Ermessen der Behörde. Die obere Grenze der Zuwendung wird dabei grundsätzlich durch die Haushaltsansätze ggf. erweitert durch Deckungsfähigkeiten - in dem Haushaltsplan, der von der Bürgerschaft als Gesetz im formellen Sinne beschlossen wird, vorgegeben. Insoweit wird das Ermessen auf Gesetzesebene begrenzt.

Ein Verstoß gegen den Haushaltsplan liegt nicht vor. Der nach dem Sammelbescheid ausgewiesene Betrag in Höhe von 1.269.046,66 DM, der noch im Haushaltsjahr 1996 zur Auszahlung gelangen sollte und am 17. Dezember 1996 der HAB überwiesen wurde1, war von den bei dem Haushaltstitel für den Produktionsbetrieb der HAB im Haushaltsplan bewilligten Mitteln gedeckt.

Die Zuwendungsvergabe wird im Übrigen sowohl hinsichtlich des Verfahrens wie auch der Entscheidungen in der Sache durch behördeninterne Vorschriften gesteuert, nämlich die von der Finanzbehörde stammenden Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO sowie die von der BAGS erlassene Dienstvorschrift zur Vergabe von Zuwendungen (Siehe hierzu die ZuwendungsDV). Diesen Vorschriften wurde teilweise nicht entsprochen. Die Sachverhaltsermittlung basiert auf der Annahme der Richtigkeit der saldierten Forderung per 31. Dezember 1991. Die vorgeschriebene Einvernahme mit der Finanzbehörde hat beim Erlass des Sammelbescheides nicht in der gebotenen Form stattgefunden. Die BAGS hat diesen Fehler eingeräumt.

Fehlbedarfsfinanzierung

Mit dem Sammelbescheid werden Zuwendungen in der Zuwendungsart der institutionellen Förderung nach VV Nr. 2.2 zu § 23 LHO gewährt. Dabei handelt es sich nach der in dieser Vorschrift gegebenen Definition um Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers.

Bei der Bemessung der Zuwendung ist nach VV Nr. 2.1 zu § 44 LHO zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage der FHH und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. Die Zuwendung wird nach VV Nr. 2.2 zu § 44 LHO grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar als Anteilsfinanzierung, als Fehlbedarfsfinanzierung oder als Festbetragsfinanzierung. Selbstverständlich bestimmt die Behörde im Rahmen ihres Ermessens den zu erfüllenden Zweck und bestimmt damit in der Folge auch über den Umfang der Förderung der Einrichtung. Die in der Verwaltungsvorschrift vorgegebenen Finanzierungsarten sind insofern nur Methoden zur Bemessung der Zuwendung, die zur Erfüllung des von der Behörde gesetzten Zwecks bewilligt wird. Eine Verpflichtung der Behörde in der Weise, dass sie rechtlich gehalten wäre, stets den Finanzbedarf einer Einrichtung auszugleichen, den die Einrichtung durch ihre Tätigkeit hervorruft, besteht also nicht.

Wie in den Zuwendungsbescheiden seit Bestehen der HAB wird auch in dem Sammelbescheid von einer Fehlbedarfsfinanzierung gemäß VV Nr. 2.2.2 VV zu § 44 LHO ausgegangen. Nach dieser Vorschrift berechnet sich bei der Fehlbedarfsfinanzierung die Zuwendung nach dem Fehlbedarf, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag. Die Anerkennung der zuwendungsfähigen Ausgaben liegt wiederum im Ermessen der Behörde. Damit sie dieses Ermessen sachgerecht vor allem im Hinblick auf die Angemessenheit der Ausgaben ausüben kann, ist mit dem Zuwendungsantrag bei institutioneller Förderung gemäß VV Nr. 3.3.2. u.a. ein Wirtschaftsplan vorzulegen.

Handelsrechtlicher Fehlbetrag

Nach dem System der Kameralistik, das der Landeshaushaltsordnung und den zur Ausführung erlassenen Verwaltungsvorschriften zugrunde liegt, werden als zuwendungsfähige Ausgaben grundsätzlich die Beträge angesehen, die in dem jeweiligen Haushaltsjahr tatsächlich verausgabt werden. Wird seitens des Zuwendungsempfängers keine schlichte Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung vorgenommen, sondern nach handelsrechtlichen Grundsätzen gebucht (kaufmännische doppelte Buchführung) und das ist bei den hier in Rede stehenden Beschäftigungsgesellschaften zwingend (§ 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. §§ 238 und 264 HGB) der Fall, kann der Zuwendungsempfänger den vorzulegenden Wirtschaftsplan auf der Grundlage des Kontenplanes erstellen, den er im Rahmen der kaufmännischen doppelten Buchführung zugrunde legt. Für die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist wichtig, dass bei einer Buchführung nach handelsrechtlichen Grundsätzen kalkulatorische Positionen (also Buchungsvorgänge, die nicht zugleich Zahlungsvorgänge auf der Einnahmen- oder Ausgabenseite verursachen, z. B. Abschreibungen) eine nicht unbedeutende Rolle spielen; sie haben am Ende Auswirkungen auf den Fehlbetrag. Bei der Institutionellen Förderung, insbesondere bei der Fehlbedarfsfinanzierung, beeinflussen sie vor allem die Höhe des Zuschussbedarfs und damit die Höhe der Zuwendung.

Deshalb kann sowohl für die Veranschlagung der Zuwendung im Haushaltsplan, als auch für das Antrags- und Bewilligungsverfahren eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben zugrunde gelegt werden (VV Nr. 3.4.2 zu § 23 LHO und VV Nr. 3.3.2 zu § 44 LHO), um damit bei der Bemessung der Zuwendung nur die zahlungswirksamen Vorgänge zu erfassen.

Der Zuwendungsgeber muss sich entscheiden, ob er als zuwendungsfähige Ausgaben nur die (zahlungswirksamen) Ausgaben oder den (nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmenden) Aufwand anerkennen will.

Für die HAB wie auch für die HWB wurde der Haushaltsansatz im von der Bürgerschaft beschlossenen Haushaltsplan in dem hier relevanten Zeitraum ab 1991 durchweg nach dem nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Aufwand bemessen. Dies ergibt

1133 sich aus den Erläuterungen zum Haushaltsplan. Der dort abgedruckte Wirtschaftsplan der HAB entspricht dem Kontenplan der Gesellschaft ohne Überleitungsrechnung.

Das Landessozialamt ist von dieser Bemessungsgrundlage der im Haushalt zur Verfügung gestellten Zuwendungsmittel in den Zuwendungsbescheiden teils ausgegangen, teils nicht. Für einige Berechnungen der Zuwendungssumme ist eine Überleitungsrechnung angestellt worden, bei anderen ist der so genannte handelsrechtliche Fehlbetrag zugrunde gelegt worden. In dem Gespräch am 1. August 1996 zwischen Herrn Dr. Hartmann und Herrn Riez sowie den Wirtschaftsprüfern und der Geschäftsleitung der HAB und der HWB wurde u.a. das Ergebnis erzielt, dass Bescheide erlassen werden sollen, mit denen alle handelsrechtlichen Aufwendungen auch zuwendungsrechtlich anerkannt werden. Die Weichenstellung für oder gegen die Zuwendung des handelsrechtlichen Fehlbedarfs hätte schon durch die Bescheide zuvor getroffen werden sollen. Die Behörde blieb aber in einem Konglomerat von Regelungen auf der Grundlage der Kameralistik einerseits und der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung andererseits bei der Bescheiderteilung stecken. Es gelang mit den vor dem Sammelbescheid erlassenen Bescheiden vom August 1996 nicht, die Regelungen in den Bescheiden konsequent so zu gestalten, dass sie sich vollständig an das handelsrechtliche Ergebnis anlehnten und dies auch in den Berechnungen und Nebenbestimmungen klar zum Ausdruck zu bringen. Von den Wirtschaftsprüfern wurde mit Schreiben vom 26. August 19961098 über drei Seiten eine Reihe hierauf bezogener Details angeführt und Alternativberechnungen angestellt. Erst durch den Sammelbescheid wurden die Berechnungen und Regelungen auf den nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Fehlbetrag ausgerichtet. Unabhängig von der fehlenden Lösung der grundsätzlichen handelsrechtlichen Fragestellungen hatte das Amt SR mit Schreiben vom 2. August 1995 die offenen Forderungen der HAB gegenüber der BAGS mit 2.957.019,75 DM bestätigt. Diesen Betrag hat später Frau Heitmann aus der Übersicht „Entwicklung der Forderung der HAB gegenüber der BAGS" als Forderungssaldo bei der Erstellung des Sammelbescheides übernommen.

Dass der zuwendungsfähige Fehlbetrag nach dem handelsrechtlichen Fehlbetrag ermittelt werden darf, bestätigte auch die Zeugin Matalla, die stellvertretenden Leiterin des Referats für Haushaltsrecht und Haushaltssystematik in der Finanzbehörde ist. Sie sagte vor dem Ausschuss hierzu aus1, dass der Ausgleich des handelsrechtlichen Fehlbedarfs durch Zuwendungen „unbedenklich" sei. Bei öffentlichen Unternehmen sei dies „Standard", weil es andernfalls zu Verlusten bei diesen Unternehmen führen würde. Es sei nicht Sinn, diese Unternehmen zu gründen, um sie dann zu überschulden.

Das Zuwendungsrecht lasse deshalb entsprechende Ausnahmen von dem Grundsatz zu, dass in der Regel nur Ausgaben und Einnahmen bei der Bemessung der Zuwendung berücksichtigt werden.

Im Rahmen des Sammelbescheides wurden zumindest für die Jahre 1991 bis 1995 die Zuwendungsbeträge nach dem Fehlbedarf im Sinne der Definition in VV Nr. 2.2.2 zu § 44 LHO zugrunde gelegt, der aus dem Fehlbetrag nach den Jahresabschlüssen der HAB, d.h. der Verlust nach der Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB ohne Ausgleich durch Zuwendungen, resultiert. Dies ergibt sich aus dem Vermerk von Frau Heitmann vom 12. Dezember 1996 sowie den tabellarischen Angaben der HAB, die sie zur Grundlage ihrer Berechnungen gemacht hat.

Lediglich die unverbrauchten AfA-Beträge wurden von dem handelsrechtlichen Fehlbetrag abgezogen, siehe unten zur Einbeziehung von Abschreibungen.