Das Verfahren gegen Herrn Hampel wurde gemäß § 154 Abs

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Gegen den Geschäftsführer Bernd Hampel erhob die Staatsanwaltschaft Anklage mit dem Vorwurf, in Hamburg in der Zeit vom 4. März 1996 bis zum 16. Januar 1998 durch sechzehn selbständige Handlungen jeweils einen Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB begangen zu haben, indem er in sechzehn Fällen beim Arbeitsamt Hamburg Förderungsleistungen beantragt und in den zugrundeliegenden Anträgen vorsätzlich falsche Angaben über die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit gemacht habe.

Das Verfahren gegen Herrn Hampel wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO auf den Subventionsbetrug zu Lasten des Arbeitsamtes beschränkt, da die Staatsanwaltschaft die Ansicht vertrat, gegenüber der BAGS sei von einem Schaden in Höhe von nur ca. 50.000 DM auszugehen. Dieser Schaden der BAGS falle gegenüber dem Schaden des Arbeitsamtes bei der Strafzumessung nicht beträchtlich ins Gewicht.

Das Amtsgericht Hamburg hat bisher noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden. Der Angeschuldigte Herr Hampel hat durch seinen Verteidiger vortragen lassen, die zuständigen Mitarbeiter des Arbeitsamtes seien über die tatsächlichen Arbeitszeiten bei der Ökotech informiert gewesen, so dass das Amtsgericht vor einer Entscheidung über die Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens dazu weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft angeordnet hat.

Der Untersuchungsausschuss enthält sich wegen des schwebenden Strafverfahrens gegen Herrn Hampel vor dem Amtsgericht einer strafrechtlichen Bewertung.

Zuwendungsrechtliche Bewertung: Fehlender Erlass von Rückforderungsbescheiden

In der Behörde ist der Komplex der bezahlten Pausen- und Waschzeiten nicht angemessen gehandhabt worden. Das Fachamt war zunächst darum bemüht, den Komplex der bezahlten Pausen- und Waschzeiten über Gespräche mit dem Verein und auch dem Arbeitsamt zu regeln. Nachdem das Arbeitsamt am 27. August 1997 eine Strafanzeige gegen Mitarbeiter des Vereins Ökotech erstattete, wollte sich die BAGS bezüglicher etwaiger Rückforderungen an das Verhalten des Arbeitsamtes anschließen.

So pragmatisch die behördliche Vorgehensweise auch gewesen sein mag, ist der Untersuchungsausschuss dennoch der Auffassung, dass es die Pflicht des zuständigen Referats AO 21 gewesen wäre, die Höhe des Schadens der BAGS durch die zugewendeten Gelder für Pausen- und Waschzeiten festzustellen. Danach hätte das zuständige Referat die entsprechenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide gegenüber dem Träger erlassen müssen.

Ein Aufhebungsbescheid hätte auf § 48 HmbVwVfG gestützt werden können. Nach dieser Norm darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt grundsätzlich zurückgenommen werden. Die Bewilligungsbescheide waren insoweit rechtswidrig, als Zuwendungen für Pausen- und Waschzeiten als Arbeitszeit gewährt wurden, obwohl es sich bei diesen Zeiten nach dem gültigen Tarifvertrag eben nicht um Arbeitszeiten handelte. Die Rückforderung scheitert auch nicht an § 48 Abs. 2 HmbVwVfG. Nach dieser Norm scheidet eine Rückforderung nur aus, sofern der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraute. Auf Vertrauen kann sich nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 HmbVwVfG aber derjenige nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Diese Voraussetzungen liegen hier unproblematisch vor, da die Angaben des Trägers über die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten unrichtig waren. Der Träger gab in den Anträgen an das Arbeitsamt an, die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit betrage auf Grundlage des Tarifvertrags für öffentlich geförderte Beschäftigung in Hamburg 38,5 Stunden. Tatsächlich aber arbeiteten die entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur 37,25 Stunden oder 36 Stunden, da diesen Beschäftigten aufgrund früherer Betriebsvereinbarungen bezahlte Pausen gewährt wurden. Der BAGS war es auch nicht möglich bei den LKZ-Fällen selbst festzustellen, dass die Pausen- und Waschzeiten mitbezahlt wurden. In den LKZ-Akten befinden sich nämlich nicht die Arbeitsverträge, die der Träger in den LKZ-Fällen zumindest an das Arbeitsamt übermittelt hatte.

Auch im Hinblick auf die Frist des § 48 Abs. 4 HmbVwVfG erscheint ein Abwarten der Behörde nicht vertretbar. Nach dieser Frist muss ein Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen, zurückgenommen werden. Da streitig ist, wann diese Frist zu laufen beginnt, besteht immer die Gefahr einer Verfristung von Ansprüchen. Schon um dieser Gefahr zu entgehen, ist die Behörde zum Handeln verpflichtet.

Der Ausschuss ist auch der Auffassung, dass das zuständige Fachreferat das von § 48 HmbVwVfG eingeräumte Ermessen dahigehend hätte ausüben müssen, die Bescheide in Höhe der Überzahlung zurückzunehmen. Dies ergibt sich aus der ZuwendungsDV 1993. Dort heißt es in Nr. 8.2, dass ein Rückforderungsbescheid zu erlassen ist, wenn sich nach abgeschlossener Prüfung des Verwendungsnachweises oder aufgrund anderer Umstände ein Rückforderungsbetrag ergibt, der auch nicht nachträglich als zuwendungsfähig anerkannt werden kann. So lag der Fall aber hier. Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Trägers in den Pausen- und Waschzeiten tatsächlich nicht gearbeitet haben, bestand kein Anspruch auf eine Zuwendung. Zahlungen für nicht geleistete Arbeit sind nicht zuwendungsfähig.

Die Pflicht zur Schadensfeststellung sowie zur anschließenden Rückforderung lag nach der Ansicht des Untersuchungsausschusses auch auf der Hand, weil Herr Dr. Bartke der Auffassung war, dass die Rechtsposition des Arbeitsamtes die richtige war.

Er ging also davon aus, dass das Arbeitsamt obsiegen würde. Deshalb war die Behörde auch verpflichtet, die entsprechenden Schritte zur Durchsetzung möglicher Ansprüche frühzeitig einzuleiten. Nur auf diese Art und Weise wird sichergestellt, dass die Frist des § 48 Abs. 4 HmbVwVfG nicht eine Rückforderung unmöglich macht.

Ob die Behörde dann nach dem Erlass der Rückforderungsbescheide die Verfahren nach möglichen Widersprüchen des Trägers bis zu einer Entscheidung über die Verfahren des Arbeitsamtes aussetzt, hätte später entschieden werden können und müssen.

Das Problem der Interessenkollision

Der Ausschuss hat die Tatsachen einer Bewertung unterzogen, dass der Amtsleiter Uwe Riez von 1995 bis zum Ende des Untersuchungszeitraumes gleichzeitig Vorsitzender des Vereins Ökotech war. Dies erschien deshalb problematisch, weil der Verein Zuwendungen aus dem Amt AO erhielt. Der Ausschuss hat dieses Problem zunächst im Zusammenhang mit der Zuwendungsvergabe, dann aber auch im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Herrn Riez hinsichtlich der vom Arbeitsamt gestellten Strafanzeige bewertet.

Herr Prof. Dr. Schimanke war vom 10. Oktober 1990 bis zum 18. September 1995

Vereinsvorsitzender von Ökotech und gleichzeitig als Amtsleiter AO der BAGS für die Arbeitsmarktpolitik und die Mittelvergabe in diesem Bereich verantwortlich. Die sich hierdurch ergebende Interessenkollision wurde von ihm nicht beachtet. Der parlamentarische Untersuchungsausschuss hat dieser Tatsache keiner weiteren Beachtung un451

Zur Rechtsprechung, wann diese Frist zu laufen beginnt.