Wäscherei

Welche Vorschrift letztlich einschlägig war, kann jedoch dahinstehen, weil beide Bestimmungen als Rechtsgrundlage für die Änderung bereits bestandskräftiger Zuwendungsbescheide grundsätzlich in Betracht kommen. Die weitere Untersuchung gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass die Praxis des Amtes AO, regelmäßig Änderungsbescheide zu erlassen, fehlerhaft war, weil sie schon nach den Regelungen der ZuwendungsDV aber jedenfalls auch den verwaltungsverfahrensrechtlíchen Bestimmungen unzulässig waren.

Ursächlich hierfür ist, dass nach § 51 HmbVwVfG wie auch nach § 44 SGB X nicht schon jede bloße Änderung gegenüber dem ursprünglich zugrundegelegten Sachverhalt automatisch zur Änderung eines Bewilligungsbescheides führen muss. Erforderlich ist, dass die Änderung im Sachverhalt zugunsten des Betroffenen (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVfG) eingetreten ist, bzw. das infolge der Änderung zuungunsten des Betroffenen keine (Sozial)Leistung erbracht wurde. D.h., ein Anspruch auf einen positiven Änderungsbescheid, der auch für den veränderten Sachverhalt eine Zuwendung bewilligt, besteht nur dann, wenn auch die eingetretene Änderung den zuwendungsrechtlichen Bestimmungen nach entsprechend förderungsfähig war und der Zuwendungsgeber den Zuwendungsempfänger bei dieser Sachlage benachteiligen würde, wenn er gleichwohl die Zuwendung hierfür ablehnte. Damit musste das Amt AO auch für den geänderten Sachverhalt neu prüfen, ob nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen und den zuwendungsrechtlichen Bestimmungen der VV zu §§ 23, 44 LHO und der ZuwendungsDV eine Zuwendung bewilligt werden kann.

Dies wird in Nr. 5.1.1. der ZuwendungsDV von 1983 präzisiert, der hier besondere Bedeutung beizumessen ist. Diese Regelung lautet: Ändert sich nachträglich und unvorhersehbar die dem Bescheid zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage, so kann er auf Antrag des Empfängers im Ermessenswege entsprechend geändert werden (§ 51 HmbVwVfG). Das gilt etwa bei Änderungen der Personenkreise, der Leistungen, der Finanzierung oder des Zeitraums.

Auch der geänderte Bescheid muss den in dieser DV genannten Anforderungen entsprechen (siehe z. B. Abschnitte 1. und 2.5). Eine Änderung über den durch den Haushalt vorgegebenen Betrag oder Zweck hinaus ist ohne erneute Haushaltsentscheidung und nach Ende des Haushaltsjahres nicht zulässig. (...)

Außerdem besagte Nr. 5.1.2 ZuwendungsDV für den Fall, dass sich herstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Maßnahme nicht zu erreichen ist, dass unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrensrechts und des Haushaltsrechts auch von Amts wegen zu prüfen war, ob das Vorhaben eingeschränkt oder umfinanziert oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann.

Der Untersuchungsausschuss versteht Nr. 5.1.1 Satz 3 ZuwendungsDV dahin, dass eine Änderung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides generell nach Ende des Haushaltsjahres unzulässig ist. Nur so wird diese Regelung den haushaltsrechtlichen Bestimmungen gerecht. Insbesondere entspricht dies dem Jährlichkeitsprinzip des Haushalts und der Systematik des Zuwendungsrechts. Denn wenn das Haushaltsjahr, für welches sich die Sach- und Rechtslage geändert haben soll, bereits vorbei ist, werden - wie im Fall der AJa geschehen ­ die ursprünglichen Mittel anderweitig eingesetzt oder nicht ausgegeben worden sein. War die Zuwendung nicht verbraucht, war sie nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Rückforderung von Zuwendungen oder den §§ 48 ff. HmbVwVfG zurückzufordern, wie es auch in VV Nr. 8. zu § 44 LHO geregelt ist. Waren die Mittel anderweitig eingesetzt worden, hätte das Amt AO jeweils vor Erlass eines Änderungsbescheides insbesondere prüfen müssen, ob die bei der AJa eingetretene Änderung nach wie vor dem Zuwendungszweck entsprach und auch im übrigen unter haushalts- und zuwendungsrechtlichen Bestimmungen förderungsfähig war. Hierzu hätte im Bereich der Projektförderung z. B. auch gezählt, dass ein Projektvorhaben noch nicht begonnen worden sein durfte (Nr. 2.5 ZuwendungsDV). Dies hätte nach Abschluss des maßgeblichen Haushaltsjahres und damit nach Beginn oder sogar Durchführung eines Projektes nicht festgestellt werden können, ohne gegen die Systematik des Zuwendungsrechts zu verstoßen.

Damit waren die vom Amt AO erlassenen Änderungsbescheide schon nach der ZuwendungsDV eindeutig unzulässig, weil sie nach Abschluss eines Haushaltsjahres ergangen sind. Aber auch nach den verwaltungsverfahrensgesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der zuwendungsrechtlichen Anforderungen, waren die Änderungsbescheide nicht zu rechtfertigen. Beispielhaft soll dies anhand der Zuwendung für die Projektausstattung „Wäscherei" sowie anhand der Änderungsanträge für das Projekt Haus- und Gebäudeinstandsetzung 1991 erläutert werden.

Das Wäscherei-Projekt der AJa:

Wie oben bereits dargestellt, hat die AJa über mehrere Haushaltsjahre hinweg Mittel für ihr Wäschereiprojekt beantragt. Deshalb wird hier der Sachverhalt der besseren Übersichtlichkeit wegen nochmals chronologisch dargestellt.

Im November 1990 beantragte die AJa im Rahmen der Institutionellen Förderung für das Haushaltsjahr 1990 erstmals 100.000 DM. Das Geld sollte zur Beschaffung von vier Waschmaschinen, vier Trocknern und zwei Bügelautomaten verwendet werden.

Das Amt AO wollte dem Antrag im November 1990 durch entsprechenden Änderungsbescheid der Institutionellen Förderung entsprechen. Die Haushaltsabteilung wandte gegen eine Mitzeichnung ein, dass das Projekt nicht hinreichend konkretisiert worden sei und eine Anschaffung der Maschinen erst für 1991 vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 24. April 1991 erfolgte eine Projektbeschreibung durch die AJa. Das Schreiben lautet u.a.: „AJa wird ab ca. Herbst 1991 mit dem Betrieb einer Wäscherei/Reinigung/Näherei ein weiteres Projekt einrichten." Durch Änderungsbescheid vom 15. Juli 1991 über die Institutionelle Förderung für 1990 wurde dann der Betrag von 98.040 DM für das Wäschereiprojekt in die Bewilligung der Institutionellen Förderung 1990 eingestellt 13. Bei dem Bescheid befindet sich ein Rechenstreifen. Dort wird die Zuwendungssumme addiert, u.a. mit dem Betrag über 98. DM. Aus einer Erläuterung zu diesem Rechenstreifen von Herrn Prof. Dr. Schimanke (AO) ergibt sich, dass es sich bei dieser Summe um die Kosten für Wäscherei/Näherei handelt.

Ohne dass ersichtlich ist, was hinsichtlich des Wäschereiprojektes im Herbst 1991 noch geschah, findet sich dann wieder ein Schreiben der AJa vom 19. November 1992, in dem Herr Pape die Aufstockung der Institutionellen Förderung um 100.000 DM beantragte. Zur Begründung führte er aus:"...für unser neues Wäscherei/Näherei-Projekt benötigen wir Einrichtungsgegenstände z. B. Waschmaschinen, Schleudern etc.13."

Mit einem so überschriebenen 2. Änderungsbescheid vom 14. Juni 1993, in dem es u.a. heißt: „Die nicht verbrauchten Zuwendungsmittel, hierin enthalten 98.040 DM für das Wäscherei/Näherei-Projekt, werden auf die Zuwendung für die Institutionelle Förderung 1991 übertragen.", bewilligte das Amt AO die Kosten für die Beschaffung der Maschinen für die Wäscherei bei der Institutionellen Förderung 199113. Mit Bescheid vom gleichen Tage über die Institutionelle Förderung für 1992 wurde - entsprechend dem Schreiben von Herrn Pape vom 19. November 1992 - der Betrag für die Wäscherei über 100.000 DM auch in die Bewilligung für das Jahr 1992 eingestellt. U.a. wurde in dem Bescheid ausgeführt, dass von der Zuwendungssumme 259.584,80 DM an übertragenen Mitteln abgezogen wurden. Es ist anzunehmen, dass darin wiederum die Mittel für die Wäscherei enthalten sind, die auf diese Weise vom Haushaltsjahr 1991 auf das Jahr 1992 übertragen worden sind.

Die Änderungsbescheide vom 15. Juli 1991 und jeweils vom 14. Juni 1993 sind bezüglich der darin für die Wäscherei ausgesprochenen Zuwendungen nach dem oben Gesagten schon nach Nr. 5.1.1. ZuwendungsDV unzulässig, weil im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsbescheide das jeweils betroffene Haushaltsjahr schon abgeschlossen war. Darüber hinaus wären die Bescheide auch nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und den zuwendungsrechtlichen Bestimmungen rechtswidrig.

Der Bescheid vom 15. Juli 1991 traf die Bewilligungsentscheidung für das Haushaltsjahr 1990. Im Zeitpunkt der Entscheidung war durch das Schreiben der AJa vom 24. April 1991 jedoch offenkundig, dass das Projekt erst in 1991 durchgeführt werden würde. Der Zuwendungszweck ­ Abbau von Jugendarbeitslosigkeit ­ konnte mit diesem Projekt in 1990 damit nicht mehr erreicht werden. Für eine - hier rückwirkende ­ Bewilligung der Mittel findet sich im Zuwendungsrecht damit keine Grundlage. Das gleiche gilt für die per Bescheid vom 14. Juni 1993 vorgenommene Übertragung dieser Zuwendungsmittel in das Haushaltsjahr 1991. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte die AJa durch Schreiben vom 19. November 1992 unmissverständlich mitgeteilt, dass das Projekt erst im Jahr 1992 begonnen werden würde. Eine ­ wie auch immer geartete ­ Bewilligung im Haushaltsjahr 1991 war damit rechtswidrig.