Fördermittel

So ist nicht ersichtlich, ob bei der Bescheiderteilung für das Haushaltsjahr 1992 ­ also am 14. Juni 1993 ­ vom Amt AO geprüft wurde, ob die Mittel für das Wäschereiprojekt noch im Jahr 1992 verwendet worden waren. Angesichts der zweimaligen Verschiebung dieses Projektes hätte es nahegelegen, dem nachzugehen, bevor eine Einstellung entsprechender Mittel in den Haushalt für 1992 erfolgte. Tatsächlich lässt sich nicht feststellen, dass die AJa die Gelder für die Maschinen des Wäschereiprojektes noch im Herbst aufgewendet hat. Damit wäre es nach Nr. 5.1.2 der ANBest-I aber ihre Verpflichtung gewesen, im Anschluss an das Schreiben vom 19. November 1992 das Amt AO hierüber zu informieren.

Nach Nr. 9.2.3 ANBest-I und Nr. 8.2.3 ANBest-P hat darüber hinaus die Verpflichtung der AJa bestanden, die für dieses Projekt gewährten Mittel an die Stadt zurückzuzahlen. Denn nach diesen Nebenbestimmungen, die jeweils Teil der Bewilligungsbescheide waren, war nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für ein Projekt verbrauchtes Geld an die FHH zurückzuzahlen. Statt dessen hat die AJa nicht jeweils nur um Übertragung der Mittel ins nächste Haushaltsjahr gebeten, was ­ wie oben ausgeführt ­ nicht statthaft war. Vor dem Hintergrund dieser Verstöße gegen die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen erscheint auch die Übertragung der Mittel in das Haushaltsjahr 1992 zweifelhaft, weil gegen Ende November nicht ernstlich mit dem Erreichen des Zuwendungszweckes im selben Jahr zu rechnen gewesen sein dürfte.

Bei dieser Sachlage hätte sich dem Leiter des zuständigen Sachgebiets AO 215, Herrn Kova oder den Vorgesetzten, Frau Ott (AO 21) und Herrn Meyer (AO 2), die Prüfung des Gesetzes über die Rückforderung von Zuwendungen1348 geradezu aufdrängen müssen. Nach Abs. 1 des Gesetzes kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn Zuwendungen nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend, unwirtschaftlich oder nicht alsbald nach der Auszahlung verwendet werden. Da die AJa hier Zuwendungsmittel in 1990 und in 1991 nicht mehr verbraucht hatte, hätte es im Ermessen des Amtes AO gestanden, über den Widerruf und die Rückforderung dieser Mittel zu entscheiden. Nur die Rücknahme des Bescheides und das Zurückfordern der Mittel wäre hier als richtige Ermessensentscheidung in Betracht gekommen. So regelt VV Nr. 8.2.3 zu § 44 LHO, dass die Bewilligungsbehörde regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach dem Gesetz über die Rückforderung von Zuwendungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern soll, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. Auch die Anwendung der ZuwendungsDV der BAGS lässt keine andere Rechtsfolge zu. Denn ­ wie ebenfalls bereits festgestellt ­ war ein „Durchschieben" von Haushaltsmitteln von einem ins nächste Jahr unzulässig.

Da hier die Haushaltsjahre bereits abgeschlossen waren, war Nr. 5.1.1 ZuwendungsDV zu beachten, der eine nachträgliche Änderung ausschloss. Das hierzu Überlegungen im Amt AO angestellt worden sind, ist nicht aktenkundig.

Der Projektbereich Haus- und Gebäudeinstandsetzung 1991

Im Haushaltsjahr 1991 wich die AJa im Bereich der Haus- und Gebäudeinstandsetzung in Höhe von 221.388,32 DM von der ursprünglichen Bewilligung und dem zugrundeliegenden Finanzierungsplan ab. So ergibt es sich aus einem mit dem Verwendungsnachweis vom 23. November 1992 eingereichten Änderungsantrag und der dazugehörigen Gegenüberstellung von Bewilligung und tatsächlichen Ausgaben. Aus diesen mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Unterlagen geht hervor, dass es sich bei dem überwiegenden Teil der Ausgaben um Sachmittel für Neuanschaffungen im Bereich der Werft handelt. So wurden u.a. ein Bürocontainer für 119.144,70 DM, ein Gerüst für 22.146,57 DM und „Tischlereiaufstellung" für 28.956,21 DM angeschafft. Demgegenüber wurde von den für den Projektbereich Haus- und Gebäudeinstandsetzung bewilligten Mittel nur ein Bruchteil verbraucht. So waren für eine Position „Materialkosten für Fremdleistungen zur Wiederherstellung des Schmidtschen Hofes" 250.000 DM bewilligt, von der AJa aber nur 20.818,60 DM verwendet worden. Für die Position „Materialkosten und Fremdleistungen zur Herstellung des Bauhauses zum Jugend-Zentrum Bahrenfeld" waren von den bewilligten 300.000 DM von der AJa 136.357,45 DM verbraucht worden.

Der erste Zuwendungsbescheid für Haus- und Gebäudeinstandsetzung datiert vom 5. Dezember 1991 und erklärte den mit dem Zuwendungsantrag vom 25. März 1991 eingereichten Finanzierungsplan für verbindlich. In dem Finanzierungsplan sind die oben genannten Ausgaben, in denen von der Bewilligung abgewichen worden war, nicht aufgeführt mit Ausnahme einer Summe von 70.000 DM für „Bürocontainer (Büro für Pädagogen, Bau-Ing., Meister)"13.

Mit Datum vom 23. Februar 1993 wurde ein erster Änderungsbescheid erlassen1, der sich auf den vorgelegten Verwendungsnachweis vom 23. November 1992 bezog und wiederum den Finanzierungsplan vom 25. März 1991 für verbindlich erklärt. Ein zweiter Änderungsbescheid erging am 14. Juni 1993 und erklärte dann den Verwendungsnachweis vom 23. November 1992 sowie den Finanzierungsplan vom 25. März 1991 für verbindlich.

Auch hier stellt das Verhalten der AJa und das Vorgehen des Amtes AO eine massive Missachtung der zuwendungsrechtlichen Bestimmungen dar. Wie schon mehrfach ausgeführt, oblag der AJa nach Nr. 5.1.2 der ANBest-I und der ANBest-P die Verpflichtung, Änderungen bei der Mittelverwendung mitzuteilen und innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt für ein Projekt nicht verwendete Mittel zurückzuzahlen (Nr. 9.2.3

ANBest-I, Nr. 8.2.3 ANBest-P). Obwohl die AJa von den oben aufgeführten Sachmitteln in 1991 nur einen Bruchteil verbraucht hatte, ist eine entsprechende Mitteilung oder gar eine Rückzahlung nicht aktenkundig. Die Mitteilung der AJa erfolgte erst im November 1992.

Die daraufhin von dem Amt AO erlassenen Änderungsbescheide für das Haushaltsjahr 1991 stoßen auf die gleichen rechtlichen Bedenken wie schon zuvor die Behandlung der Mittelbewilligung für das Wäschereiprojekt. Im Februar und im Juni 1993 war das Haushaltsjahr 1991 längst vorüber und mithin eine Änderung der Bewilligung, der eine seriöse Prüfung der Frage, ob das Projektziel und damit der Zuwendungszweck für das Haushaltsjahr 1991 noch erreichbar waren, hätte voraus gehen müssen, nicht mehr möglich. Mit der gleichwohl ausgesprochenen Bewilligung hat sich das Amt AO nachträglich mit dem von der AJa geänderten Mitteleinsatz einverstanden erklärt, obwohl dies nach Nr. 5.1.1 ZuwendungsDV sowie bei Beachtung der zuwendungsrechtlichen und verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen unzulässig war.

Auf § 51 HmbVwVfG oder § 44 SGB X hätte das Amt AO diese Entscheidung nicht stützen können. Zwar dürfte bei Erlass des Zuwendungsbescheides für 1991 am 5. Dezember 1991 dieser insoweit rechtswidrig gewesen sein, als die Behörde noch davon ausging, dass die Ausgaben im Projektbereich Haus- und Gebäudeinstandsetzung entsprechend dem Finanzierungsplan vom 25. März 1991 erfolgen würden, oder besser: erfolgt waren. Dies war nicht der Fall, so dass ein Wiederaufgreifen und ein Neuentscheid über die Bewilligung in Betracht zu ziehen sind. Jedoch müssten als weitere tatbestandliche Voraussetzung hierdurch beim Zuwendungsempfänger Nachteile in Form nicht bewilligter Mittel entstanden sein. Dies war nicht der Fall. Denn die AJa hat ja gerade weniger Mittel benötigt, als für diesen Projektbereich vorgesehen waren.

Mit den Änderungsbescheiden in 1993 vollzog das Amt AO verwaltungsrechtlich vielmehr zwei Entscheidungen in einem Bescheid: Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 5. Dezember 1991 hinsichtlich der nicht verbrauchten Projektmittel im Bereich Haus- und Gebäudeinstandsetzung und gleichzeitig die Nachbewilligung ursprünglich nicht beantragter Fördermittel für die Bereiche Werft und Verwaltung verbunden schließlich mit der Verrechnung der Minderausgaben auf der einen mit den Mehrausgaben auf der anderen Seite.

Der nachträglichen Bewilligung der Ausgaben steht entgegen, dass nach VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO die Mittel vor Durchführung der Maßnahme hätten beantragt werden müssen. Auch eine Mitteilung über die veränderte Situation erfolgte seitens der AJa erst in 1992. Demgegenüber hätte der teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 5. Dezember 1991 nur auf der Grundlage des Gesetzes über die Rückforderung von Zuwendungen erfolgen können, weil dieses Gesetz als spezielle Regelung den Bestimmungen des HmbVwVfG und des SGB vorging und tatbestandlich hier auch erfüllt gewesen wäre.

Nach Abs. 1 des Gesetzes kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn Zuwendungen nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend, unwirtschaftlich oder nicht alsbald nach der Auszahlung verwendet werden. Da die AJa hier Zuwendungsmittel in 1991 nicht mehr verbraucht hatte, hätte es im Ermessen des Amtes AO gestanden, über den Widerruf und die Rückforderung der Mittel zu entscheiden. Das hierzu Überlegungen angestellt wurden, ist nicht ersichtlich.

Dass ein solche Prüfung hier angezeigt gewesen wäre, ergibt sich wiederum aus den VV zu §§ 23, 44 LHO. Nach VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sollte die Behörde einen Zuwendungsbescheid nach dem Gesetz über die Rückforderung von Zuwendungen u.a. dann widerrufen, wenn die im Zuwendungsbescheid enthaltenen Auflagen nach § 36 Abs. 2 HmbVwVfG nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden waren. Hierzu rechnete VV Nr. 8.2 zu § 44 LHO insbesondere die Fälle, in denen die Zuwendung unwirtschaftlich verwendet worden war, der Verwendungsnachweis nicht vorschriftsmäßig geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt worden war, Mitteilungspflichten nicht nachgekommen wurde, die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verwendet worden war, aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet worden waren.