Gemeinnützige Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe auch nach Strafantritt

Zur Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen erhält der jeweilige Verurteilte mit der Ladung zum Strafantritt den Hinweis, dass die Tilgung auch durch freie, gemeinnützige Arbeit bei einer Behörde, einer gemeinnützigen Einrichtung bzw. bei Unternehmen wie dem HVV möglich ist. Wird durch den Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft der Antrag auf Tilgung der Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit bewilligt, vermitteln die Sozialen Dienste der Justiz ­ Gerichtshilfe ­ im Anschluß daran eine möglichst geeignete Einsatzstelle und überwachen während des Zeitraumes die von ihnen vermittelte Arbeit.

Die Vermeidung der weiteren Haft durch Ableistung von gemeinnütziger Arbeit auch nach Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe ist bislang nicht möglich.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Das Verfahren der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe soll dahin gehend geändert werden, dass es künftig möglich ist,

­ auch nach Beginn der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ­ aus dem Strafvollzug heraus ­ eine Vermittlung in freie, gemeinnützige Arbeit vorzunehmen,

­ die Vermittlung, Durchführung und Überwachung der freien, gemeinnützigen Arbeit auch durch freie Träger durchführen zu lassen.

Der Senat wird aufgefordert, bis zum 31. Januar 2001 über den Stand der Konzeption des Modellversuchs einschließlich des Verfahrens zur „Gemeinnützigen Arbeit im Vollzug" zu berichten.