Kilometer werden die Fahrkosten bis zur Höhe der ersten Klasse erstattet

§ 1

Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes

Das Hamburgische Reisekostengesetz in der Fassung vom 21. Mai 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159), zuletzt geändert am 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 75, 78), wird wie folgt geändert:

1. § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5

Fahrkostenerstattung:

(1) Für Strecken zu Lande und zu Wasser, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Satz 1 ist entsprechend bei der Erledigung von angeordneten oder genehmigten Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte anzuwenden. Beträgt die einfache Entfernung mehr als 400

Kilometer, werden die Fahrkosten bis zur Höhe der ersten Klasse erstattet. Wenn aus triftigen Gründen ein Liegewagen benutzt werden muß, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Ist zur Durchführung der Dienstreise die Benutzung eines Flugzeuges notwendig, werden die Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Wird die Dienstreise oder der Dienstgang an der Wohnung angetreten oder beendet, so werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle entstanden wären; dies gilt nicht für Dienstreisen, die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr an der Wohnung angetreten oder beendet werden.

(2) Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind zu berücksichtigen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt oder der für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte beschaffte private Zeitfahrtausweis für dienstliche Zwecke mitgenutzt werden kann. Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn die Dienstreisenden sie aus triftigen Gründen benutzen mußten. Bei Benutzung eines Schlafwagens ist Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen, nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, darf keine höhere Reisekostenvergütung gezahlt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels."

2. § 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Für Strecken, die mit einem Fahrrad zurückgelegt worden sind, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung von 7 Pfennig je nachgewiesenen Kilometer gewährt."

3. § 8 wird aufgehoben.

4. § 9 erhält folgende Fassung: „§ 9

Tagegeld

Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung bei einer Dienstreise bestimmt sich nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 823), zuletzt geändert am 19. Dezember 1997

(Bundesgesetzblatt I Seiten 2786, 2839), in der jeweils geltenden Fassung."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt 33 Deutsche Mark." Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das nachstehende Gesetz beschließen: Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes Vom.........

b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle „zwanzig vom Hundert des Tagegeldes nach § 9 Absatz 2" durch die Textstelle „9 Deutsche Mark bei Übernachtungen im Inland, bei Übernachtungen im Ausland um 20 vom Hundert des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird vor Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln wird ein Übernachtungsgeld nicht gezahlt."

6. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung: „Wird den Dienstreisenden ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, ist

1. von dem Tagegeld (§ 9) für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je 35 vom Hundert,

2. von der Vergütung nach § 11 Absatz 1 für das Frühstück 15 vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen je 25 vom Hundert, mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung 1997 vom 19. Dezember 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 3849), zuletzt geändert am 8. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2857), in der jeweils geltenden Fassung einzubehalten."

b) Satz 3 wird gestrichen.

7. § 15 erhält folgende Fassung: „§ 15

Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu acht Stunden Dauer und bei Dienstgängen

Bei Dienstreisen bis zu acht Stunden Dauer und bei Dienstgängen stehen den Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 14) zu."

8. § 23 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Bei Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung oder zur Teilnahme an Prüfungen, die überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, werden 65 vom Hundert des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes sowie die notwendigen Nebenkosten erstattet. Auslagen für Fahrkosten werden bis zu den Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. § 6 gilt sinngemäß.

(3) Bei Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung oder zur Teilnahme an Prüfungen, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, können bis zu den Beträgen nach Absatz 2 die notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft, die notwendigen Nebenkosten und die Auslagen für Fahrkosten erstattet sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gewährt werden."

9. In § 24 Nummer 2 wird die Bezeichnung „§§ 6 Absätze 1, 2 und 4 sowie 9 Absätze 1 und 2 und 10 Absatz 2" durch die Bezeichnung „§ 6 Absätze 1, 2 und 4 und § 10 Absatz 2" ersetzt.

§ 2:

Neufassung

Der Senat wird ermächtigt, den Wortlaut des Hamburgischen Reisekostengesetzes in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei etwaige Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 3:

Übergangsvorschrift Dienstreisen, die bis zum Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes angetreten worden sind, werden insoweit nach den bisherigen Vorschriften abgewickelt, als dies für die Dienstreisenden günstiger ist.

I

Allgemeines:

Durch Artikel 28 des Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 vom 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 2049) ist das Bundesreisekostengesetz den steuerrechtlichen Bestimmungen angepaßt worden.

Der Deutsche Bundestag hat mit Entschließung vom 7. November 1996 (Drucksache 13/5951) die Länder gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Reisekostenrecht ab 1997 an die steuerlichen Regelungen im Einkommensteuergesetz angepaßt wird. Dieser Entschließung trägt der Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes Rechnung.

Wesentlicher Inhalt ist der Wegfall der für die Bemessung des Tage- und Übernachtungsgeldes maßgebenden Reisekostenstufen sowie die Übernahme der steuerrechtlichen Pauschalregelungen für Verpflegungsmehraufwendungen in bezug auf die steuerrechtlich vorgegebenen Sätze und zeitlichen Mindestvoraussetzungen.

Die Übernahme der steuerrechtlichen Regelungen für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen trägt wesentlich zur Verwaltungsvereinfachung bei. Es werden keine besonderen Berechnungen für die Versteuerung der Verpflegungsmehraufwendungen mehr erforderlich.

Die Übertragung der steuerrechtlichen Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen auf das Reisekostenrecht dürfte zu Einsparungen in Höhe von schätzungsweise 0,25 Mio. DM führen. Durch den Wegfall der Zehrkostenentschädigung für Dienstgänge lassen sich Einsparungen in Höhe von ca. 1,1 Mio. DM erzielen. Die auf diese Beträge entrichtete Einkommensteuer fällt künftig nicht mehr an.

II

Einzelne Vorschriften

Zu § l ­ Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes ­

Zu Nummer l:

Die Vorschrift entspricht weitgehend § 5 HmbRKG (alt). Es wird klargestellt, dass die Dienstreisende oder der Dienstreisende einen privat beschafften Zeitfahrtausweis für dienstliche Zwecke zur Verfügung zu stellen hat, ohne dass hierfür eine Entschädigung durch den Dienstherrn zu zahlen ist. Bei Dienstreisen, die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr an der Wohnung angetreten oder beendet werden, sind die entstandenen Fahrkosten zu erstatten.

Durch die Formulierung „aus triftigen Gründen" in Absatz 2 Satz 3 wird unter gleichzeitiger Streichung des § 5 Absätze 3 und 4 HmbRKG (alt) die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall neben den dienstlichen auch zwingende persönliche Gründe für die Benutzung einer höheren Klasse anzuerkennen, z. B. bei Schwerbehinderten. Dieselbe Vergünstigung erhalten andere Dienstreisende, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen einer höheren Klasse rechtfertigt.

Zu Nummer 2:

Die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung für Strecken, die zu Fuß zurückgelegt werden, ist nicht zeitgemäß.

Der als Entschädigung für jeden nachgewiesenen Kilometer der dienstlichen Benutzung eines privaten Fahrrads festgesetzte Pauschbetrag von 7 Pfennigen entspricht der steuerrechtlichen Regelung. Der Pauschbetrag ist steuer- und beitragsfrei.

Zu Nummer 3:

Die für die Bemessung des Tage- und Übernachtungsgeldes maßgebenden Reisekostenstufen fallen aufgrund der Anpassung des Reisekostenrechts an das Steuerrecht weg.

Zu Nummer 4:

Die Vorschrift ersetzt § 9 HmbRKG (alt). Es wird auf die steuerrechtlich vorgegebenen Sätze und zeitlichen Mindestvoraussetzungen für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen verwiesen. Damit entfällt die Unterscheidung zwischen ein- und mehrtägigen Dienstreisen. Außerdem besteht nicht mehr die Möglichkeit, in den Fällen, in denen die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis höher als der zustehende Gesamtbetrag des Tagegeldes sind, einen Zuschuß in Höhe der Mehraufwendungen zu bewilligen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gelten in Hamburg folgende Tagegeldsätze, die aufgrund der unterschiedlichen Regelungen im Steuerrecht und Reisekostenrecht teilweise zu versteuern sind.