Dienst- oder Honorarverträgen

Zur Beschäftigung von Personen im Rahmen von Dienst- oder Honorarverträgen dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde bis zu 800 000 DM jährlich je Einzelplan aus Mitteln bei den Titeln der Hauptgruppe 5 im Wege der Sollübertragung auf Titel der Gruppen 425 bis 427 zur Erfüllung des Bewilligungszwecks übertragen werden, wenn

­ das Beschäftigungsverhältnis nicht über ein Jahr hinausgeht,

­ die Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist,

­ keine Versorgungsverpflichtung aus dem Vertragsverhältnis für den Hamburger Haushalt erwächst und

­ die Wirksamkeit oder Wirtschaftlichkeit in der Aufgabenwahrnehmung erhöht wird.

Die Mittel dürfen in der Regel nur auf Titel desselben Produktbereichs übertragen werden.

In den Einzelplänen der Bezirksämter können die Mittel auf die entsprechenden Titel des jeweiligen Einzelplans übertragen werden; gleichermaßen können aus den Einzelplänen der Bezirksämter Mittel auf das Kapitel 1160 „Senatsamt für Bezirksangelegenheiten" übertragen werden.

5. Zur Durchführung von zusätzlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Verfahren zur Personalauswahl dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde Personalausgaben bis zu 200 000 DM jährlich je Einzelplan auf die entsprechenden Titel übertragen werden.

6. Zur Vergabe von Gebäudereinigungsarbeiten dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde Mittel im Wege der Sollübertragung von Titeln der Gruppe 426 „Löhne der Arbeiterinnen und Arbeiter" auf Titel der Gruppe 517 „Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume" bis zur Höhe der NettoPersonalkostenwerte der nicht besetzten Stellen übertragen werden.

7. Zur Finanzierung von Projekten, deren Zielsetzung die Unterstützung der vollständigen Übernahme der Bauherrenkernleistungen im staatlichen Hochbau in den Bedarfsträgerbehörden ist, dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde Mittel im Wege der Sollübertragung von den Titeln des Deckungskreises „Hochbauinvestitionen" bzw. in den Einzelplänen der Bezirke des Deckungskreises 02

(Gruppe 701 ­ 739) und des Deckungskreises „Bauunterhaltung" (Gruppe 519) bis zur Höhe von 0,3 v. H. der Ansätze auf Titel der Gruppe 425 „Vergütungen der Angestellten" übertragen werden.

Die spezielle Regelung für den Einzelplan 3.1 soll haushaltsmäßige Flexibilität bei Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich Schülerfürsorge und Ausbildungsförderung, im Institut für Lehrerfortbildung, im Studienseminar sowie bei kompensatorischen Unterrichtsangeboten und schulbegleitenden Aufgaben gewährleisten.

Nummer 5:

Die vorgesehene Regelung gibt die Möglichkeit, die genannten Maßnahmen aus eingesparten Personalausgaben durchzuführen, um den gestiegenen Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten zu entsprechen.

Nummer 6:

Mit dieser Ermächtigung soll sichergestellt werden, dass Reinigungsarbeiten im Laufe des Haushaltsjahres vergeben werden können, soweit die Veränderung bei der Haushaltsaufstellung noch nicht berücksichtigt worden ist.

Nummer 7:

Im Zuge der Reorganisation der staatlichen Hochbauverwaltung wurde den Bedarfsträgerbehörden zum 1. Januar 1995 die Bauherreneigenschaft übertragen. Danach sind die sog. Bauherrenkernleistungen (Definition des Bedarfs, Übernahme der Garantenpflicht zur sachgerechten Verwendung der Haushaltsmittel) von den Bedarfsträgerbehörden wahrzunehmen. Die Ermächtigung ermöglicht in einer Übergangsphase die befristete Beschäftigung zusätzlichen Personals zur Unterstützung der Übernahme dieser Aufgabe, soweit nicht diese Arbeiten im Auftragswege an Dritte vergeben werden. Die Inanspruchnahme der Ermächtigung ist gebunden an die Bedingungen der Einjährigkeit sowie der Vermeidung von Dauerbeschäftigungen, von Kettenarbeitsverträgen und von Versorgungslasten für den Haushalt.

8. Bauunterhaltungstitel der Gruppe 519, die in Titelgruppen veranschlagt sind, dürfen durch Sollübertragung aus einem anderen Titel dieser Gruppe des Einzelplans verstärkt werden. Diese Regelung gilt auch umgekehrt zugunsten der Bauunterhaltungstitel außerhalb von Titelgruppen und zu Lasten von Titeln der Gruppe 519 innerhalb einer Titelgruppe.

9. Zur Absenkung von Entsorgungskosten und zur Sicherung der Energie- und Wassereinsparungen dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde Mittel im Wege der Sollübertragung von Titeln der Gruppe 517 auf Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 des Einzelplans der sachlich zuständigen Behörde übertragen werden. Die Übertragung ist beschränkt auf 50 v. H. der erbrachten Einsparungen.

10. Zur Vergabe von Arbeiten zur Realisierung von IuKVorhaben (Planung, Organisation, Programmierung und Einführung) dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde Mittel im Wege der Sollübertragung von Titeln der Gruppen 422 „Bezüge der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter" und 425 „Vergütungen der Angestellten" bis zur Höhe der Netto-Personalkostenwerte der nicht besetzten Stellen für IuK-Personal auf einen ggf. neu einzurichtenden Titel 535.56 „IuK-Folgekosten" des jeweiligen Einzelplans übertragen werden.

11. Zur Verstärkung des Titels 535.56 „IuK-Folgekosten" dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde Mittel im Wege der Sollübertragung aus dem Titel 671.56 auf den Titel 535.56 übertragen werden. Die Übertragung ist beschränkt auf Einsparungen aus Verfahrensoptimierungen.

12. Zur Finanzierung zusätzlicher nicht im IuK-Globalfonds (9090.812.56) veranschlagter IuK-Maßnahmen dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde bis zu 500 000 DM im Einzelfall aus Mitteln der Obergruppen 51 bis 54 und der Hauptgruppen 7 und 8 im Wege der Sollübertragung auf den Titel 812.54 „Ausbau der IuK-Infrastruktur zur Modernisierung der Verwaltung" übertragen werden, wenn

­ die Deckung der betrieblichen Folgekosten sichergestellt und

­ die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit in der Aufgabenwahrnehmung gewährleistet sind.

Es dürfen darüber hinaus mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde sächliche Verwaltungsausgaben (Obergruppen 51 bis 54) zur Deckung von Mehrbedarfen auf die Titel 535.56 „IuK-Folgekosten" und 671.56 „Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen des LIT" übertragen werden.

Zur Finanzierung zusätzlicher IuK-Folgekosten aufgrund der Segmentierung des Amtsgerichts Hamburgs dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde Mittel im Wege der Sollübertragung aus den Titeln 2110.422.91 bis 426.91 sowie aus der Titelgruppe 2110 Z 69 „Sach- und Fachausgaben der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften" auf den Titel 2110.535.56 „Sachaufwand für Informations- und Kommunikationstechnik" übertragen werden.

Nummer 8:

Titel für Bauunterhaltungsmaßnahmen sind in der Regel in Deckungskreisen zusammengefasst (Budget für Bauunterhaltung). Aus ADV-technischen Gründen ist es nicht in jedem Fall möglich, Titel in Titelgruppen in Deckungskreise einzubeziehen. Die Ermächtigung ist erforderlich, um die Flexibilität zwischen allen Bauunterhaltungsmaßnahmen eines Einzelplans zu erreichen.

Nummer 9:

Mit der Ermächtigung zur Übertragung von 50 v. H. der erbrachten Einsparungen soll ein zusätzlicher Anreiz für Aktivitäten in den Behörden zur Verminderung der Entsorgungskosten sowie zur Sicherung der Energie- und Wassereinsparungen geschaffen werden.

Nummer 10

Die vorgesehene Regelung soll es ermöglichen, Vakanzen bei Stellen für IuK-Personal durch den flexiblen Zukauf von externer Kapazität ­ in der Regel auf Werkvertragsbasis ­ zu begegnen und dadurch Verzögerungen in der Realisierung von IuK-Vorhaben zu vermeiden.

Nummer 11

Mit der Ermächtigung soll ein Anreiz zur Verminderung der Erstattungskosten an das Landesamt für Informationstechnik durch Optimierung von Anwendungen gegeben werden.

Nummer 12

Mit dieser Ermächtigung werden Möglichkeiten eröffnet, eingesparte Investitions- und Betriebsmittel zum Ausbau der IuK-Infrastruktur und zum schnelleren Ersatz schon eingeführter IuK-Technik einzusetzen.

Voraussetzung ist, dass die zu beschaffende IuK-Technik mit der IuK-Architektur-Richtlinie im Einklang steht.

Durch die Ergänzungen sollen diese Möglichkeiten zur Erhöhung der Flexibilität und zum effizienteren Mitteleinsatz ausgeweitet werden.

Es soll sichergestellt werden, dass im Zuge der Segmentierung des Amtsgerichts Hamburg entstehende zusätzliche IuK-Betriebskosten im Haushaltsvollzug durch Mittelübertragungen gedeckt werden können.

13. Zur Vergabe der Behindertenbeförderung dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde Mittel im Wege der Sollübertragung von den Titeln 425.91 „Vergütungen der Angestellten" und 426. „Löhne der Arbeiterinnen und Arbeiter" auf den Titel 3020.681.01 „Behindertenbeförderung" bis zur Höhe der Netto-Personalkostenwerte der nicht besetzten Stellen übertragen werden.

14. Zur Sicherung der Umstellung bei der Schulreinigung dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde in den Kapiteln 3100 ­ 3150 Mittel im Wege der Sollübertragung von dem Titel 517. „Bewirtschaftung der Grundstücke" auf den Titel 525.78 „Unterrichtsmittel und sonstige schulbezogene Ausgaben" übertragen werden. Die Übertragung ist beschränkt auf 1,33 DM je Quadratmeter der von der Zwei-Tage-Reinigung betroffenen Flächen.

Darüber hinaus können in den Kapiteln 3100-3150

50 v. H. der durch weitere gezielte Sparmaßnahmen erreichten Minderausgaben im Bereich der Fremdreinigung von dem Titel 517.78 im Wege der Sollübertragung auf den Titel 525.78 übertragen werden.

15. Zur Verstärkung des Titels 3010.812.10 „Lehrmittelausstattung von Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen" dürfen Mittel im Wege der Sollübertragung von den Titeln 3100 bis 3150.525.78 „Unterrichtsmittel und sonstige schulbezogene Ausgaben" auf den Titel 3010.812.10 übertragen werden.

16. Zur Verlagerung der Sozialpädagogischen Familienhilfe sowie der Betreuung der bezirklichen Jugendwohnungen und Krisenwohnungen auf Freie Träger der Jugendhilfe bzw. den Landesbetrieb Erziehung und Berufsbildung dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde im Wege der Sollübertragung Mittel aus dem Kontenrahmen für Dienstbezüge sowie sächliche Verwaltungsausgaben der Einzelpläne 1.2 bis 1.8 und 3.1 auf den Titel 3340.671.86 „Betriebsausgaben für Hilfen zur Erziehung ­ Zweckzuweisung gemäß § 27 BezVG" übertragen werden.

Zur Verlagerung von bezirklichen Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit auf Freie Träger der Jugendhilfe dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde im Wege der Sollübertragung Mittel aus dem Kontenrahmen für Dienstbezüge sowie sächliche Verwaltungsausgaben der Einzelpläne 1.2 bis 1.8 auf den Titel 3310.684. „Betriebsausgaben für die Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit ­ Rahmenzuweisung gem. § 27

BezVG" übertragen werden.

17. Werden in einem Bezirkseinzelplan durch Effizienzsteigerungen und Steuerungsmaßnahmen bei der Zweckzuweisung aus dem Titel 3340.671.86 „Betriebsausgaben für Hilfen zur Erziehung" Minderausgaben erwirtschaftet, dürfen 50 v. H. dieser Minderausgaben mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde für andere fachliche Zwecke der Jugendhilfe im Wege der Sollübertragung auf Titel der Hauptgruppen 4 bis 6 übertragen werden. Ergeben sich für die Bezirkseinzelpläne insgesamt im Bereich „Hilfen zur Erziehung" Minderausgaben, dürfen sie ­ nach Abzug der gemäß Satz 1 übertragenen Beträge ­ mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde bis zur Höhe von insgesamt 2 v. H. der beim Titel 3340.671.86 veranschlagten Zweckzuweisung in gleicher Weise übertragen werden.

Nummer 13

Mit der Ermächtigung soll sichergestellt werden, dass die Beförderung Behinderter, soweit sie mit eigenem Personal durchgeführt wird, im Laufe des Haushaltsjahres schrittweise auf eine Beförderung durch private Betriebe umgestellt werden kann.

Nummer 14

Mit der Ermächtigung soll sichergestellt werden, dass 1,33 DM je Quadratmeter der betroffenen Flächen aus der durch die Einführung der Zwei-Tage-Reinigung erwarteten Einsparung dem Selbstbewirtschaftungsfonds „Unterrichtsmittel und sonstige schulbezogene Ausgaben" zufließen können. Dieser Anteil an den Einsparungen soll den Schulen zugute kommen als Anreiz für Eigenleistungen.

Für die Schulen soll ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden, für die Fremdreinigung Ideen und Konzepte zu einer weiteren Reduzierung des Reinigungsaufwandes zu entwickeln.

Nummer 15

Mit der Ermächtigung soll den Schulen im Rahmen der Selbstbewirtschaftung ermöglicht werden, auch Beschaffungen von Lehrmitteln mit einem Beschaffungswert von mehr als 10 000 DM im Einzelfall aus Unterrichtsmitteln anzusparen.

Nummer 16

Mit dieser Ermächtigung soll sichergestellt werden, dass die Durchführung dieser Aufgaben, soweit sie mit eigenem Personal durchgeführt werden, schrittweise auf Freie Träger der Jugendhilfe bzw. den Landesbetrieb Erziehung und Berufsbildung übertragen werden können.

Nummer 17

Die im Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) festgelegten Aufgaben der Jugendhilfe sollen so wahrgenommen werden, dass die offene Kinder- und Jugendarbeit und die ambulanten Maßnahmen gegenüber den stationären Hilfen zur Erziehung ein höheres Gewicht erhalten. Durch diese Ermächtigung werden Anreize zu entsprechenden Steuerungsmaßnahmen sowie zur Effizienzsteigerung geschaffen.

Die Ermittlung des Umschichtungsvolumens erfolgt nicht rein rechnerisch, sondern auf der Basis einer bezirksspezifischen Bewertung der Ausgangslage und der jeweils erfolgten Steuerungsmaßnahmen (vgl. auch Bürgerschaftsdrucksache 16/4050, Seite 7).