Ausgaben aus zuwachsenden Einnahmen 1 Nicht veranschlagte Einnahmen

Artikel 1 8

Billigkeitsleistungen Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen gewährt werden

1. aus den Mitteln für Schadenersatzleistungen (Gruppen 539 und 681),

2. mit Einwilligung der Kommission für Bodenordnung aus den Mitteln für Grunderwerb (Obergruppe 82),

3. im Übrigen grundsätzlich nur, soweit dafür Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung gestellt oder in den Erläuterungen derartige Leistungen ausdrücklich vorgesehen sind.

Artikel 1 9

Unentgeltliche Überlassung von ADV-Programmen

Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgeben, soweit Gegenseitigkeit besteht.

Artikel 2 0

Ausgaben aus zuwachsenden Einnahmen

1. Nicht veranschlagte Einnahmen bzw. Mehreinnahmen aus Versicherungs- oder Schadenersatzleistungen und aus Erstattungen für Ersatzvornahmen dürfen zur Deckung entsprechender Ausgaben bzw. Mehrausgaben in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Titel und Haushaltsvermerke dürfen außerplanmäßig eingerichtet werden.

2. Bei Maßnahmen, bei denen die notwendigen Ausgaben

­ zu einem Teil auf der Grundlage zweckgebunden zugewiesener Einnahmen („zuwachsende Einnahmen") und

Im Rahmen der Globalisierung und Flexibilisierung der Veranschlagung werden durch die Einrichtung der Titel 3100.124.10 bzw. 3150.124.10 mit „Verknüpfung" zu den Titeln 517.78 und 525.78 in den Kapiteln 3100 und 3150 die Einnahmen aus den Stellplatzmieten den Schulen für zusätzliche Ausgaben im Rahmen eines Anreizsystems zur Verfügung gestellt. Da die den Schulen zufließenden Mittel über den Selbstbewirtschaftungsfonds abgewickelt werden sollen, ist eine entsprechende Ermächtigung notwendig.

Zu Artikel 1 8

(Billigkeitsleistungen)

Nach § 53 LHO dürfen Leistungen aus Gründen der Billigkeit nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind. Der Bund sieht diese Voraussetzung dann als gegeben an, wenn zumindest in den Erläuterungen zum Haushaltsplan derartige Leistungen vorgesehen sind; im Hamburger Haushaltsplan wird entsprechend verfahren. Bei den Schadenersatzleistungen tritt die Notwendigkeit von Billigkeitszahlungen häufiger auf; es wird daher zur Klarstellung ergänzend eine Regelung im Haushaltsbeschluss getroffen.

Zu Artikel 1 9

(Unentgeltliche Überlassung von ADV-Programmen)

Der Kooperationsausschuss ADV Bund / Länder / Kommunaler Bereich hat beschlossen, dass die öffentlichen Verwaltungen des Bundes, der Bundesländer und der Kommunalverwaltung im Rahmen der automatisierten Datenverarbeitung selbst entwickelte oder erworbene Programme (Software) untereinander grundsätzlich unentgeltlich austauschen. Der Beschluss ist von der Ständigen Konferenz der Innenminister/-senatoren der Länder sowie von der Finanzministerkonferenz zur Kenntnis genommen worden. Die Finanzministerkonferenz hat hinzugefügt, dass die unentgeltliche Überlassung für zulässig gehalten wird, soweit Gegenseitigkeit besteht; die erforderliche Gegenseitigkeit wird dann als gegeben angesehen, wenn die Beteiligten haushaltsrechtliche Regelungen für die unentgeltliche Überlassung von ADV-Programmen getroffen haben.

Der Bund hat eine entsprechende Bestimmung in sein Haushaltsgesetz aufgenommen. Die anderen Bundesländer haben diese Bestimmungen in die Haushaltsgesetze aufgenommen oder entsprechende Regelungen getroffen.

Zu Artikel 2 0

(Ausgaben aus zuwachsenden Einnahmen) Nummer 1

Die Ausnahme vom Gesamtdeckungsprinzip nach § 8 LHO soll generell die Möglichkeit eröffnen, Ausgaben nach Schadensfällen aus Versicherungs- oder Schadenersatzleistungen bzw. nach Ersatzvornahmen aus Erstattungen zu decken, und zugleich den Anreiz für die Erzielung solcher Mehreinnahmen zu erhöhen.

Nummer 2:

Weil die Leistungen Dritter häufig den notwendigen Aufwand nicht vollständig decken, besteht die Notwendigkeit, den Rest- bzw. Spitzenbetrag aus planmäßig veranschlagten Haushaltsmitteln zu bestreiten.

­ zu einem weiteren Teil (Restbetrag) auf der Grundlage einer im Haushaltsplan bei Titeln (z. B. der Kontenrahmen für Sachausgaben (KRS)) bestehenden Ausgabeermächtigung geleistet werden sollen, dürfen die Ausgaben mit ihrem vollen Betrag bei einem außerplanmäßig eingerichteten Titel gebucht werden. Zum Ausgleich ist in der Haushaltsrechnung eine Einsparung bei dem planmäßigen Titel in Höhe der außerplanmäßigen, nicht durch die zuwachsende Einnahme gedeckten Ausgabe nachzuweisen.

3. Bezirkliche Mehreinnahmen bei den Titeln der Gruppierungsnummern 124, 125, 129, 132 sowie beim Festtitel 119.98, die bisher nicht durch Haushaltsvermerk zweckgebunden sind, dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde im jeweiligen Verwaltungskapitel der bezirklichen Einzelpläne

­ jeweils zu 50 v. H. beim Titel 529.03 „Verwendung von Einnahmen für andere bezirkliche Zwecke gemäß § 29 Absatz 3 Nr. 3 BezVG" und

­ jeweils zu 50 v. H. beim Titel 547.01 „Ergänzende Maßnahmen zur Verbesserung der Effektivität der Verwaltung" zur Deckung von Mehrausgaben verwendet werden.

4. In den Kapiteln 3100 ­ 3150 dürfen 50 v. H. der Mehreinnahmen bei dem Titel 124.91 „Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Nutzung von Grundstücken" zur Deckung von Mehrausgaben bei dem Titel 517.78 „Bewirtschaftung der Grundstücke" verwendet werden.

Artikel 2 1

Besserstellungsverbot für Beschäftigte von Zuwendungsempfängerinnen und -empfängern Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger ihre bzw. seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen ebenfalls keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

In solchen Fällen (z. B. bei Versicherungsleistungen oder Zuschüssen nach dem Schwerbehindertengesetz für die Ausstattung schwerbehindertengerechter Arbeitsplätze) werden die Leistungen Dritter als zur Realisierung von Maßnahmen zweckgebunden zur Verfügung gestellte Einnahmen bei außerplanmäßigen Einnahmetiteln vereinnahmt und die entsprechenden Ausgaben aus korrespondierenden (planmäßigen oder außerplanmäßigen) Ausgabetiteln mit jeweils entsprechender Verknüpfung zu dem außerplanmäßigen Einnahmetitel geleistet. Wenn eine Verknüpfung der zweckgebundenen Einnahme mit dem planmäßigen Ausgabetitel aus ADV-technischen Gründen nicht möglich ist, darf die Ausgabe in voller Höhe aus einem außerplanmäßig einzurichtenden Titel geleistet werden, der mit dem außerplanmäßigen Titel der zweckgebundenen Einnahme verknüpft wird. Zum Ausgleich ist in Höhe des nicht durch die zuwachsende Einnahme gedeckten Teils der Ausgabe bei dem planmäßigen Titel eine Einsparung in der Haushaltsrechnung nachzuweisen.

Nummer 3:

Mit dieser Regelung wird die mit der Drucksache 15/5357 „Reform der Verwaltung" zur Neuordnung des bezirklichen Haushaltswesens im neuen Bezirksverwaltungsgesetz vorgesehene Option hinsichtlich der Zweckbindung von Einnahmen bzw. Mehreinnahmen (§ 27 Absatz 6 Nr. 3 BezVG) realisiert.

Die Beschränkung auf die genannten Gruppierungsnummern ist vor dem Hintergrund erfolgt, dass nur diese sich hinsichtlich der Einnahmeerzielung für eine zusätzliche Gestaltung und damit verbundene Einnahme steigernde Verwaltungstätigkeit eignen. Da die verwendbaren Mehreinnahmen nur durch zusätzliche Leistungen bzw. Anstrengungen erzielt werden können, soll die Hälfte der erzielten Mehreinnahmen als Anreiz für zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz der Verwaltung verwendet werden. Die andere Hälfte der Mehreinnahmen bleibt hinsichtlich der Verwendung einem Beschluss der Bezirksversammlung vorbehalten.

Nummer 4:

Die Regelung erfolgt durch den Haushaltsbeschluss, da aus ADV-technischen Gründen eine Umsetzung durch einen entsprechenden Haushaltsvermerk nicht möglich ist.

Zu Artikel 2 1

(Besserstellungsverbot für Beschäftigte von Zuwendungsempfängerinnen und -empfängern)

Das Besserstellungsverbot für Beschäftigte von Zuwendungsempfängerinnen und -empfängern gegenüber vergleichbaren Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg ­ unter Beachtung tarifvertraglicher Regelungen ­ entspricht der Regelung des Bundes in seinem Haushaltsgesetz.

Artikel 2 2

Folgekosten bei Investitionsvorhaben Investitionsmittel (Hauptgruppe 7 und 8) dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn die planführende Behörde festgestellt hat, dass die fachliche Verantwortung und die Trägerschaft für die spätere Nutzung sowie die Finanzierung der Folgekosten der Investitionen geregelt sind.

Bis zur Übernahme der fachlichen Verantwortung durch eine andere Behörde bleibt die planführende Behörde für die Finanzierung der Folgekosten verantwortlich.

Artikel 2 3

Unentgeltliche Überlassung

Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 der Landeshaushaltsordnung wird die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung zugelassen für

1. eine Erweiterungsfläche als Außenspielfläche für das Kindertagesheim Rauchstraße / Friedastraße unter den in der Bürgerschaftsdrucksache 12/491 genannten Bedingungen an die Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten e.V.,

2. stadteigene Grundstücke an Freie Träger der Jugendhilfe und an die städtische Sprinkenhof Aktiengesellschaft für den Bau von Kindertageseinrichtungen mit Einwilligung der Kommission für Bodenordnung in einem Umfang von 12 Mio. DM

3. Schulräume/-flächen zur Betreuung von Kindern durch den Hamburger Schulverein von 1875 e. V. und andere gemeinnützige Träger für die Nutzung durch Hortgruppen,

4. die Grundstücke, Gebäude und Einrichtungsgegenstände der vier Hamburger Freiluftschulen zur Durchführung von Aufenthalten von Schulkindern durch einen gemeinnützigen Träger, Zu Artikel 2 2

(Folgekosten bei Investitionsvorhaben)

Diese Regelung soll eine vorherige Klärung der Trägerschaft und der Finanzierung entstehender Folgekosten sicherstellen.

Zu Artikel 2 3

(Unentgeltliche Überlassung)

Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 LHO dürfen Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert zur Nutzung überlassen werden.

Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.

Nummer 1:

Der Vereinigung sind die stadteigenen Gebäude und Grundstücke, in denen sie Kindertageseinrichtungen betreibt, gemäß Vertrag mit der Hansestadt Hamburg vom 29. März 1941 zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden. Dieses Verfahren ist in Ziffer 6 der Bürgerschaftsdrucksache 12/491 vom 3. März 1987 dargestellt und ausdrücklich bestätigt worden.

Nummer 2:

Im Rahmen des Ausbaus der Kindertagesbetreuung ist die unentgeltliche Überlassung von städtischen Grundstücken an Freie Träger der Jugendhilfe und die Sprinkenhof AG für den Bau von Kindertagesheimen beabsichtigt. Betroffen sind Grundstücke des Verwaltungsvermögens des Amtes für Jugend einschließlich vorzeitig überlassener Grundstücke, deren Werterstattung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird.

Auf die Zahlung von Nutzungsentgelten soll verzichtet werden, weil ein dringendes staatliches Interesse an der Realisierung von Kindertagesheimplätzen besteht.

Nummer 3:

Im Rahmen der Kindertagesbetreuung ist die unentgeltliche Nutzung von Schulräumen/-flächen durch Hortgruppen beabsichtigt. Der Hamburger Schulverein von 1875 e. V. und andere als gemeinnützig anerkannte Träger können die Mieten, Betriebskosten sowie Mitnutzungsentgelte nicht aus eigenen Mitteln finanzieren.

Auf die Zahlung von Nutzungsentgelten soll verzichtet werden, weil ein dringendes staatliches Interesse an der Realisierung der Kindertagesbetreuung besteht.

Nummer 4:

Im Rahmen der Umstellung des Abrechnungsverfahrens für Freiluftschulaufenthalte ist die unentgeltliche Nutzung der Grundstücke, Gebäude und Einrichtungsgegenstände der vier Hamburger Freiluftschulen durch einen noch festzulegenden gemeinnützigen Träger vorgesehen. Auf die Zahlung von Entgelten soll verzichtet werden, weil ein erhebliches Interesse an der Durchführung stadtnaher und kostengünstiger Aufenthaltsmöglichkeiten insbesondere für Grundschulkinder besteht.