Zusammenarbeit von Sozialdienststellen und Arbeitsamt mit Leiharbeitsunternehmen

Seit geraumer Zeit arbeiten einzelne Sozialdienststellen eng mit Leiharbeitsunternehmen zusammen. Teilweise befinden sich die Räume der Leiharbeitsunternehmen in unmittelbarer Nähe von Sozialdienststellen. Teilweise beraten diese Firmen direkt in den örtlichen Arbeitsämtern.

Nach dem Bundessozialhilfegesetz erhält Sozialhilfe, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sicherstellen kann. Wer sich selbst helfen kann, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Hilfebedürftige müssen daher ihre eigene Arbeitskraft einsetzen, um sich selbst zu helfen. Hierbei sind die Sozialdienststellen verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß Hilfebedürftige sich um Arbeit bemühen und Arbeit finden.

Auch die Beschäftigungsangebote von Leiharbeitsfirmen stellen in diesem Zusammenhang eine Möglichkeit dar, Hilfebedürftigen den Einstieg in das Arbeitsleben zu erleichtern. Im übrigen wird die vom Senat 1995 gegründete Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft mit arbeitsmarktpolitischer Zielsetzung „Zeitwerk" ebenfalls zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für Sozialhilfebeziehende genutzt.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Welche Sozialdienststellen arbeiten mit welchen Leiharbeitsfirmen zusammen?

Die Sozialdienststellen der Bezirke Altona, Hamburg-Nord, Wandsbek, Bergedorf und Harburg arbeiten mit Leiharbeitsfirmen zusammen. Die übrigen Bezirke weisen Hilfebeziehende im Beratungsgespräch auf die Angebote von Leiharbeitsfirmen hin.

Das Sozialamt Altona arbeitet hauptsächlich mit den Zeitarbeitsfirmen Hanseaten Zeitarbeit, TOPPersonalservice, ADECCO, FLEX-TIME Zeitarbeit und Randstad Zeitarbeit zusammen, in Wandsbek besteht eine Zusammenarbeit mit den Zeitarbeitsfirmen FLEX-TIME Zeitarbeit, Schaldach, Dacapo und Zeitwerk. In Hamburg-Nord, Bergedorf und Harburg arbeiten die Sozialdienststellen grundsätzlich mit allen im Bezirk ansässigen Zeitarbeitsfirmen zusammen.

2. Bei welchen Sozialdienststellen befindet sich die Leiharbeitsfirma

a) in unmittelbarer Nähe?

b) in den Räumen der Sozialdienststelle?

In den Räumen der bezirklichen Sozialdienststellen sind keine Zeitarbeitsfirmen tätig. Eine unmittelbare räumliche Nähe besteht nur beim Bezirksamt Harburg.

3. Wie kommt die Zusammenarbeit einer Sozialdienststelle mit einer bestimmten Leiharbeitsfirma zustande?

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamts sprechen potentielle Arbeitgeber ­ unter anderem auch Zeitarbeitsfirmen ­ an, um Arbeitsplätze für Sozialhilfebeziehende zu akquirieren. Teilweise haben Zeitarbeitsfirmen auch Kontakt zu einzelnen Sozialdienststellen aufgenommen und sie auf ihre Beschäftigungsmöglichkeiten aufmerksam gemacht.

Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Norbert Hackbusch (GAL) vom 31.03. und Antwort des Senats

Betreff: Zusammenarbeit von Sozialdienststellen und Arbeitsamt mit Leiharbeitsunternehmen.

4. a) Welche Informationen erhält die Leiharbeitsfirma von der Sozialdienststelle über die von dort geschickten Sozialhilfeempfänger/innen?

Die Sozialdienststellen geben keine personenbezogenen Daten an Zeitarbeitsfirmen weiter. Soweit Angaben übermittelt werden, handelt es sich um Bewerberprofile mit Angaben zur beruflichen Qualifikation.

4. b) Welche Informationspflicht hat die Leiharbeitsfirma gegenüber der Sozialdienststelle?

Keine.

4. c) Wie funktioniert die Informationsweitergabe zwischen Leiharbeitsfirma und Sozialdienststelle im einzelnen?

Hierfür besteht kein regelhaftes Verfahren. Im übrigen siehe Antwort zu 3.

5. a) Wie viele Sozialhilfeempfänger/innen sind in den Jahren von 1995 bis 1997 in Leiharbeitsfirmen vermittelt worden? Bitte aufschlüsseln nach Sozialdienststellen, Geschlecht und Dauer der Beschäftigung.

b) Wie viele Sozialhilfeempfänger/innen sind darüber auf einen festen Arbeitsplatz gewechselt?

c) Bei wie vielen Sozialhilfeempfänger/innen wurde in diesem Zeitraum die Sozialhilfe gekürzt oder gestrichen, weil sie für die Arbeit in einer Leiharbeitsfirma nicht zur Verfügung standen?

Statistische Daten hierzu liegen nicht vor.

6. a) Welches sind die Qualitätsanforderungen, die an Leiharbeitsfirmen seitens der BAGS gestellt werden?

Die Tätigkeit der Leiharbeitsfirmen ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt und wird von den Landesarbeitsämtern der Bundesanstalt für Arbeit überwacht. Die zuständige Behörde hat daher keine eigenen Qualitätsanforderungen formuliert.

6. b) Wer kontrolliert die Einhaltung dieser Anforderungen?

c) Wie viele Firmen haben die Qualitätsanforderungen nicht erfüllt und sind deshalb abgelehnt worden?

Entfällt.

7. a) Werden Sozialhilfeempfänger/innen zur Überprüfung der Arbeitswilligkeit regelhaft zu Leiharbeitsfirmen geschickt?

Nein.

7. b) Wenn ja, betrifft das auch Leiharbeitsfirmen, die nicht mit der jeweiligen Sozialdienststelle zusammenarbeiten?

Entfällt.

7. c) Gibt es eine Fachliche Weisung, die sich auf den Umgang mit Leiharbeitsfirmen bezieht? Wenn ja, wie lautet sie?

Nein.

8. a) Vermittelt das Hamburger Arbeitsamt regelhaft an Leiharbeitsfirmen?

Ja.

8. b) Wenn ja, was geschieht mit Erwerbslosen, die ein solches Angebot ablehnen?

Nach Mitteilung des Arbeitsamtes Hamburg sind Arbeitnehmerüberlasser (Verleihfirmen) Arbeitgeber im Sinne des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III), die sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze anbieten. Hierbei handelt es sich um zumutbare Beschäftigungen nach § 121 SGB III, deren Ablehnung die üblichen Rechtsfolgen nach sich zieht.