Gesetz

Nutzung der Schubumkehr am Airport Hamburg

Laut Luftfahrthandbuch Deutschland, AGA-2, Hamburg-2, ist unter Punkt 3 zur Schubumkehr die folgende Formulierung zu finden :„Schubumkehr darf nur in dem Umfang angewendet werden, wie dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist."

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Flughafenerweiterung wurde ein Lärmphysikalisches Gutachten in Auftrag gegeben, das unter anderem die Lärmerzeugung durch die Anwendung von Umkehrschub untersucht. Umfangreiche Daten wurden durch Meßprogramme über zwei Jahre gewonnen, die auch Aussagen zu einzelnen Airlines treffen. Der Gutachter stellt fest, dass „die Anwendung von Umkehrschub... die stärkste Lärmquelle des Bodenlärms" darstellt und dass es sich durch „die Untersuchungsergebnisse... eindeutig nachweisen" läßt, „daß die Anwendung von Umkehrschub am Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel weitgehend vermeidbar ist". Die im Luftfahrthandbuch angeführten Sicherheitsgründe (z.B. extreme Wetterbedingungen) konnten laut Gutachter „wegen der Seltenheit dieser Bedingungen" nicht ins Verhältnis zur Nutzung der Schubumkehr gesetzt werden. Gleichzeitig spricht der Gutachter in einem Ausblick 2000 die Hoffnung aus, dass mit dem technischen Fortschritt diese Lärmbelastung zu vernachlässigen sei.

Nach Informationen der GAL soll sich die vom Gutachter geäußerte Hoffnung jedoch nicht erfüllt haben. Es soll nach wie vor eine erhebliche Zahl von Lärmereignissen und -beschwerden aufgrund von Umkehrschub geben, die nicht auf Sicherheitsgründe zurückzuführen sein sollen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.

Die im Vorwort zitierte Formulierung aus dem Luftfahrthandbuch Deutschland ist zutreffend. Insofern trifft die letztendliche Entscheidung darüber, ob eine Schubumkehr eingesetzt werden soll oder nicht, ausschließlich der Luftfahrzeugführer. Der mit der Schubumkehr ausgelöste Lärm ist erheblichen Variationsbreiten unterworfen. Maßgebliche Faktoren sind insbesondere Flugzeuggröße, Landegeschwindigkeit oder Beladung. Davon wiederum hängen die Dauer der Schubumkehr und die Turbinenleistung ab.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen unter anderem aufgrund von Informationen des Flughafenbetreibers, der Flughafen Hamburg GmbH (FHG), wie folgt.

1. Trifft es zu, dass Airlines die Schubumkehr als Standardverfahren bei der Landung einsetzen?

Hierüber liegen keine Erkenntnisse vor.

2. Trifft es zu, dass es ebenfalls Airlines wie z. B. die Deutsche Lufthansa gibt, die die Schubumkehr nicht als Standardverfahren einsetzen?

Ja.

3. Gibt es aktuelle Messungen und Auswertungen, die Aussagen zu Landungen mit/ohne Schubumkehr am Airport Hamburg erlauben? Wenn ja, mit welchem Ergebnis für welchen Zeitpunkt

a) hinsichtlich (Lmax dB[A]) mit/ohne Schubumkehr)?

b) Anteil der Landungen mit/ohne Schubumkehr?

4. Wie stellt sich die Entwicklung zu 3. a) und 3.b) seit 1990 dar?

Nein. Spezielle Messungen über die laufenden Fluglärmmessungen hinaus gibt es nicht.

5. Ist der Senat ebenfalls der Auffassung, dass die Anwendung der Schubumkehr die stärkste Bodenlärmquelle am Airport Hamburg darstellt? Wenn nein, welche ist es nach Auffassung des Senats?

Der Lärm der Schubumkehr wie auch der Lärm der startenden Luftfahrzeuge gehört zu den stärksten Bodenlärmquellen, wobei der Startlärm überwiegt.

6. Ist der Senat der Auffassung, dass Landungen mit Schubumkehr, die nicht sicherheitsbedingt sind, zu unterlassen und zu verfolgen sind? Wenn nein, warum nicht?

7. Ist der Senat der Auffassung, dass alle Möglichkeiten zur Unterbindung von nicht-sicherheitsbedingter Nutzung des Umkehrschubs am Airport Hamburg ausgeschöpft werden sollten?

Ja.

8. Welche Regreßmaßnahmen beiVerstoß gegen dieVorgaben des Luftfahrthandbuchs durch Piloten bzw. Airlines wurden in welcher Form gegen diese durch die zuständige Aufsichtsbehörde in der Vergangenheit im einzelnen ergriffen?

Keine, da nach dem Luftverkehrsgesetz keine Ahndungsmöglichkeiten bestehen.

9. Welche weiteren Maßnahmen hält der Senat für sinnvoll, und welche hat er in der Vergangenheit ergriffen, um Landungen mit nicht-sicherheitsbedingter Schubumkehr zu unterbinden, und welche gedenkt er in Zukunft zu ergreifen?

Der Fluglärmschutzbeauftragte ist bei entsprechenden Hinweisen gegenüber den Luftverkehrsgesellschaften ermahnend tätig geworden. Dieses Verfahren soll auch zukünftig beibehalten werden.