Strom

Altautos auf der Straße

Nach wie vor gibt es in Hamburg zahlreiche illegal abgestellte Autos, die lange stehenbleiben, bis sie beseitigt werden.

Ich frage deswegen den Senat.

Die nachfolgenden Angaben über die Zahl unbefugt abgestellter Fahrzeuge beinhalten auch einen geringfügigen Anteil von Fahrzeugen, die nicht auf öffentlichem, sondern auf Privatgrund abgestellt wurden.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wie viele Altautos stehen vermutlich durchschnittlich an einem beliebigen Tag auf öffentlichem Grund in Hamburg, d.h. auf Straßen oder Plätzen, herum?

Hierzu liegen keine Angaben vor.

2. Wie viele Altautos sind im Jahr 1999 auf Hamburgs öffentlichem Grund entdeckt worden, und auf welche Weise sind sie von dort entfernt worden?

Von den rund 8590 im Jahr 1999 unbefugt abgestellten Altfahrzeugen wurden rund 6430 Fahrzeuge nach Anbringung entsprechender Aufforderungen von den Haltern selbst beseitigt. Die übrigen 2160

Fahrzeuge wurden sichergestellt.

3. Wie lange ist die durchschnittliche Aufenthaltsdauer solcher Altautos auf öffentlichem Grund?

Siehe Antwort zu 1.

4. Haben sich die Verhältnisse nach Inkrafttreten der Altauto-Verordnung am 1. April 1998 sichtbar gebessert?

Seit 1998 haben sich die Verhältnisse noch nicht verbessert.

5. Ist es richtig, dass zwar bei der Abmeldung eines Autos jetzt ein Verwertungsnachweis verlangt wird, dass aber bei Fehlen eines solchen sich die Abmeldegebühr nur um 10 DM erhöht?

6. Wenn nein, wie ist der Sachverhalt?

Nach §27a Absatz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für einen Personenkraftwagen zu dem Zeitpunkt, zu dem er endgültig aus demVerkehr gezogen wird oder als endgültig aus demVerkehr gezogen gilt, der Zulassungsbehörde ein sogenannter Verwertungsnachweis vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die vorübergehend stillgelegt sind, ist der Verwertungsnachweis unverzüglich vorzulegen, wenn eine Verwertung vorgenommen wurde. Die Zulassungsbehörde unterrichtet die zuständige Ordnungsbehörde, wenn der Halter einenVerwertungsnachweis nicht vorlegt;in diesen Fällen bestehen die Pflichten zur Vorlage eines Verwertungsnachweises gegenüber der Ordnungsbehörde.

Die Stillegungsgebühr richtet sich nach der Bundesgebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Danach sind bei einer Stillegung innerhalb des Zulassungsbezirks 10 DM, außerhalb des Zulassungsbezirks 20 DM zu entrichten. Muß ein Verwertungsnachweis vorgelegt werden, erhöht sich die Gebühr bei gleichzeitiger Vorlage des Nachweises um 10 DM und um 20 DM, wenn der Nachweis erst später vorgelegt wird.

7. Gibt es nach Kenntnis des Senats Stadtviertel, die bei Altautos oder ihren früheren Besitzern besonders beliebt sind?

Statistiken im Sinne der Fragestellung werden nicht geführt. Für 1999 wurden der zuständigen Fachbehörde von den Bezirksämtern bzw. dem Amt für Strom- und Hafenbau folgende Fallzahlen gemeldet.

Der Freien und Hansestadt Hamburg sind im Jahr 1999 im Zusammenhang mit der Beseitigung von Altautos Kosten in Höhe von 2419776 DM entstanden. Diesen Kosten standen Einnahmen in Höhe von 789444 DM gegenüber.

9. Hält der Senat die geltenden Richtlinien, nach denen Polizei und Bezirksämter bei der Beseitigung der illegal abgestellten Altautos arbeiten, für nach wie vor ausreichend, oder wird eine Verbesserung angestrebt zum Zwecke der Stadtverschönerung?

Die Verwaltungspraxis, die in der Fachlichen Weisung der Baubehörde BR 1/1997 -/ Umweltbehörde über die Beseitigung unbefugt abgestellter Kraftfahrzeuge beschrieben ist, stellt ein praktikables Verfahren zur Beseitigung unbefugt abgestellter Altautos dar.