Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Nach § 48 Absatz 1 HBauO sind bei Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen Stellplätze für Kraftfahrzeuge (und Fahrradplätze) entsprechend dem durch die bauliche Anlage erzeugten Bedarf herzustellen. Diese Verpflichtung wird anstelle einer tatsächlichen Errichtung durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt, wenn notwendige Stellplätze nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt oder nachgewiesen werden können; ebenso ist ein Ausgleichsbetrag zu zahlen, wenn eine tatsächliche Herstellung wohl möglich ist, aber nach § 48 Absatz 6 HBauO untersagt wird, insbesondere weil das Grundstück durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen ist (§ 49 Absatz 1 HBauO). Nach § 49 Absatz 2 HBauO dürfen die Ausgleichsbeträge nur zweckgebunden verwendet werden, insbesondere für die Schaffung von Stellplätzen an anderer Stelle im Staatsgebiet, für (investive) Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs und für öffentliche Radverkehrsanlagen. Grundgedanke dieser Regelung ist, dass die Stadt mit den Ausgleichsbeträgen anstelle der Bauherrin oder des Bauherrn den Stellplatzbedarf an anderer Stelle deckt bzw. durch geeignete Maßnahmen minimiert.

Das Gesetz über die Höhe des Ausgleichsbetrages für Stellplätze und Fahrradplätze in der Fassung vom 15. April 1992 legt die Höhe dieses Ausgleichsbetrages für das Gebiet der Innenstadt auf 32 300,­ DM, für das übrige Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf 17 600,­ DM fest. Grundlage für diese zuletzt durch Gesetz vom 27. September 1995 vorgenommene Festsetzung ist die Kostenberechnung, wie sie im Einzelnen dem Ausgleichsbetragsgesetz vom 15. April 1992 zugrunde gelegen hat (vgl. Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft ­).

1. Die Zahlung von Ausgleichsbeträgen in dieser Höhe stellt einen erheblichen Kostenfaktor dar. Insbesondere im Gebiet der Innenstadt sind bei größeren Vorhaben regelmäßig Zahlungen in Millionenhöhe erforderlich.

Das soll zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Hamburg geändert werden durch die in § 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3 der Neufassung vorgesehene Senkung der zu zahlenden Ausgleichsbeträge um ein Drittel. Damit wird im Ergebnis, abgerundet bzw. aufgerundet auf volle 1000,­ DM, der Ausgleichsbetrag für das Gebiet der Innenstadt 20 000,­ DM, für das übrige Gebiet 12 000,­ DM betragen. Die Zahlung in der so verringerten Höhe ist angemessen und sachgerecht unter Berücksichtigung dessen, dass die zu genehmigende bauliche Anlage in allen diesen Fällen zusätzlichen KfzVerkehr und damit eine Notwendigkeit zum Abstellen der Kraftfahrzeuge erzeugt, sei es, dass die Kraftfahrzeuge in der Nähe der baulichen Anlage oder im „gespaltenen Verkehr" in der Nähe eines öffentlichen Verkehrsmittels abgestellt werden. In allen diesen Fällen stellt die Freie und Hansestadt Hamburg mit den Ausgleichsbeträgen sicher, dass der fließende Verkehr nicht durch abgestellt Kraftfahrzeuge behindert oder dass auf andere Weise ordnungs- und rechtswidrige Zustände nicht herbeigeführt werden. Die Senkung des Ausgleichsbetrages stellt zugleich eine spürbare Kostenentlastung für alle Investoren dar. Wie bisher auch wird der Ausgleichsbetrag für Fahrradplätze entsprechend auf ein Zehntel der neuen Beträge für KfzAusgleichsbeträge festgesetzt.

Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2002 stattfindende Währungsumstellung werden die Ausgleichsbeträge mit dem jeweiligen Euro-Betrag ausgewiesen. Die Umrechnung ist zunächst auf der Basis der DM-Beträge nach dem Umrechnungskurs „1 Euro = 1,95583 DM" vorgenommen worden; die sich daraus ergebenden Beträge sind durch Rundung auf volle 1000- bzw. 500-Euro-Beträge geglättet worden.

Ein Vergleich mit den Regelungen anderer Städte zur Höhe der Ausgleichsbeträge zeigt ein uneinheitliches Bild. Zum Teil werden einheitliche Beträge festgesetzt, insbesondere in den größeren Städten wird aber eine Differenzierung nach den Gebieten, teilweise auch nach der Nutzung vorgenommen. In München differenzieren die Beträge zwischen 10 000,­ und 25 000,­ DM, in Bremen zwischen 10 000,­ und 28 000,­ DM (mit der Möglichkeit der Ermäßigung auf bis zu 2800 DM). In Dortmund liegen die Beträge je nach Gebietsart zwischen 9400,­ und 18 000,­ DM (mit der Möglichkeit der Minderung auf bis zu 900 DM), in Kassel zwischen 3600,­ und 18 150,­ DM, in Stuttgart zwischen 11 000,­ und 25 000,­ DM, in Dresden zwischen 7000,­ und 18 000,­ DM, in Frankfurt zwischen 10 000,­ und 20 000,­ DM, in Köln zwischen 15 600 und 22 500 DM (mit der Möglichkeit der Minderung auf bis zu 1300 DM) sowie in Nürnberg zwischen 6000,­ und 15 000,­ DM. Wenn die Vergleiche mit den Betragshöhen in anderen Städten auch ein recht unterschiedliches Bild liefern, so zeigen sie doch, dass die jetzt vorzunehmende Festsetzung auf 12 000,­ bzw. 20 000,­ DM angemessen ist.

2. Die Zahlung von Ausgleichsbeträgen stellt auch nach Senkung der Beträge um ein Drittel bei Existenzgründerinnen und -gründern und Kleingewerbetreibenden häufig eine spürbare wirtschaftliche Belastung dar. Gerade für diese Gewerbetreibenden ist es kennzeichnend, dass sie ihre Tätigkeit nicht in neu errichteten Gebäuden ausüben; in der Regel wird der Betrieb im Rahmen von Nutzungsänderungen in bestehenden Gebäuden aufgenommen. Bei Abwägung der unterschiedlichen Gesichtspunkte erscheint es richtig, insoweit Erleichterungen zu schaffen. Diese Zielsetzung kann in angemessener Weise erreicht werden, indem der Ausgleichsbetrag für die jeweils ersten drei auszugleichenden Stellplätze bei Nutzungsänderungen auf 0 Euro bzw. 0 DM festgesetzt wird. Die Festsetzung auf 0 Euro bzw. 0 DM wird für die in besonderer Weise zu fördernde Gruppe der Existenzgründer und Kleingewerbetreibenden eine entscheidende Erleichterung darstellen; zugleich gefährdet sie nicht die mit Ausgleichsbeträgen zu erfüllende Aufgabe der Hansestadt, die öffentlichen Verkehrswege vom ruhenden Verkehr zu entlasten. Die Förderung darf allerdings nicht der Zielsetzung widersprechen, die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen zu verhindern; das wird sichergestellt durch die Regelung in § 1 Absatz 1 Satz 2 der Neufassung.

3. Die Übergangsbestimmung in § 2 Absatz 1 führt dazu, dass die mit diesem Gesetzentwurf zu verwirklichenden Erleichterungen für Bauherrinnen und Bauherren möglichst frühzeitig angewendet werden können. Das liegt insbesondere auch im Interesse Hamburgs als Wirtschaftsstandort. Der gesenkte Ausgleichsbetrag ist in allen Fällen festzusetzen, in denen die zuständigen Bauprüfabteilungen zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung über die Gesetzesinitiative einen Ausgleichsbetrag noch nicht festgesetzt haben.

Um die Anwendbarkeit des Gesetzes in der Zeit bis zum 31. Dezember 2001 zu sichern, sind die Ausgleichsbeträge als DM-Beträge in Absatz 2 aufgeführt.

Begründung: