Wasserhaushaltsgesetzes

Das sechste Änderungsgesetz zum Hamburgischen Abwassergesetz verfolgt folgende Ziele:

­ Es wird zum einen die Anpassung an die sechste Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 11. November 1996 vollzogen. Die Vorschrift des § 7 a Absatz 1 WHG wurde neu gefasst. Nunmehr wird für jedes einzuleitende Abwasser, nicht mehr wie bislang nur für Abwasser aus bestimmten Herkunftsbereichen, das mit gefährlichen Stoffen belastet ist, eine Minimierung der Schadstofffracht nach dem „Stand der Technik" verlangt. Das Anforderungsniveau „Stand der Technik" gilt damit auch für Bereiche, die bisher nur den Anforderungen der „allgemein anerkannten Regeln der Technik" unterlagen. Der Wegfall der bisherigen Differenzierung der Anforderungsniveaus dient der Rechtsvereinfachung.

­ Der Sielanschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser, das unter Beachtung der wasserhaushaltsrechtlichen Bestimmungen auf einem Grundstück versickert beziehungsweise in ein oberirdisches Gewässereingeleitet wird, entfällt. Die Änderung erfolgt im Zusammenhang mit der letzten Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes (Deregulierung des Verfahrens für die Erteilung der Wasserrechtlichen Erlaubnis für die Versickerung) und stellt damit einen Beitrag im Rahmen der bürgerfreundlichen Verwaltung dar.

­ Für serienmäßig hergestellte Bauprodukte für Grundstücksentwässerungsanlagen, bei denen nach den Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt werden soll, wird die nach § 20 Absatz 4 HBauO erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen. Darauf gestützt, sollen mit der geplanten Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten (WasBauPVO) für die dort aufgelisteten Abwasserbehandlungsanlagen Verwendbarkeitsnachweise hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen vorgeschrieben werden.

­ In Anpassung an die Regelungen im Hamburgischen Wassergesetz werden Gebühren für Überwachungskosten bei festgestellten Verstößen im Abwasserbereich eingeführt.

Künftig können diese Kosten der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung gestellt werden, da diese zu einer verstärkten behördlichen Kontrolle Anlass gegeben haben.

­ Das Anforderungsniveau für Labore zur Analyse von Abwasser aus dem industriellen und gewerblichen Bereich soll aus Gründen der Qualitätssicherung angehoben werden. Nunmehr kann die einleitende Person die Eigenüberwachung nur noch durch zugelassene Laboratorien und wie bisher durch Fachbetriebe und Sachverständige durchführen lassen. Für die Regelung des Zulassungsverfahrens der Laboratorien für Abwasseruntersuchungen (Untersuchungsstellen), den Umfang der Zulassung sowie den Widerruf wird eine Verordnungsermächtigung in das Gesetz aufgenommen. Die Gebühren für das Zulassungsverfahren sollen von den antragstellenden Personen getragen werden. Ein mit dem Zulassungsverfahren verbundener erhöhter Personalaufwand kann mit dem vorhandenen Personal abgedeckt werden.

­ Darüber hinaus werden datenschutzrechtliche Bestimmungen sowie Vorschriften aufgenommen, die das Abwasserinformationssystem gesetzlich absichern. Die Richtlinie des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (90/313/EWG) wurde durch das Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 8. Juli 1994 umgesetzt. Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Das Abwasserinformationssystem soll als Fachinformationssystem im Rahmen des Hamburger Umweltinformationssystems ­ HUIS ­ Informationsbedarfe im Umweltschutz unter Wahrung des Schutzes der personenbezogenen Daten befriedigen.

­ Schließlich werden Regelungen aufgenommen, die es der Stadtentwässerung ermöglichen, Kosten für die Beseitigung von Schäden, sowie Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Abwasseranlagen, die durch Dritte verursacht wurden, durch Kostenfestsetzungsbescheid von der Verursacherin oder dem Verursacher beizutreiben.

­ Die Änderung wird darüber hinaus zum Anlass genommen, geschlechtsneutrale oder geschlechtsgerechte Formulierungen einzuführen.

Wegen der Einzelheiten des Änderungsgesetzes wird auf die Gesetzesbegründung Bezug genommen.

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das nachstehende Sechste Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes beschließen.