Studentische Hilfskräfte an den Hamburger Hochschulen

Von studentischen Hilfskräften wird immer wieder Unmut darüber geäußert, dass die Entlohnung seitens der Hochschulen teilweise mit mehreren Monaten Verzögerung erfolgt, Abrechnungen bestenfalls mit monatelangerVerspätung zugestellt werden und Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie zu Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüchen häufig in den Arbeitsverträgen vollständig fehlen. Gleichzeitig sind im vergangenen Jahr Klagen seitens der Hochschulen zu hören gewesen, dass durch die Neuregelung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung der Hochschulen entstanden sei. Diese Darstellung bedarf einer Erklärung.

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen Rentenversicherung und Arbeitsförderung vom 1. Oktober 1996 unterliegen seit dem 1. Oktober 1996 grundsätzlich auch die Studierenden der Rentenversicherungspflicht. Sozialversicherungsrechtlich waren danach zunächst zwei Kategorien zu unterscheiden:

­ studentische Hilfskräfte mit einer Vergütung, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze des §8 Absatz 1 Nummer 1 des IV. Sozialgesetzbuches (zum damaligen Zeitpunkt 590 DM) liegt, wurden rentenversicherungspflichtig,

­ studentische Beschäftigte mit einer Vergütung innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze blieben weiterhin rentenversicherungsfrei.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 wurde außerdem für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse ­ also auch für die studentischen Beschäftigten innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze ­ die Zahlung pauschaler Beiträge in Höhe von 10 v.H. an die Krankenversicherung und 12 v.H. an die Rentenversicherung eingeführt. Von der Zahlung dieser Pauschalbeiträge sind lediglich kurzfristig geringfügig Beschäftigte (bis zu zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im Jahr) ausgenommen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wie viele studentische Hilfskräfte waren im Wintersemester 1999/2000 und im Sommersemester 2000 an den Hamburger Hochschulen beschäftigt? (Bitte für jede Hochschule gesondert ausweisen.)

2. Wie lang war die wöchentliche Arbeitszeit jeweils im Durchschnitt?

Die Anzahl der an den Hochschulen und Einrichtungen im Wintersemester 1999/2000 und im Sommersemester 2000 beschäftigten studentischen Hilfskräfte sowie ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich wie folgt:

Die Ermittlung des Durchschnitts war in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

3. Welcher Art war/ist das Arbeitsverhältnis zwischen Hochschulen und studentischen Hilfskräften?

Das Arbeitsverhältnis von studentischen Hilfskräften ist nach §3 Buchstabe g) des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen. Es regelt sich nach den für den Dienstvertrag (§611 BGB ff.) geltenden rechtlichen Vorschriften.Ergänzend findet eine Verfahrensregelung über die Beschäftigung von studentischen Hilfskräften an der Universität Hamburg vom 6. Dezember 1976 mit Änderungen vom 7. Juni 1977 und 16. Juni 1978 ­ in analoger Anwendung auch für die anderen Hochschulen und Einrichtungen ­ Anwendung.

4. Auf welche Zeiträume sind diese Arbeitsverhältnisse mindestens bzw.höchstens befristet?

Arbeitsverhältnisse mit studentischen Hilfskräften werden für mindestens einen Monat und bis höchstens jeweils vier Semester hintereinander geschlossen. In besonders begründeten Einzelfällen sind auch Beschäftigungen von wenigen Wochen bzw. bis zu neun Semestern vereinbart worden.

5. Für welche Tätigkeiten stellen die Hochschulen studentische Hilfskräfte jeweils ein?

Die Art der Tätigkeiten von studentischen Hilfskräften (Hilfstätigkeiten) richtet sich nach der vorgenannten Verfahrensregelung. Danach werden den studentischen Hilfskräften ausschließlich Hilfstätigkeiten im Verwaltungs-, Bibliotheks- und technischen Bereich sowie manuelle und technische Mithilfe im Bereich von Lehre und Forschung, wie Schreibarbeiten (Karteikarten, Listen usw.), Gerätewartung und -ausgabe, Labor- und Bibliothekswache u.ä. übertragen.

6. Wie hoch ist derzeit die Entlohnung pro Arbeitsstunde?

Wie hat sich diese Entlohnung in den vergangenen zehn Jahren entwickelt?

Wie hat sich zum Vergleich die Entlohnung für Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Dienst im gleichen Zeitraum entwickelt?

Die studentischen Hilfskräfte erhalten entsprechend der von ihnen tatsächlich geleisteten Arbeitszeit eine Stundenvergütung. Die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat als Stundenvergütung einen Höchstbetrag von 15,68 DM vorgesehen;dieser wird in Hamburg gezahlt. galt ein Stundensatz in Höhe von 12,03 DM. Gewähren die Hochschulen den studentischen Hilfskräften Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Wenn nein: Warum nicht?

Wenn ja: Ist dies in den Arbeitsverträgen geregelt?

8. Haben studentische Hilfskräfte laut Arbeitsvertrag einen Urlaubsanspruch?

Wenn ja: in welchem Umfang?

Wenn nein: Warum nicht?

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie der Anspruch auf Erholungsurlaub richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfall sowie das Bundesurlaubsgesetz). Danach beträgt die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sechs Wochen. Der Erholungsurlaubsanspruch beträgt ­ bezogen auf eine Sechstagewoche ­ 24 Werktage; bei weniger Arbeitstagen in der Wochen reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.

Diese gesetzlichen Bestimmungen gelten unmittelbar, ohne dass sie einer vertraglichen Vereinbarung bedürfen.Unabhängig hiervon enthalten die Arbeitsverträge bzw.die genannteVerfahrensregelung entsprechende Hinweise.

9. Haben studentische Hilfskräfte laut Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Urlaubsgeld?

Wenn ja: In welcher Höhe?

Wenn nein: Warum nicht?

10. Haben studentische Hilfskräfte laut Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

10.1. Wenn ja: In welcher Höhe?

10.2. Wenn nein: Warum nicht?

Urlaubsgeld und die jährliche Zuwendung (Weihnachtsgeld) sind Leistungen der öffentlichen Arbeitgeber nach denTarifverträgen über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 12.Oktober 1973 und demTarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973, die denjenigen Angestellten des öffentlichen Dienstes gewährt werden, deren Arbeitsverhältnisse durch den BAT geregelt werden. Da studentische Hilfskräfte entweder als wissenschaftliche Hilfskräfte gemäß § 3 Buchstabe g) oder als geringfügige Beschäftigte gemäß §3 Buchstabe n) BAT vom Geltungsbereich diesesTarifvertrages ausgenommen sind, besteht kein Anspruch auf die Zahlung von Urlaubsgeld und einer jährlichen Zuwendung.

11. Wann erfolgt laut Arbeitsvertrag die Auszahlung des Arbeitslohns?

Die Vergütung wird von einigen Hochschulen und Einrichtungen bis zum 15. des darauffolgenden Monats für den abgelaufenen Monat und von anderen bis zum 15.des übernächsten Monats zur Anweisung gebracht.

11.1. Ist es richtig, dass es in zahlreichen Fällen zu teilweise monatelangen Verspätungen bei der Lohnauszahlung kommt?

11.2. Wie erklärt sich dies?

Die Verlagerung der Lohnbuchhaltung von der Besoldungs- und Versorgungsstelle auf die Behörden und Ämter und somit auf die Hochschulen und Einrichtungen hat bei der Auszahlung derVergütung vereinzelt zu Verzögerungen geführt. Seit der Umstellungsprozeß abgeschlossen ist, liegen Erkenntnisse über Verzögerungen nicht vor.

11.3. Erhalten die betroffenen Studierenden in diesen Fällen Abschlagszahlungen?

11.4. Erfolgt die Auszahlung in diesen Fällen zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung?

Bei Verzögerungen werden in der Regel Abschlagszahlungen vorgenommen. Eine Verzinsung erfolgt nicht.

12. Wann erhalten studentische Hilfskräfte ihre monatlichen Abrechnungen?

Die Versendung der Bezügeabrechnungen wird von den Hochschulen und Einrichtungen unterschiedlich gehandhabt. In der Regel erfolgt die Versendung zum 15. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Von einigen Bereichen wird eine Abrechnung nur auf Anforderung erstellt oder aber wenn sich der Auszahlungsbetrag ändert.

13. Ist es richtig, dass studentische Hilfskräfte in zahlreichen Fällen ihre Lohnsteuerkarte nicht wie vorgeschrieben bis zum Ende des Januars des Folgejahres zurückerhalten?

13.1. Wie erklärt sich dies?

13.2. Welche Maßnahmen haben die einzelnen Hochschulen bisher ergriffen, um diesem Mißstand abzuhelfen?

AuchVerzögerungen bei derVersendung der Lohnsteuerkarten begründen sich mit derVerlagerung der Lohnbuchhaltung (siehe Antwort zu 11.1. und 11.2.). Seit Abschluß des Umstellungsprozesses liegen Erkenntnisse über weitere Verzögerungen nicht vor.

In der Vergangenheit beklagten die Hochschulen, dass es durch die gesetzlichen Neuregelungen bezüglich geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse zu einer erheblichen Mehrbelastung für sie gekommen sei.Wie hoch ist diese Mehrbelastung im Jahresdurchschnitt jeweils?

Der Senat hat sich in seiner Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage ­ Drucksache 16/2525 vom 28. Mai 1999 ­ zur Frage eines etwaigen Mehrbedarfes und dessen Deckung geäußert. Die Hochschulen und Einrichtungen haben zwischenzeitlich mitgeteilt, dass ihnen für das Jahr 1999 ein zusätzlicher Mehrbedarf in Höhe von 1274 TDM entstanden ist. Dieser konnte im Rahmen der veranschlagten Haushaltsmittel ausgeglichen werden. Zu Einzelheiten wird auf die o.a. Antwort des Senats verwiesen.

Eine Einschätzung des Finanzbedarfes für das Jahr 2000 wird erst im Rahmen des Jahresabschlusses vorgenommen werden können.

14.1. Wie erklärt sich diese Mehrbelastung vor dem Hintergrund, dass die alte Regelung die Abführung einer pauschalierten Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent seitens des Arbeitgebers vorsah?

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse konnte die Lohnsteuer entweder pauschal durch den Arbeitgeber abgeführt oder individuell nach Lohnsteuerkarte abgerechnet werden; die Hochschulen und Einrichtungen haben durchweg das zweite Verfahren angewendet. Nach dem neuen Recht ist die Abführung der Pauschalen durch den Arbeitgeber obligatorisch.