Schutz vor rechtsextremen Kundgebungen

Die Innenminister von Bund und Ländern streben eine Änderung desVersammlungsrechts an, um Aufmärsche rechtsextremistischer Organisationen an bestimmten historisch bedeutsamen Orten zu verhindern. Es sollen sogenannte befriedete Bezirke geschaffen werden, in denen Demonstrationen und Kundgebungen grundsätzlich verboten sind, solange es keinen berechtigten Anlaß für eine Ausnahmegenehmigung gibt. Diese „befriedeten Bezirke" sollen von der Bundesregierung in einem Gesetz festgelegt bzw. definiert werden.

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat sich in ihrer Sitzung am 24. November 2000 mit der Frage befaßt, wie Versammlungen verboten werden können, die gegen die Grundlagen der menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit gerichtet sind. Nach Auffassung der Innenminister und -senatoren sollten zur Erreichung dieses Ziels Versammlungen an historisch oder kulturell bedeutsamen Einrichtungen und Örtlichkeiten wie dem BrandenburgerTor, dem Denkmal für die ermordeten Juden Europas, der Zentralen Gedenkstätte der Bundesrepublik Deutschland für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft und ehemaligen Konzentrationslagern der NS-Diktatur nur nach besonderer Gestattung zulässig sein. Der Bundesminister des Innern wurde gebeten, einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Versammlungsgesetzes vorzulegen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Welche Position wird der Senat zu einem solchen Gesetz im Bundesrat vertreten, und wie begründet er diese Position?

2. Welche Plätze in Hamburg kommen nach Meinung des Senats für eine Ausweisung als „befriedeter Bezirk" in Frage?

Der Senat hat sich hierzu noch keine Meinung gebildet.

3. Für welche Plätze in Hamburg neben dem Rathaus existiert heute schon eine „Bannmeile"?

4. a) Wie ist die Bannmeile um das Hamburger Rathaus begründet, und eignet sich diese Begründung auch für Hamburger Plätze, die vor rechtsextremen Demonstrationen geschützt werden sollen?

b) Wenn nein, warum nicht?

Nach §16 Versammlungsgesetz sind öffentliche Versammlungen innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane des Bundes und der Länder verboten. In Hamburg gibt es nur einen befriedeten Bannkreis;dieser umschließt das Rathaus. Die Grenzen werden durch §1 Bannkreisgesetz näher bestimmt. Die Verbotsregelung bezweckt den Schutz herausgehobener Verfassungsorgane vor Beeinträchtigungen sowohl ihrer Funktionsfähigkeit als auch der Entscheidungsfreiheit ihrer Mitglieder.

Dementsprechend sind nach §2 Bannkreisgesetz Ausnahmen vom Versammlungsverbot zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Bürgerschaft nicht zu befürchten ist.